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Teures Eiskratzen: In welchen Fällen Autofahrern ein saftiges Bußgeld droht

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Für Autofahrer ist das Eiskratzen im Winter ein lästiges Übel. Dennoch sollte man dabei ein paar Dinge beachten – sonst kann es teuer werden.

Wer als Autobesitzer eine Garage nutzen kann, darf sich glücklich schätzen. Vor allem im Winter zeigen sich die Vorteile: Die Türen sind nicht zugefroren, es muss kein Schnee vom Wagen gefegt und kein Eis von den Scheiben gekratzt werden. Doch leider hat nicht jeder die Gelegenheit, sein Auto über Nacht unterzustellen – und so bleibt vielen das nervige Kratzen nicht erspart. Aber Vorsicht: Wer sich dabei nicht an die Regeln hält, riskiert Bußgelder.

Beim Kauf des Eiskratzers sollte man auf eine gute Qualität achten

Sobald es in die „dunkle Jahreszeit“ geht, ist es wichtig, sein Auto entsprechend vorzubereiten. Unter anderem sollte man unbedingt einen Eiskratzer an Bord haben. Es lohnt sich, hier ein paar Euro zu investieren – davon wissen Autofahrer, denen bei hartnäckigem Eis schon einmal der Griff abgebrochen ist oder die sich mit einem stumpfen Kratzer abgemüht haben, ein Lied zu singen. Auch etwas Komfort kann nicht schaden: Ein Modell mit integriertem Handschuh hält die Hand schön warm.

Spontane Alternativen wie etwa der Einsatz der Kredit- oder Scheckkarte oder CD-Hüllen sind keine gute Idee. Und auf gar keinen Fall sollte man heißes Wasser auf die Scheibe kippen, weil dies zu Spannungsrissen im Glas führen kann. Auch von kaltem oder lauwarmem Wasser ist abzuraten, weil es das Eis zwar antaut, aber dann womöglich wieder festfriert.

Eiskratzen ist für Autofahrer eine nervige Angelegenheit, dennoch ist es für die Verkehrssicherheit enorm wichtig, für ausreichende Sicht zu sorgen. (Symbolbild)

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Autoscheiben zugefroren: Ein Gucklochen freikratzen reicht nicht

Klar: Meistens hat man es morgens eilig und wenig Lust auf Frühsport in Form von Eiskratzen – doch ein kleines Guckloch freizumachen reicht nicht. Wer so losfährt, bringt sich und andere Autofahrer in Gefahr – und riskiert ein Bußgeld in Höhe von zehn Euro. Auch auf das Kennzeichen sollte man einen Blick werfen: Das Nummernschild muss lesbar sein und darf nicht von Dreck oder Schneematsch bedeckt sein. In diesem Fall droht sonst ebenfalls ein Bußgeld.

