Schnee im Winter

Parkticket zugeschneit: Muss ich die Windschutzscheibe räumen?

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Das Auto ist geparkt und plötzlich fängt es an zu schneien. Der Parkplatz braucht aber einen Parkschein oder Parkscheibe. Droht ein Bußgeld, wenn diese nicht mehr erkennbar sind?

Die Tage werden kürzer und die Temperaturen sinken. Klare Anzeichen dafür, dass der Winter langsam Einzug hält – und damit auch der Schnee. Und der hüllt das Auto gerne mal unter eine dicke, weiße Decke. Ärgerlich, wenn man auf einem Parkplatz steht, wo man einen Anwohnerparkausweis, Parkticket oder eine Parkscheibe benötigt. Doch droht eine Strafe, wenn das Auto zugeschneit ist?

Auto mit Parkschein geparkt: Droht bei verschneiter Windschutzscheibe ein Bußgeld?

Die Antwort lautet: Nein. Auch wenn in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt, dass ein Parkausweis von außen gut sichtbar ins Auto gelegt werden muss. Dieser Pflicht kommt der Autofahrer aber bereits dann nach, wenn er diesen hinter die Windschutzscheibe legt. Das Auto muss während der Parkdauer aber nicht kontrolliert werden. Bei Schneefall muss man also nicht zum Fahrzeug, um die Windschutzscheibe freizukratzen.

Wurde die Parkscheibe zugeschneit, droht kein Bußgeld.

Ähnlich verhält es sich auch mit Verkehrsschildern, denn auch diese werden vom Schnee gerne mal verdeckt. Ob sie ihre Gültigkeit behalten, hängt dabei vom Verkehrszeichen ab. Ein Stoppzeichen ist wegen seiner achteckigen Form auch verschneit noch erkennbar. Und auch das „Vorfahrt gewähren“-Schild ist leicht zu identifizieren.

Verschneite Temposchilder gelten nicht – außer für Ortskundige

Schwieriger ist es derweil bei Verkehrsschildern mit gleicher Form. Ist ein Temposchild mit Schnee bedeckt, ist für Autofahrer nicht ersichtlich, welche Geschwindigkeit erlaubt ist. Gerichte haben daher geurteilt, dass solche Verkehrszeichen ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie verschneit sind. Allerdings müssen Autofahrer im Nachgang beweisen, dass das Schild nicht erkennbar war.

