- VonSophia Lavcanskischließen
Hinterlassen Verstorbene kein Testament, wird das Vermögen nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Werden Angehörige jedoch enterbt oder zu gering berücksichtigt, können manche Hinterbliebene einen Pflichtteil beanspruchen.
Das Erbe von Verstorbenen kann in Deutschland auf verschiedene Weisen an die Hinterbliebenen verteilt werden. Hat jemand eine genaue Vorstellung, was mit seinem Vermögen passieren soll, kann ein Testament aufgesetzt werden. Ein Testament gibt im Todesfall Auskunft darüber, wer Geld, Immobilien oder andere Wertgegenstände erhalten soll. Hat der Erblasser kein Testament verfasst, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Immer wieder kommt es auch vor, dass Angehörige enterbt werden oder im Testament zu gering berücksichtig werden und dadurch weniger erben, als ihnen gesetzlich zustehen würde. In diesem Fall kann Anspruch auf einen Pflichtteil erhoben werden – jedoch nur von bestimmten Angehörigen.
Anspruch auf einen Pflichtteil vom Erbe: In diesem Fall haben Ehepartner einen Anspruch
Prinzipiell haben laut Erbrecht Ehepartner, Kinder und Enkel des Verstorbenen Anspruch auf einen Pflichtteil. Dabei gilt es jedoch eine Rangfolge zu beachten: Von höchster Priorität sind laut der „Kreissparkasse“ dabei Ehepartner, die grundsätzlich immer pflichtteilsberechtigt sind. Gilt die Ehe als gescheitert oder wurde geschieden, verfällt der Anspruch jedoch.
Kinder haben einen Anspruch auf einen Pflichtteil vom Erbe
Nicht nur Ehepartner, sondern auch Kinder von Verstorbenen sind pflichtteilsberechtigt. Dazu zählen sowohl die ehelichen Kinder, als auch nicht eheliche und adoptierte Kinder. Stiefkinder haben keinen Anspruch. Wie „erbrechtsinfo.com“ erklärt, beträgt der Pflichtteil für Kinder die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Pflichtteil vom Erbe anfordern: In diesen Fällen sind Enkel und Urenkel berechtigt
Manchmal kann es jedoch auch dazu kommen, dass sogar Enkel einen Pflichtteil anfordern können. Das ist dann der Fall, wenn die Kinder des Erblassers bereits verstorben sind oder ihnen die Ansprüche aus besonderen Gründen aberkannt wurden. Die Pflichtteilberechtigung rutscht so quasi von Kindern auf Enkel weiter.
Pflichtteil anfordern: In diesem Fall haben auch die Eltern Anspruch
Grundsätzlich zählen auch Eltern nach Paragraf 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den pflichtteilsberechtigten Personen. Dennoch besteht bei Erbfall nicht automatisch ein Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser wird tatsächlich erst gültig, wenn es entweder keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel und Urenkel) des Verstorbenen gibt, oder diese bereits verstorben sind, erklärt das Bundesministerium der Justiz.
Eine Ausnahme gibt es jedoch: Wenn der Erblasser die Kinder vollständig enterbt, geht der Pflichtteil auch dann an die Eltern über, wenn die Enkelkinder noch leben.
Neben den bisher genannten Hinterbliebenen, gibt es viele weitere Hinterbliebene, die keinen Anspruch auf Pflichtteil haben. Dabei geht es speziell um „entferntere Verwandte“, worunter schon Cousinen, Neffen, Nichten oder Großeltern zählen. Sogar die eigenen Geschwister haben demnach keinen Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes.
Pflichtteil beanspruchen: So schnell müssen Hinterbliebene handeln
Um den Pflichtteil bei Erbe zu beanspruchen, müssen Hinterbliebene relativ schnell handeln. Wie das Bundesministerium der Justiz (BMJ) erklärt, sind „Pflichtteilsansprüche (...) innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die Pflichtteilsberechtigten von dem Eintritt des Erbfalls und von der sie beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Jahren nach dem Erbfall geltend zu machen.“
Kurz gesagt bedeutet das, dass Hinterbliebene ab dem Moment, in dem sie vom Todesfall erfahren, drei Jahre Zeit haben, um Anspruch auf den Pflichtteil zu erheben. Auch nachdem Angehörige erfahren, dass sie enterbt oder zu gering berücksichtigt wurden, wie nach einer Testaments-Eröffnung, gelten drei Jahre. Dass ein Anspruch „spätestens jedoch innerhalb von dreißig Jahren nach dem Erbfall geltend zu machen“ ist, soll vor allem auch Angehörige schützen, die nicht zeitnah über den Todesfall oder die „beeinträchtige Verfügung“ in Kenntnis gesetzt werden.
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