Ärger mit Vermieter

Mythen über die Nebenkosten: Was Mieter wirklich zahlen müssen

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Neben der festen Monatsmiete müssen Mieter auch die Nebenkosten zahlen. Mitunter verlangt der Vermieter hier aber für Leistungen Geld, die nicht dazugehören.

Teures Wohnen macht den Menschen in Deutschland das Leben schwer. Bundesweit fühlen sich mehr als die Hälfte aller Bundesbürger vor allem durch hohe Wohnnebenkosten eher stark oder sehr stark belastet. Das ergab eine Umfrage des Institut Verian Ende November.

Mythen bei Nebenkosten in der Miete: Liste gibt Übersicht über falsche Annahmen

Allein für Heiz- und Warmwasser fielen laut dem Deutschen Mieterbund 18 Prozent mehr Kosten als im Vorjahr an. Insgesamt sind die Nebenkosten um 10 Prozent gestiegen.  Bei einer Wohnungsgröße von 50 Quadratmeter liegen sie damit bei mehr als 150 Euro – und das pro Person. Die Nebenkosten werden allerdings nicht teurer, sondern für viele auch undurchsichtiger: So muss der Vermieter seit diesem Jahr die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege dem Mieter nur noch digital vorlegen.

Andere Annahmen über die Nebenkosten fallen dagegen ins Reich der Märchen. Mieter sollten genau ihre Rechte kennen, weil sie sonst mitunter zu viel bezahlen. Ein Überblick über gängige Mythen, die sich hartnäckig halten.

Hartnäckige Nebenkosten-Mythen im Überblick: Was Mieter wissen sollten

Der Mieter zahlt immer für verstopfte Dachrinne: Das stimmt so nicht. Die Kosten kann der Vermieter nicht generell auf die Mieter umlegen. Wenn die Dachrinne nicht regelmäßig verstopft ist, fällt das unter Instandhaltung. Wenn sich das Wohnhaus dagegen unter vielen hohen Bäumen befindet und Arbeiter regelmäßig die Dachrinne säubern müssen, handelt es sich bei den Ausgaben um laufend anfallende Kosten, die als „sonstige Betriebskosten“ auf den Mieter abgewälzt werden können. Voraussetzung dafür ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs, dass die Dachrinnenreinigung im Mietvertrag erwähnt wird.

Alle Mieter zahlen für Reparaturkosten: Auch das ist falsch. In der Regel muss der Mieter, der den Schaden verursacht hat, auch aufkommen. Die Kosten für die Beseitigung können nicht auf alle Mieter umgelegt werden. Anders verhält es sich bei Wartungen, die generell umlagefähig sind. Eine Ausnahme bildet die „Baumwartung“: Für deren Kosten müssen die Mieter nicht zahlen, weil es sich um keine Betriebskosten handelt, schreibt der Stern.

Kosten für leerstehende Wohnung können auf Mieter umgelegt werden: Nein: Wenn in einem Mehrfamilienhaus eine Wohnung leersteht, trägt der Vermieter die anteiligen Kosten für die Müllabfuhr, Gehweg und Straßenreinigung und Co. Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn der Verteilerschlüssel im Mietvertrag auf der Wohnfläche basiert, kann der Vermieter die Kosten auf die verbleibenden Mietparteien umlegen, informiert ImmobilienScout24.

Mietern drohen teure Nachforderungen: Ebenfalls falsch. Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen, um Nachzahlungen verlangen zu können. Danach kann er keinen Anspruch mehr darauf erheben.

Für faulen Hausmeister müssen Mieter nicht zahlen: Das stimmt so nicht. Verschiedene Amtsgerichte haben geurteilt, dass die Betriebskosten für den Hausmeister nicht komplett gestrichen werden können, wenn Mieter sich über dessen Arbeit ärgern. Eine Kürzung ist zwar drin, allerdings stehen die Mieter dann auch in der Pflicht, den nicht behobenen Mangel durch Fotos nachzuweisen.

Wiesn-Gutscheine zählen nicht zu Nebenkosten: Ein spezieller Fall ereignete sich in Bayern: Ein Vermieter aus München hatte den Hausmeister seiner Wohnanlage zum Oktoberfest eingeladen und die Kosten auf seine Mieter umgelegt. In der Nebenkostenabrechnung fanden sie den Betrag von 15,10 Euro für Hendl und Mass vor und klagten dagegen. Das Amtsgericht urteilte, dass Wiesngutscheine „eine arbeitsrechtliche Sonderzahlung oder Gratifikation darstellen“, wie TZ berichtet. Die Umlegung der geldwerten Leistung des Eigentümers an den Hausmeister war also rechtens.

Rubriklistenbild: © IMAGO/teutopress

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