Rätselhafte Verkehrszeichen: Zehn Schilder, deren Bedeutung nicht jedem klar ist

Ein Carsharing-Parkplatz-Verkehrsschild
Vier Personen stehen um ein halbiertes Auto – dieses Schild gibt vielen Verkehrsteilnehmern Rätsel auf. Betrachtet man das Fahrzeug allerdings als „geteilt“, wird die Sache schon deutlich klarer: Dieses Zeichen weist nämlich auf einen Carsharing-Parkplatz hin. © Stefan Sauer/dpa
Verkehrszeichen für autonomes Fahren
Es gibt Verkehrszeichen, die wirken wie aus einer anderen Welt – und in diesem Fall ist es tatsächlich auch so: Dieses schwarz-weiße Schild ist nämlich für die digitale Welt bestimmt – für den menschlichen Fahrer ist es bedeutungslos. Das Schild, das vor allem in Südbayern zu finden ist, ermöglicht es autonomen Fahrzeugen im Testbetrieb, exakt ihren Standort zu bestimmen.  © Future Image/Imago
Verkehrsschild Fahrradstraße
In einer Fahrradstraße dürfen grundsätzlich nur Fahrräder und E-Scooter fahren. Allerdings gibt es Ausnahmen, auf die durch Zusatzschilder hingewiesen wird. In diesem Beispiel sind (Klein-)Krafträder, Mofas sowie mehrspurige Kraftfahrzeuge – also auch Lkw – zugelassen. Es gilt jedoch eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h – und auf Radfahrer muss besondere Rücksicht genommen werden. © Gottfried Czepluch/Imago
Verkehrszeichen Radschnellweg
Ein grünes Schild mit einem weißen Fahrrad kennzeichnet sogenannte Radschnellwege – unabhängig von der Beschaffenheit der Straße. Auch bei sandigen Straßen beispielsweise, soll dadurch kenntlich gemacht werden, dass es sich um einen Radschnellweg handelt. © Panthermedia/Imago
Schild Sackgasse Durchgang für Radfahrer und Fußgänger
Das Sackgassen-Schild dürften die meisten Verkehrsteilnehmer kennen – doch es gibt auch eine besondere Variante, die nicht so oft zu sehen ist. Für Kraftfahrzeuge ist in diesem Fall Schluss – doch für Fußgänger und Radler gibt es in dieser Sackgasse einen Durchgang. © Christian Ohde/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Verwechslungsgefahr! Wenn man Autofahrer fragt, welches Verkehrsschild an einer Spielstraße zu sehen ist, dürfte man wohl von nahezu jedem die gleiche Antwort bekommen: Ein blau-weißes Rechteck, auf dem ein Erwachsener und ein Kind abgebildet sind, die Fußball spielen – dazu ein sich näherndes Auto. Doch das ist falsch: Dieses Schild weist auf einen verkehrsberuhigten Bereich hin. Hier sind Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt. Trotz des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme müssen Autos und Radfahrer besonders vorsichtig fahren und notfalls auch anhalten. Zudem ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Gerichten zufolge sind das zwischen 5 und 15 km/h. © Michael Gstettenbauer/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Und hier ist das „echte“ Spielstraßen-Schild: Es besteht aus einem Verbotsschild für Fahrzeuge aller Art, darunter ist ein Zusatzschild mit einem Fußball spielenden Kind angebracht. „Hier dürfen weder motorisierte Fahrzeuge noch Fahrradfahrer fahren und parken. Die Spielstraße ist allein für spielende Kinder und Fußgänger gedacht“, erklärt der ADAC auf seiner Homepage. © Carsten Koall/dpa
Grünpfeil an roter Ampel
Der Grünpfeil (nicht: Grüner Pfeil) an Ampeln erlaubt allen Fahrzeugen das Abbiegen nach rechts trotz roten Lichtzeichens. Allerdings nur, wenn diese zuvor an der Haltelinie angehalten haben und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. © Martin Müller/Imago
Verkehrsschild grüner Pfeil für Radfahrer
Vom Grünpfeil-Schild gibt es auch noch eine spezielle Variante: In diesem Fall ist es nur Radfahrern erlaubt, bei Rotlicht rechts abzubiegen. Natürlich nur unter den Voraussetzungen, die auch für den „normalen“ Grünpfeil gelten. © Rüdiger Wölk/Imago
Verkehrsschild Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Das Verkehrszeichen für das „normale“ Überholverbot dürfte allen Autofahrern bekannt sein. Dieses Schild ist eine Abwandlung davon. Es schreibt explizit ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen vor. Das bedeutet in Straßenabschnitten, die mit diesem Verkehrszeichen ausgeschildert sind, dürfen mehrspurige Fahrzeuge (Autos, LKWs) keine Motorräder oder Fahrräder überholen. © Michael Gstettenbauer/Imago

Wie immer gibt es jedoch auch hier Ausnahmen: Ortskundige Autofahrer müssen sich auch an das Tempolimit halten, wenn das Schild nicht lesbar ist. Die Gerichte gehen davon aus, dass diese die Geschwindigkeitsbegrenzungen kennen sollten. Wer also in der Nähe seines Wohnorts geblitzt wird, kann sich somit nicht herausreden.

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Und auch verschneite Parkverbotsschilder behalten ihre Gültigkeit. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall davon aus, dass die Autofahrer ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen. Heißt: Erst mal das Schild von Hand vom Schnee befreien und sich vergewissern, dass das Parken erlaubt ist.

Rubriklistenbild: © Panthermedia/Imago

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