Strafbare Zweckentfremdung

In der Garage stehen Kisten und Co. statt eines Autos? So teuer kann das werden

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Eine Garage bietet meist viel Stauraum. Unterkommen sollten darin allerdings vor allem Autos und andere Kraftfahrzeuge; sonst könnten saftige Bußgelder drohen.

Kassel – Ob die Weihnachtsdekoration, Fahrräder oder Werkzeug – in einem Haushalt kann sich so einiges ansammeln, das man zwar braucht, aber in der Wohnung keinen festen Platz hat. Wohin mit den Sachen, wenn der Keller oder Dachboden bereits voll ist? Viele kommen dann auf die Idee, die Sachen in der Garage zu „parken“; das Auto kann dafür auf die Straße ausweichen.

Platz mag es da zwar geben, eine gute Idee ist das dennoch nicht. Einschränkungen gibt es für Autofahrer nämlich nicht nur auf den Straßen. In den meisten Bundesländern ist es auch verboten, die Garage als Lagerraum statt als Stellplatz zu nutzen und kann saftige Strafen nach sich ziehen. Mietern droht im schlimmsten Fall, vor die Tür gesetzt zu werden.

Um öffentlichen Raum zu entlasten: Bauordnung sieht Garage für Abstellen des Fahrzeugs vor

Hintergrund für das Verbot ist laut dem ADAC, dass die Straße nicht herhalten sollte, wenn Fahrzeuge auch in der Garage abgestellt werden können. Durch die ordnungsgemäße Nutzung der Garage solle der öffentliche Raum von parkenden Autos entlastet werden. So sähe es das Baurecht vieler Bundesländer vor.

Hier hätte wohl nicht mal mehr ein Smart noch Platz. Sieht die Garage so aus, könnte Ärger mit dem Vermieter oder der Behörde drohen. Denn der eigentliche Zweck, ist darin sein Kraftfahrzeug abzustellen.

„Ordnungsgemäß“ bedeutet in diesem Kontext, Kraftfahrzeuge darin unterzubringen, erklärt ADAC-Jurist Klaus Heimgärtner auf der Homepage des Automobilclubs. So heißt es etwa in der Hessischen Bauordnung (HBO): „Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. [...] Notwendige Stellplätze und notwendige Abstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet werden.“

Zweckbestimmung der Garage ist für das Auto, Motorrad und Co. vorgesehen

Doch wo fängt die Zweckentfremdung an? Seine Zweiräder mit in den Fuhrpark zu stellen, ist für viele Verbraucher nicht unüblich. Manche haben womöglich ihre Garage zum Hobbyraum umfunktioniert, mit Dartsscheibe und Fernseher. Und wer handwerklich begabt ist, hat vermutlich seine Werkbank darin verstaut.

Können Fahrrad, Werkbank und Co. problemlos neben dem Auto ruhen, sollte auch juristisch nichts zu beanstanden sein, erklärt der ADAC-Experte Heimgärtner. Doch stets unter der Prämisse, dass sie das Fahrzeug nicht behindern; die Garage also in erster Linie das Auto oder Motorrad sowie deren Zubehör beherbergt. Problematisch wird es, wenn der eigentliche Kfz-Stellplatz mit anderem Krempel so voll gestellt ist, dass das Kraftfahrzeug nicht mehr hereinpasst, so Heimgärtner.

Gasgrill ist in der Garage ein absolutes No-Go - Fahrräder werden neben dem Auto toleriert

Hinzu kommen Brandschutzgründe, die es verbieten, vielerlei Dinge in der Garage zu bunkern. Daher sind insbesondere explosive Stoffe absolut tabu. Das schließt auch den Gasgrill mit ein; und auch bei dessen Nutzung ist Vorsicht geboten. Was darf also in die Garage; und was nicht? Der ADAC fasst es so zusammen:

Das ist in der Garage erlaubt:Das ist in der Garage verboten:
Sommer- oder WinterreifenGerümpel
Gepäckträger fürs AutodachPartyraum
Frostschutzmittel, Motor-Öl, Scheibenreiniger (in moderaten Mengen) Gasgrill und Gasflaschen
WagenheberExplosive und brennbare Stoffe

Fahrrädern werden meist von den Behörden in der Garage toleriert, sofern sie das Einparken nicht erschweren. Deshalb rät der ADAC, die Räder aufzuhängen.

Ist die Garage Teil einer angemieteten Wohnung, wird beides rechtlich als Einheit angesehen. Die Garagen-Nutzung kann daher laut ADAC im Mietvertrag vorgeschrieben sein. Duldet der Vermieter nichts außer das Fahrzeug, sollten Mieter dem besser nachkommen. Tun sie das nicht, berechtigt das eine Kündigung der Wohnung, erklärt der ADAC-Jurist Heimgärtner.

Bußgeldkatalog: Mit welchen Geldstrafen Verkehrssünder rechnen müssen

Streit um Tempolimit für Ortsdurchfahrt
Zum 9. November 2021 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Wer innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt statt wie früher 35 nun 70 Euro. © Sebastian Gollnow/dpa
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder.
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder. © Uwe Anspach/dpa
 Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. M
Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. (Symbolbild) © Arne Dedert/dpa
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläuterte.
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläutert hatte. Dies gelte dann, wenn Radfahrer vorschriftswidrig auf einem Gehweg fahren.  © Paul Zinken/dpa
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)  © Swen Pförtner/dpa
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen.
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. (Archivbild/Symbolbild) © Sebastian Gollnow/dpa
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder die sogar selbst zum schnelleren Vorankommen mit dem Auto nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.  © Patrick Seeger/dpa
Polizei-Kontrollaktion zu Drogen und Alkohol
Lkw-Fahrer, die gegen die neu eingeführte Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten. (Archivbild/Symbolbild)  © Julian Stratenschulte/dpa
Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Auto-Poser aufgepasst: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.  © Patrick Pleul/dpa

Gerümpel statt Auto in der Garage? In Hessen können 10.000 Euro Bußgeld blühen

Etwas weniger streng sieht es für Eigenheim-Besitzer aus. Doch auch sie sind von der Regel grundsätzlich nicht befreit, stellt der ADAC klar. Nur: Wo kein Kläger, da kein Richter. Dass ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes im Vorbeigehen eine Strafe für nicht ordnungsgemäße Garagen-Nutzung ausspricht, ist unwahrscheinlich. Deren strikte Überwachung genießt wenig Priorität bei den Behörden, sagt Heimgärtner. Dagegen sollte man sich hüten, zu bestimmten Zeiten Gartenarbeiten zu verrichten.

Deutlich schlechtere Karten könnte aber derjenige haben, der mit seinen Nachbarn im Clinch liegt. Denn meist schalten sich die Behörden nur dann ein, wenn die Ordnungswidrigkeit von einem Dritten gemeldet wird. Und das könnte teuer werden: So sieht etwa das Land Hessen laut bussgeldkataloge.de eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro vor. Auch die Garage abreißen zu lassen, ist im Rahmen des juristisch Möglichen.

Ganz von einem Hobbyraum in der Garage muss man sich aber nicht verabschieden. Wer möchte - etwa weil er kein Auto besitzt - kann sich eine Genehmigung für die anderweitige Nutzung von der zuständigen Behörde einholen. (Romina Kunze)

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