Verordnungen beachten

Rasenmäher in der Garage abgestellt? Das kann Folgen haben

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Neben dem Fahrzeug landen auch oft andere Gegenstände in der Garage. Jedoch ist das eigentlich verboten.

Der Blick in die eigene oder Nachbars Garage offenbart oft eine wahre Rümpelkammer. Ja, vielleicht steht das Auto drin, aber hinzu kommen oft andere Gerätschaften, die nirgendwo anders einen Unterstellplatz gefunden haben. Genau das kann allerdings zum Problem werden – Garagen dienen nämlich einem bestimmten Zweck und dieser sollte erfüllt sein.

Warum der Rasenmäher und andere Gegenstände nicht in die Garage dürfen

Wie eine Garage gebaut und genutzt werden soll, wird in den meisten Bundesländern mittels einer Garagenverordnung geregelt. In diesen Verordnungen wird auch oft festgelegt, dass Garagen primär zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden sollen: „Notwendige Stellplätze und Garagen dürfen ihrem Zweck nicht entfremdet werden“, heißt es beispielsweise in der Landesbauverordnung (LBauO RLP) von Rheinland-Pfalz. Die Zweckentfremdung einer Garage kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. „Dann riskieren Sie im Zweifelsfall ein Bußgeld von mehreren hundert Euro“, sagt Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz in einer Mitteilung. Ein häufiges Missverständnis ist, dass Garagen als universelle Abstellkammern genutzt werden dürfen.

Sie bunkern den Rasenmäher in der Garage? Eigentlich ist das nicht erlaubt.

Ein Rasenmäher mag auf den ersten Blick harmlos erscheinen, doch das Lagern in der Garage kann problematisch sein. Denn: „Es dürfen nur solche Dinge in einer Garage aufbewahrt werden, die sich auch auf das Fahrzeug beziehen“, sagt ADAC-Jurist Klaus Heimgärtner laut Bild.de. Aus diesem Grund sind auch andere Gegenstände in der Garage nicht erlaubt, wie Gasgrills, Gasflaschen sowie gefährliche, explosive und brennbare Stoffe.

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Die Nutzung der Garage als Büro, Gästezimmer, Partyraum oder Werkstatt ist laut ADAC ebenfalls nicht gestattet, da diese nicht der Zweckbestimmung der Garage entsprechen – zumindest, wenn dieser Zustand dauerhaft vorliegt. Entscheidend sei demnach, dass die Garage ohne große Aufräumarbeiten für das Auto genutzt werden kann. Dass es aber tatsächlich einmal Ärger gibt, ist eher unwahrscheinlich: „Die Überwachung von Garagen ist auf der Prioritätenskala von Behörden sicher nicht sehr hoch angesiedelt“, sagt Heimgärtner.

