Kein atypischer Fall

Rentnerin erhielt überhöhte Witwenrente – Behörde fordert 60.000 Euro zurück

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Eine Witwe erhielt jahrelang zu hohe Rentenzahlungen – der Streitfall ging vor Gericht. Die Rentenversicherung verlangt fast 60.000 Euro zurück.

Darmstadt – Eine Witwe aus Hessen stand plötzlich vor einer finanziellen Rückzahlung in Höhe von fast 60.000 Euro. Der Grund: Sie erhielt über Jahre hinweg eine große Witwenrente, obwohl sie bereits seit 1999 zusätzlich eine Altersrente aus eigener Versicherung bezog – eine Kombination, die Auswirkungen auf die Höhe der Witwenrente hat. Das Hessische Landessozialgericht entschied: Die Rentnerin habe ihre Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt und muss die zu viel gezahlten Beträge vollständig erstatten.

Die heute 86-jährige Klägerin war seit 1959 mit ihrem Ehemann verheiratet, der 1996 verstarb. Im selben Jahr erhielt sie erstmals eine große Witwenrente in Höhe von rund 1.280 DM monatlich. Diese Rentenform wird unter bestimmten Voraussetzungen dauerhaft gewährt – etwa, wenn die überlebende Person ein bestimmtes Alter erreicht hat oder ein Kind erzieht. Bei der Klägerin lagen die Voraussetzungen vor, weshalb sie die Rente bewilligt bekam.

Was sie jedoch versäumte: die Mitteilung an die Rentenversicherung, dass sie ab 1999 zusätzlich eine Altersrente aus eigener Versicherung in Höhe von rund 2.500 DM monatlich bezog. Diese Altersrente hätte Auswirkungen auf die Witwenrente gehabt. Denn laut den gesetzlichen Regelungen wird bei gleichzeitiger Zahlung von Witwenrente und eigenem Einkommen ein Teil des Einkommens auf die Witwenrente angerechnet – konkret 40 Prozent des Betrags, der nach § 97 SGB VI über einen festgelegten Freibetrag hinausgeht. Das wurde in diesem Fall über zwei Jahrzehnte hinweg nicht berücksichtigt.

Rente: Das sind die 15 größten Mythen zur Altersvorsorge

Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen.
Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen. Dabei wollen wir auch über gewisse Mythen aufklären. © Frank Hoermann/Sven Simon/Imago
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden.
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden. © Imago
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab.
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab. © Joseffson/Imago
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht.
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht. © Zinkevych/Imago
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre.
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre. © Daniel Naupold/dpa
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn es gibt eine Grenze. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen.
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn eine Grenze gibt es schon. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen. © Imago
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten.
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten. © ME Lukashevich/Imago
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt.
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. © Jens Kalaene/dpa
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben.
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben. © Imago
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.  © Michael Gstettenbauer/Imago
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre.
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre. © Anrii_Armann/Imago
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit.
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit. © S. Steinach/Imago
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten.
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten. © Uwe Umstätter/Imago
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft zu bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft nur bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.  © Sascha Steinach/Imago
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.  © Robert Kneschke/Imago
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.  © Imago

Urteil des Hessischen Landesgerichts: Gericht sieht grobe Fahrlässigkeit

Erst im Jahr 2019 entdeckte der Rentenversicherungsträger durch einen automatisierten Datenabgleich, dass die Rentnerin zwei Rentenleistungen bezog. Im Anschluss leitete die Behörde ein Rückforderungsverfahren ein. Die überzahlten Leistungen beliefen sich auf insgesamt 59.831 Euro. Die Rentnerin wurde zur Rückzahlung aufgefordert.

Diese argumentierte, dass sie gutgläubig gehandelt habe. Die Anträge auf beide Renten seien von der kommunalen Rentenstelle ausgefüllt worden, und sie sei davon ausgegangen, dass der Rentenversicherungsträger intern über ihre Angaben informiert gewesen sei. Ihrer Ansicht nach sei es unverständlich, dass der Fehler erst nach 20 Jahren auffiel und nicht durch einen internen Datenabgleich verhindert wurde. Doch das Hessische Landessozialgericht sah das anders. In seinem Urteil stellte der es klar: Es liege eine grob fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Die Klägerin sei 1996 im Rentenbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Hinzutritt von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen – darunter auch eine eigene Rente – der Behörde mitzuteilen sei. Dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen.

Der Fall macht deutlich, wie wichtig es für Rentner und Rentnerinnen ist, ihre Mitteilungspflichten gegenüber der Rentenversicherung ernst zu nehmen – auch dann, wenn sie glauben, alle Angaben korrekt gemacht zu haben. (Symbolbild)

Rückzahlung trotz fehlender Rücklagen: Die Witwenrente im Überblick

Zudem betonte das Gericht, dass auch dann eine grob fahrlässige Unkenntnis vom Wegfall des Anspruchs anzunehmen sei, wenn die betroffene Person wie im vorliegenden Fall ihre eigene Rente beim gleichen Versicherungsträger beantragt habe. Dass die Informationen nicht innerhalb der Behörde automatisch abgeglichen wurden, entbinde die Klägerin nicht von ihrer Pflicht zur aktiven Mitteilung. „Die Klägerin hat durchgehend eine Altersrente aus eigener Versicherung bezogen, ohne dies der für die Witwenrente zuständigen Stelle mitzuteilen“, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Rentenversicherungsträger sei damit berechtigt gewesen, die ursprüngliche Rentenbewilligung rückwirkend ab dem 1. Juni 1999 teilweise aufzuheben, entschied das HLG.

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung haben Hinterbliebene grundsätzlich Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn sie mit der verstorbenen Person mindestens ein Jahr verheiratet waren und keine neue Ehe eingegangen ist. Dabei wird zwischen kleiner und großer Witwenrente unterschieden. Die große Witwenrente steht beispielsweise zu, wenn der oder die Hinterbliebene ein bestimmtes Alter erreicht hat – ab 2029: 47 Jahre – erwerbsgemindert ist oder ein Kind unter 18 Jahren betreut. Sie beträgt in der Regel 55 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners – in älteren Fällen, wie hier, sind es 60 Prozent.
Allerdings wird eigenes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet. Übersteigt das Einkommen einen bestimmten Freibetrag, wird der übersteigende Betrag zu 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen. Diese Regelung soll Doppelleistungen vermeiden und eine gerechte Verteilung von Sozialleistungen sicherstellen.

Besonders bitter für die Rentnerin: Sie verfügt nach eigenen Angaben nicht über ausreichende finanzielle Rücklagen, um die Forderung zu begleichen. Die über Jahre bezogenen Rentenbeträge seien vollständig verbraucht worden. Dennoch sieht das Gericht keine Grundlage für eine teilweise Erlass der Rückzahlung. Ein Verstoß gegen die sogenannte Zehnjahresfrist, die in bestimmten Fällen Rückforderungen einschränken kann, sei ebenfalls nicht gegeben. Der Betrag sei im vollen Umfang zurückzuzahlen. Das Gericht hob zudem hervor, dass die Rentenversicherung bereits 1996 darüber belehrt hatte, dass bei nicht rechtzeitiger Mitteilung auch rückwirkende Rückforderungen drohen. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. (ls)

Rubriklistenbild: ©  Steinach / IMAGO

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