VonWolfgang Thomas Walterschließen
Je nach Pflegegrad stehen Pflegebedürftigen und deren Angehörigen eine Vielzahl an Leistungen zu. Dies und viele weitere Themen rund um die Pflege beleuchtet unser ausführlicher Pflegeratgeber. Jetzt gegen geringe Gebühr als PDF-Download erhältlich.
Auf Antrag bei Ihrer Pflegekasse wird im Rahmen einer Begutachtung durch Experten des medizinischen Dienstes (MD) oder privaten Diensten wie MEDICPROOF GmbH ein Pflegegutachten erstellt. Hierbei wird nach einem vorgegebenen Kriterienkatalog das aktuell vorhandene Ausmaß an Selbstständigkeit im Alltag überprüft und beschrieben.
Im Pflegegutachten wird abschließend eine Gesamtpunktzahl ermittelt, die sich aus sechs unterschiedlich gewichteten Themen-Modulen zusammensetzt. Die Höhe der erreichten Punktezahl ist ausschlaggebend für den aktuell möglichen Pflegegrad – in der Regel folgen hier die Pflegekassen den Empfehlungen der Gutachter.
Je nach erteiltem Pflegegrad haben Sie unterschiedliche Ansprüche aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Pflegekassen, die Sie dauerhaft abrufen können.
Anspruch auf Pflegeleistungen: Das steht Ihnen in den Pflegegraden 1 bis 5 zu
Pflegegrad 1: Bei geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Den Pflegegrad 1 erhalten Sie, wenn in Ihrem Pflegegutachten 12,5 bis unter 27 Punkte für die Einschränkung Ihrer Selbstständigkeit festgestellt werden. Personen mit Pflegegrad 1 sind weitgehend selbstständig, sie können sich im Alltag gut selbst versorgen. Daher sind die Leistungen insgesamt noch sehr eingeschränkt.
Auf einige Leistungen haben Sie jedoch unabhängig vom Pflegegrad Anspruch: Dies betrifft beispielsweise den Entlastungsbetrag, die Pflegehilfsmittel oder den Zuschuss zur Wohnraumanpassung – diese stehen Ihnen bereits bei diesem Pflegegrad zu.
Pflegegrad 2: Bei erheblicher Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Voraussetzung für den Pflegegrad 2 sind 27 bis unter 47,5 Punkte bei der Feststellung für die Einschränkung Ihrer Selbstständigkeit im Pflegegutachten. Betroffene brauchen hier meist Hilfe im Alltag für bestimmte Tätigkeiten, die sie nicht mehr selbstständig ausführen können. Daher steht Ihnen ab Pflegegrad 2 bereits die gesamte Bandbreite der Pflegeleistungen zur Verfügung – allerdings nicht immer in vollem Umfang.
Im Vergleich zu Pflegegrad 1 kommen Ansprüche wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege sowie umfassendere Leistungen für die stationäre Pflege hinzu. Der Entlastungsbetrag und andere Leistungen bleiben unverändert.
Im umfangreichen Pflege-Ratgeber erwarten Sie detaillierte Informationen zu allen Themen-Bereichen rund um die Pflege – mit geprüften Formularen, Checklisten und Vorlagen zum Selbstausdrucken. HIER können Sie den Ratgeber kostenpflichtig herunterladen. Der Vorsorge-Ratgeber kann nach einer Registrierung mit unserem Medien-Login USER.ID für 9,80 Euro erworben werden. In der PDF-Bibliothek finden Sie zudem eine Leseprobe.
Pflegegrad 3: Bei schwerer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Für den Pflegegrad 3 muss in Pflegegutachten ein Punktekonto zwischen 47,5 bis unter 70 Punkte für die Einschränkung Ihrer Selbstständigkeit erreicht werden. Hier sind Pflegebedürftige bereits bei vielen alltäglichen Abläufen auf Hilfen angewiesen. Alle Pflegeleistungen können genutzt werden, auch wenn bei manchen der Höchstbetrag noch etwas eingeschränkt ist.
Im Vergleich zu Pflegegrad 2 haben Sie beim Pflegegeld, den Pflegesachleistungen, der Tages- und Nachtpflege sowie bei den Leistungen für die stationäre Pflege deutlich höhere Ansprüche.
Pflegegrad 4: Bei schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Den Pflegegrad 4 erhalten Sie wiederum, wenn in Ihrem Pflegegutachten 70 bis unter 90 Punkte für die Einschränkung Ihrer Selbstständigkeit festgestellt werden. Menschen mit Pflegegrad 4 brauchen in der Regel mehrmals täglich intensive Unterstützung, mitunter ist sogar eine durchgehende Betreuung nötig. Dafür stehen Ihnen alle Pflegeleistungen zur Verfügung – manche Leistungen liegen allerdings noch unterhalb der Ansprüche im höchsten Pflegegrad 5.
Im Vergleich zu Pflegegrad 2 oder 3 haben Sie jetzt höhere Ansprüche beim Pflegegeld, den Pflegesachleistungen, der Tages- und Nachtpflege sowie bei den Leistungen für die stationäre Pflege, also das Pflegeheim. Die anderen Leistungen bleiben weitestgehend unverändert.
Pflegegrad 5: Bei schwerster Beeinträchtigung mit besonderen Pflegeanforderungen
Der höchste Pflegegrad 5 wird Betroffenen zugesprochen, wenn im Pflegegutachten eine Mindestpunktzahl von 90 Punkten erreicht wurde. In diesem Fall sind Pflegebedürftige dauerhaft auf intensive Pflege und Betreuung angewiesen. Um diese im Alltag zu gewährleisten, bietet die Pflegeversicherung größtmögliche Unterstützung – ab Pflegegrad 5 stehen Ihnen alle Pflegeleistungen in vollem Umfang zur Verfügung.
Im Vergleich zu den Pflegegraden 2 bis 4 haben Sie jetzt die maximalen Ansprüche beim Pflegegeld, den Pflegesachleistungen, der Tages- und Nachtpflege sowie bei den Leistungen für die stationäre Pflege, also beispielsweise die Betreuung in einem Pflegeheim.