Rasenmähen, Grillen, Müll entsorgen: Bußgelder rund um Haus und Garten

Frau schläft zur Nachtruhe mitten in der Nacht
Ruhezeit: Ab 22 Uhr bis um 6 Uhr am Folgetag muss Lärm so weit wie möglich vermieden werden. Fernseher, Musik oder Spielekonsolen sollten dann auf Zimmerlautstärke heruntergeregelt werden. Damit ist eine Lautstärke gemeint, die man außerhalb der eigenen Wohnung kaum oder gar nicht mehr hören kann. Bei Verstößen kann es bis zu 5.000 Euro Strafe geben. © Imago
Junge Frau hat Nagel in die Wand
Lautes Werkeln nur tagsüber: Auch Hämmern und Bohren und andere laute Handwerksarbeiten sind nach 22 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen streng verboten. Bilder aufhängen oder Regale anbringen sollten Sie am besten immer tagsüber, und nur außerhalb der Nachtruhe. © Imago
Mann saugt Staub in der Wohnung
Haushaltstätigkeiten: Das gleiche gilt übrigens für laute Aktivitäten wie Staubsaugen, Möbelschieben, Wäschewaschen oder Geschirr spülen in der Maschine. Bei Verstößen kann es sogar zu Abmahnungen oder Mietkündigungen kommen.  © Imago
Alter Mann mäht Rasen
Rasen mähen: Den Rasen sollte man aus Rücksicht ebenfalls nicht während der Ruhezeit mähen, also nicht nachts und nicht mittags zwischen 13 und 15 Uhr. Am Sonntag ist das Rasenmähen tabu, sonst kann es bis zu 50.000 Strafe geben.  © Imago
Ältere Dame schneidet Hecke
Heckenschneiden im Sommer: Ebenfalls im Garten verboten ist das Schneiden von Hecken während der Brutzeit. Diese dauert von März bis Ende September an. Wer in dieser Zeit seine Hecken radikal schneidet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.  © Imago
Baum wird gefällt und gesägt
Bäume fällen: Wer ohne Genehmigung einen Baum fällt, riskiert bis zu 50.000 Euro Strafe. Bäume unterliegen in Deutschland einem besonderen Schutz und dürfen nicht einfach umgesägt werden.  © Imago
gartenabfälle in einem Korb
Gartenabfälle entsorgen: Der eigene Gartenmüll gehört auf den Kompost oder in die Bio-Tonne, allerdings in keinem Fall auf das Feld vom Nachbarn. Wer seine Gartenabfälle dort oder auch in der freien Natur entsorgt, muss mit Geldstrafen von 300 bis 2.500 Euro rechnen. © Imago
Wespennest nicht alleine entfernen
Wespennester: Auch wenn die Wespen stören, Wespennester dürfen nicht einfach entfernt oder umgesiedelt werden. Zum einen ist das für Ungeübte gefährlich, zum anderen braucht es dafür die Einschätzung eines Experten. Wer das auf eigene Faust versucht, wird nicht nur gestochen, sondern muss auch mit einer Strafe von 5.000 bis 50.000 Euro rechnen. © Imago
Älterer Herr grillt auf dem Balkon
Grillen zu Hause: Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse ist in Deutschland laut Deutschem Mieterbund (DMB) erlaubt, es sei denn, es ist im Mietvertrag ausdrücklich verboten. Hier gilt aber, dass man Rücksicht auf Nachbarn nehmen und deshalb Ruhezeiten einhalten, Rauch und Funkenflug vermeiden sollte. Wird dagegen verstoßen, kann die Strafe zwischen 100 und 5.000 Euro liegen.  © Imago
Pärchen grillt am Strand oder im Park
Grillen in der Öffentlichkeit: Wenn man dagegen an öffentlichen Plätzen den Grill anwirft, wo es nicht erlaubt ist, muss mit bis zu 5.000 Euro Strafe rechnen.  © Imago
Feuer im Kamin mit Schuhen davor
Kaminfutter: Apropos Feuer: Auch im hauseigenen Kamin darf man nicht alles verbrennen, was man will. Trockene naturbelassene Hölzer sind in Ordnung, lackiertes Holz, Zeitungs- und Altpapier, Hausmüll, giftige Stoffe wie Gummi und Gartenabfälle wegen der Luftverschmutzung jedoch nicht. Dafür kann es bis zu 100.000 Euro Strafe geben.  © Imago
Verschenken-Kartons sind verboten
Nichts „Zu verschenken“: Es scheint eine nette Geste zu sein, einen Karton mit alten Spielsachen, Büchern oder anderen Gegenständen auf die Straße zu stellen und „Zu verschenken“ dranzuschreiben. Allerdings kann ein solcher Karton als Ordnungswidrigkeit und illegale Müllablagerung geahndet werden und bis zu 5.000 Euro Strafe einbringen. © Imago
Chaotische Garage mit viel Zeug
Mehr als Autos in der Garage: Heutzutage werden in Garagen weit mehr als Autos gelagert: Gartenstühle, Autoreifen, Grill, Gartenwerkzeuge. Theoretisch ist das aber verboten oder bedarf einer Sondergenehmigung. Bußgelder, wenn sich etwa ein Vermieter beschwert, können bis zu 500 Euro hoch sein.  © Imago

Was darf in der Garage gelagert werden?

Es darf alles in der Garage gelagert werden, was auch mit dem Auto zu tun hat. Dem ADAC zufolge sind das Reifen, Dachgepäckträger, Wagenheber sowie Betriebsstoffe wie Frostschutzmittel, Öl und Scheibenreiniger. Kraftstoff darf ebenfalls in der Garage gelagert werden, allerdings nur in begrenztem Umfang. Wie hoch dieser ist, wird in der Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt. In Bayern gilt beispielsweise, dass in Kleingaragen von einer Größe bis maximal 100 Quadratmetern bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin außerhalb des Autos in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden dürfen.

Rubriklistenbild: © Arno Burgi/dpa

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