Amtsgericht Lübeck

Kurioses Urteil: Wann für das Wildpinkeln keine Geldstrafe droht

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In den meisten Fällen stellt Wildpinkeln eine Ordnungswidrigkeit und Belästigung der Allgemeinheit dar. Doch es gibt Ausnahmen, wie ein Urteil aus Lübeck zeigt.

Wer sich in der Öffentlichkeit aufhält, auf die Toilette muss und kein Klosett in Aussicht hat, steht vor einem Dilemma. Einhalten, bis es fast körperliche Schmerzen bereitet oder dem Bedürfnis nachgeben und damit neben bösen Blicke umherlaufender Passanten womöglich noch ein hohes Bußgeld kassieren. Auch in der Stadt Heilbronn sollte man sich zweimal überlegen, wo man sich erleichtert, weil das an den falschen Orten eine Geldstrafe von 70 Euro nach sich ziehen kann.

Amtsgericht Lübeck spricht Urteil: Wann es kein Bußgeld fürs Wildpinkeln gibt

Allerdings gibt es auch Ausnahmen, die das öffentliche Urinieren legal möglich machen. In bestimmten Situationen kann das nämlich toleriert werden.

So stellt das nächtliche Urinieren in die Ostsee keine Ordnungswidrigkeit dar. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Lübeck in einem Fall aus dem Sommer 2022. Damals hatte eine Streife des Ordnungsamtes einen Mann dabei erwischt, wie er im Schutze der Dunkelheit in die Ostsee urinierte - am Spülsaum des Meeres und mit dem Rücken zum Strand.

Mann muss nach Wildpinkel kein Bußgeld zahlen – warum er sich in der Ostsee erleichtern durfte

Vor Gericht kam der Fall, weil der Mann sich weigerte, das vom Amt verhängte Bußgeld in Höhe von 60 Euro zu zahlen - wegen „Belästigung der Allgemeinheit durch eine grob ungehörige Handlung“. Zuvor hatten mehrere Medien über das Urteil berichtet.

Die vom Ordnungsamt angeführte Belästigung der Allgemeinheit vermochte das Amtsgericht allerdings nicht zu erkennen. Der Mann sei im Schutze der Dunkelheit allenfalls schemenhaft zu erkennen gewesen, heißt es in der Urteilsbegründung. Es habe sich auch niemand belästigt gefühlt. Am Meer gebe es eben, anders als in den Bergen oder am Waldrand, keine andere Rückzugsmöglichkeit als die, möglichen Zuschauern den Rücken zuzukehren.

In bestimmten Fällen ist das Wildpinkeln erlaubt, urteilte das Amtsgericht Lübeck.

Dann wird es in der Begründung fast poetisch: „Der Mensch hat unter den Weiten des Himmelszeltes nicht mindere Rechte als das Reh im Wald, der Hase auf dem Feld oder die Robbe im Spülsaum der Ostsee.“

Rubriklistenbild: © picture alliance/dpa/Gregor Fischer/Markus Scholz

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