VonJulia Hanigkschließen
Die Erbfallkostenpauschale wird 2025 angehoben. Dies macht die Steuererklärung für Erben einfacher. Jedoch sind nicht alle Ausgaben absetzbar.
Frankfurt – Der Verlust eines Menschen ist nicht nur emotional belastend, sondern bringt auch finanzielle Verpflichtungen mit sich. Die Ausgaben, die im Zusammenhang mit einem Todesfall anfallen, können in der Erbschaftssteuererklärung steuerlich geltend gemacht werden. 2025 wurde eine neue steuerliche Regelung eingeführt, um Erben zu entlasten.
Bei einem Todesfall entstehen Kosten – die steuerlich absetzbar sind
Dazu zählen laut allrecht.de unter anderem:
- Bestattungskosten – darunter fallen Beerdigungskosten, Kosten für Todesanzeige, Danksagungen und die Trauerfeier
- Kosten für den Grabstein
- Alles, was mit der Nachlassregelung zusammenhängt – beispielsweise der Erbschein, die Todeserklärung oder die Testamentseröffnung
- Grabpflege (Zählt nur dazu, wenn kein Teil des Erbes dafür im Testament vorgesehen wurde)
Die Erbfall-Kosten werden in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten definiert: „Die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.“
Neue Regelung für Erbfallkosten-Pauschale ab 2025
Bislang war es erforderlich, alle Belege einzureichen, wenn die Kosten 10.300 Euro überstiegen. Nur bis zu diesem Betrag konnten die Ausgaben ohne detaillierte Nachweise in der Erbschaftssteuererklärung berücksichtigt werden. Eine neue Regelung vereinfacht diesen Prozess erheblich.
Das Bundesfinanzministerium informiert auf seiner Webseite: „Der bisherige Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 Euro wird auf 15.000 Euro angehoben. Dadurch wird es in weniger Fällen erforderlich, erbfallbedingte Kosten – wie zum Beispiel Beerdigungskosten – einzeln nachzuweisen.“ In § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG heißt es nun abschließend: „Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 15.000 Euro ohne Nachweis abgezogen.“
Bis zu einem Betrag von 15.000 Euro genügt es, die Kosten im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung zu belegen, ohne die genaue Höhe nachweisen zu müssen. Sollten die Ausgaben diesen Betrag übersteigen, ist es dennoch ratsam, eine detaillierte Aufstellung vorzulegen, da jeder zusätzliche Euro steuermindernd wirkt. Es kann jedoch nur eine der beiden Methoden – Pauschbetrag oder Einzelkosten – angewendet werden.
Erbfallkosten als Teil der Erbschaftssteuererklärung – Das gilt es zu beachten
Einige Ausgaben sind jedoch nicht absetzbar. Dazu gehören die Kosten für einen Nachlassverwalter sowie Ausgaben im Zusammenhang mit geerbten Immobilien.
Das Finanzamt NRW weist darauf hin, dass der Pauschbetrag für den gesamten Erbfall gilt. Bei mehreren Erben wird der Betrag unter ihnen aufgeteilt. Die Erben können dem Finanzamt mitteilen, wie sie die Aufteilung wünschen, beispielsweise zugunsten der Person, die die meisten Kosten trägt. Ohne eine solche Mitteilung erfolgt die Aufteilung nach der Erbquote.
Die Erbfallkosten sind nur ein Teil der Erbschaftssteuererklärung. Das Finanzamt fordert zur Abgabe auf und setzt eine Frist. Die Erbschaftssteuer fließt an das Finanzamt des jeweiligen Bundeslandes, das auch online Anleitungen bereitstellt.
Im Formular sind neben den Erbfallkosten auch alle Vermögenswerte des Verstorbenen anzugeben, unabhängig von ihrem Standort. Dazu gehören auch Immobilien, für die es Freibeträge gibt. Unverheiratete Partner und Geschwister haben einen Freibetrag von 20.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro. Die Wahlprogramme der Parteien enthalten unterschiedliche Vorschläge zur Anpassung der Erbschaftssteuer, einschließlich der Freibeträge. Je nach Ausgang der Bundestagswahl am 23. Februar könnten sich 2025 Änderungen ergeben. (jh)
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