Rätselhafte Verkehrszeichen: Zehn Schilder, deren Bedeutung nicht jedem klar ist

Ein Carsharing-Parkplatz-Verkehrsschild
Vier Personen stehen um ein halbiertes Auto – dieses Schild gibt vielen Verkehrsteilnehmern Rätsel auf. Betrachtet man das Fahrzeug allerdings als „geteilt“, wird die Sache schon deutlich klarer: Dieses Zeichen weist nämlich auf einen Carsharing-Parkplatz hin. © Stefan Sauer/dpa
Verkehrszeichen für autonomes Fahren
Es gibt Verkehrszeichen, die wirken wie aus einer anderen Welt – und in diesem Fall ist es tatsächlich auch so: Dieses schwarz-weiße Schild ist nämlich für die digitale Welt bestimmt – für den menschlichen Fahrer ist es bedeutungslos. Das Schild, das vor allem in Südbayern zu finden ist, ermöglicht es autonomen Fahrzeugen im Testbetrieb, exakt ihren Standort zu bestimmen.  © Future Image/Imago
Verkehrsschild Fahrradstraße
In einer Fahrradstraße dürfen grundsätzlich nur Fahrräder und E-Scooter fahren. Allerdings gibt es Ausnahmen, auf die durch Zusatzschilder hingewiesen wird. In diesem Beispiel sind (Klein-)Krafträder, Mofas sowie mehrspurige Kraftfahrzeuge – also auch Lkw – zugelassen. Es gilt jedoch eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h – und auf Radfahrer muss besondere Rücksicht genommen werden. © Gottfried Czepluch/Imago
Verkehrszeichen Radschnellweg
Ein grünes Schild mit einem weißen Fahrrad kennzeichnet sogenannte Radschnellwege – unabhängig von der Beschaffenheit der Straße. Auch bei sandigen Straßen beispielsweise, soll dadurch kenntlich gemacht werden, dass es sich um einen Radschnellweg handelt. © Panthermedia/Imago
Schild Sackgasse Durchgang für Radfahrer und Fußgänger
Das Sackgassen-Schild dürften die meisten Verkehrsteilnehmer kennen – doch es gibt auch eine besondere Variante, die nicht so oft zu sehen ist. Für Kraftfahrzeuge ist in diesem Fall Schluss – doch für Fußgänger und Radler gibt es in dieser Sackgasse einen Durchgang. © Christian Ohde/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Verwechslungsgefahr! Wenn man Autofahrer fragt, welches Verkehrsschild an einer Spielstraße zu sehen ist, dürfte man wohl von nahezu jedem die gleiche Antwort bekommen: Ein blau-weißes Rechteck, auf dem ein Erwachsener und ein Kind abgebildet sind, die Fußball spielen – dazu ein sich näherndes Auto. Doch das ist falsch: Dieses Schild weist auf einen verkehrsberuhigten Bereich hin. Hier sind Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt. Trotz des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme müssen Autos und Radfahrer besonders vorsichtig fahren und notfalls auch anhalten. Zudem ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Gerichten zufolge sind das zwischen 5 und 15 km/h. © Michael Gstettenbauer/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Und hier ist das „echte“ Spielstraßen-Schild: Es besteht aus einem Verbotsschild für Fahrzeuge aller Art, darunter ist ein Zusatzschild mit einem Fußball spielenden Kind angebracht. „Hier dürfen weder motorisierte Fahrzeuge noch Fahrradfahrer fahren und parken. Die Spielstraße ist allein für spielende Kinder und Fußgänger gedacht“, erklärt der ADAC auf seiner Homepage. © Carsten Koall/dpa
Grünpfeil an roter Ampel
Der Grünpfeil (nicht: Grüner Pfeil) an Ampeln erlaubt allen Fahrzeugen das Abbiegen nach rechts trotz roten Lichtzeichens. Allerdings nur, wenn diese zuvor an der Haltelinie angehalten haben und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. © Martin Müller/Imago
Verkehrsschild grüner Pfeil für Radfahrer
Vom Grünpfeil-Schild gibt es auch noch eine spezielle Variante: In diesem Fall ist es nur Radfahrern erlaubt, bei Rotlicht rechts abzubiegen. Natürlich nur unter den Voraussetzungen, die auch für den „normalen“ Grünpfeil gelten. © Rüdiger Wölk/Imago
Verkehrsschild Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Das Verkehrszeichen für das „normale“ Überholverbot dürfte allen Autofahrern bekannt sein. Dieses Schild ist eine Abwandlung davon. Es schreibt explizit ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen vor. Das bedeutet in Straßenabschnitten, die mit diesem Verkehrszeichen ausgeschildert sind, dürfen mehrspurige Fahrzeuge (Autos, LKWs) keine Motorräder oder Fahrräder überholen. © Michael Gstettenbauer/Imago

Motor beim Eiskratzen laufen lassen: Das kann richtig teuer werden

Noch teurer wird es, wenn man während des Eiskratzens den Motor laufen lässt, denn das ist in Deutschland laut §30 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht erlaubt. Darin heißt es wörtlich: „Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen.“ Wer es trotzdem macht, riskiert ein Bußgeld von bis zu 80 Euro. Aber es kann noch dicker kommen – und zwar wenn man den Motor auf dem eigenen Grundstück warmlaufen lässt. In diesem Fall greift nämlich das Landesimmissionsschutzgesetz. Hier sind die Bußgelder von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und reichen von einigen Hundert bis zu mehreren Tausend Euro.

Dazu kommt, dass laut ADAC die Warmlaufphase für Benzin- und Dieselmotoren besonders schädlich ist. Und beim Laufenlassen im Stand dauert sie besonders lang. Auch, dass es im Wageninneren durch das Warmlaufen im Stand schnell wohlig warm wird, ist ein Mythos: Tests des Automobilclubs zufolge erzeugte die Heizung bei einer Außentemperatur von minus zehn Grad im Wageninneren nach rund vier Minuten mit etwa 13 Grad nur ein „laues Lüftchen“.

Rubriklistenbild: © Sven Simon/Imago

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