Mietrecht

Nebenkostenabrechnung: Welche Kosten nicht drin stehen dürfen

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Die Nebenkostenabrechnung birgt oft unerwartete Kosten. Doch nicht alle Posten sind rechtmäßig. Mieter sollten ihre Rechte kennen.

Die jährliche Nebenkostenabrechnung ist für viel Mieter ein Ärgernis. Oftmals sind die Kosten hoch und es stellt sich die Frage, ob alle Posten rechtmäßig sind. Tatsächlich schleichen sich immer wieder Fehler ein, die Mieter bares Geld kosten können. Daher ist es wichtig zu wissen, welche Kostenpunkte nicht in der Nebenkostenabrechnung auftauchen dürfen.

Was nicht in die Nebenkostenabrechnung gehört – Liste gibt Überblick

Ob Mieter oder Vermieter – beide Parteien müssen sich an bestimmte Regeln und Vorschriften halten. Mieter dürfen zum Beispiel nicht im Stehen duschen, wenn dadurch die Wand beschädigt werden könnte. Auch der Vermieter muss seinen Pflichten nachkommen und zum Beispiel bei der Nebenkostenabrechnung bestimmte Fristen einhalten. Eine Änderung im Mietrecht gibt dem Vermieter allerdings etwas mehr Spielraum bei der Belegeinsicht, wie echo24.de bereits berichtete.

Um das gegenseitige Vertrauensverhältnis nicht zu gefährden, sollte der Vermieter nur die Posten in die Nebenkostenabrechnung aufnehmen, die auch wirklich dort hingehören. Grundsätzlich gilt: Der Vermieter darf nur die Betriebskosten auf den Mieter umlegen, die im Mietvertrag vereinbart wurden und die der Betriebskostenverordnung entsprechen, wie Brisant.de berichtet. Kosten, die nicht unter diese Kategorien fallen, sind nicht umlagefähig und dürfen nicht in der Abrechnung auftauchen.

Typische Beispiele für nicht umlagefähige Kosten (Quelle: ruv.de)

  • Verwaltungskosten: Hierzu gehören beispielsweise die Kosten für den Verwalter, die Erstellung der Nebenkostenabrechnung oder die Buchhaltung.
  • Reparatur- und Instandhaltungskosten: Kosten für Reparatur von Schäden am Gebäude oder der Wohnung, die nicht durch den Mieter verursacht wurden.
  • Einmalige Kosten: Kosten für einmalige Anschaffungen oder Maßnahmen, wie die Erneuerung der Heizungsanlage oder die Gartengestaltung.
  • Kosten für die Erschließung neuer Straßen, Wege und Plätze.
  • Versicherungen (Ausnahmen: Haftpflicht-, Gebäude- und Glasversicherungen dürfen umgelegt werden).

Flasche Posten bei der Nebenkostenabrechnung: Was Mieter dagegen tun können

Stellt der Mieter fest, dass in der Nebenkostenabrechnung nicht umlagefähige Kosten enthalten sind, sollte er wie folgt vorgehen (Quelle: ergo.de):

  • Rechnung prüfen: Nebenkostenabrechnung sollte gründlich kontrolliert werden.
  • Vermieter kontaktieren: Mieter sollten mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen und ihn auf die Fehler aufmerksam machen. Korrektur der Abrechnung verlangen.
  • Fristen beachten: Mieter sollten unbedingt auf die Fristen für die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Nebenkostenabrechnung achten.
  • Beratung einholen: Bei Unklarheiten können Mieter sich an den Mieterverein oder einen Anwalt wenden, um sich beraten zu lassen.

Die Abrechnung der Nebenkosten ist ein komplexes Thema. Als Mieter ist es deshalb wichtig, seine Rechte zu kennen und die Abrechnung genau zu prüfen. Nur so kann sichergestellt werden, dass Mieter nicht auf Kosten sitzen bleiben, die der Vermieter zu tragen hat.

Rubriklistenbild: © AntonioGuillem/Panthermedia/Imago/IMAGO/bihlmayer-media.com/Collage:echo24.de

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