Auch bei extremer Hitze

Urlaubsfahrt nach Italien: Klimaanlagen-Regel kann Hunderte Euro Strafe kosten

  • schließen

Auch wenn es extrem heiß ist: In Italien kann es für Autofahrer teuer werden, wenn sie die Klimaanlage laufen lassen. Strafen bis zu 444 Euro drohen.

Eine Urlaubsfahrt mit dem Auto kann ordentlich ins Geld gehen. Wer ins Ausland fährt und sparen will, sollte deshalb beispielsweise seine Tankstopps geschickt planen. Aber auch die Mautgebühren in Europa können schnell das Budget für die Ferien schmälern. Und nicht nur auf Straßen werden Gebühren fällig: Manche Städte kassieren zusätzlich noch eine Innenstadt-Maut. Mindestens genauso wichtig ist es, sich über die Verkehrsregeln und Vorschriften im Zielland zu informieren – sonst kann es schnell ziemlich teuer werden. In Italien kann beispielsweise eine laufende Klimaanlage in einem stehenden Auto hohe Strafen nach sich ziehen.

Harte Strafen für Klimaanlagen-Benutzung beim Parken: Bis zu 444 Euro Bußgeld möglich

Tatsächlich heißt es in der italienischen Straßenverkehrsordnung in Artikel 157, Absatz 7, dass beim Parken der Motor nicht laufen darf, um die Klimaanlage des Fahrzeuges in Betrieb zu halten. Bei einem Verstoß gegen die Vorschrift werde eine verwaltungsrechtliche Geldbuße zwischen 223 und 444 Euro fällig. Ganz neu ist diese Regelung allerdings nicht: Sie stammt bereits aus dem Jahr 2007, wie La Repubblica berichtet. Allerdings wurde die Höhe der Bußgelder im Frühjahr 2022 aktualisiert.

In Italien kann eine laufende Klimaanlage im geparkten Auto hohe Strafen nach sich ziehen. (Symbolbild)

Noch mehr spannende Auto-Themen finden Sie in unserem kostenlosen Newsletter, den Sie gleich hier abonnieren können.

Klimaanlagen-Regel in Italien – sie soll die Umweltverschmutzung eindämmen

Mit der Vorschrift will man in Italien die Umweltverschmutzung eindämmen. Ein laufender Motor stößt klimaschädliches CO₂ aus. Etwas kurios mutet es angesichts der Klimaanlagen-Regelung allerdings an, dass die Italiener aktuell über eine Erhöhung des Tempolimits auf Autobahnen nachdenken – was ja auch nicht unbedingt dem Klima zuträglich sein dürfte.

Rätselhafte Verkehrszeichen: Zehn Schilder, deren Bedeutung nicht jedem klar ist

Ein Carsharing-Parkplatz-Verkehrsschild
Vier Personen stehen um ein halbiertes Auto – dieses Schild gibt vielen Verkehrsteilnehmern Rätsel auf. Betrachtet man das Fahrzeug allerdings als „geteilt“, wird die Sache schon deutlich klarer: Dieses Zeichen weist nämlich auf einen Carsharing-Parkplatz hin. © Stefan Sauer/dpa
Verkehrszeichen für autonomes Fahren
Es gibt Verkehrszeichen, die wirken wie aus einer anderen Welt – und in diesem Fall ist es tatsächlich auch so: Dieses schwarz-weiße Schild ist nämlich für die digitale Welt bestimmt – für den menschlichen Fahrer ist es bedeutungslos. Das Schild, das vor allem in Südbayern zu finden ist, ermöglicht es autonomen Fahrzeugen im Testbetrieb, exakt ihren Standort zu bestimmen.  © Future Image/Imago
Verkehrsschild Fahrradstraße
In einer Fahrradstraße dürfen grundsätzlich nur Fahrräder und E-Scooter fahren. Allerdings gibt es Ausnahmen, auf die durch Zusatzschilder hingewiesen wird. In diesem Beispiel sind (Klein-)Krafträder, Mofas sowie mehrspurige Kraftfahrzeuge – also auch Lkw – zugelassen. Es gilt jedoch eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h – und auf Radfahrer muss besondere Rücksicht genommen werden. © Gottfried Czepluch/Imago
Verkehrszeichen Radschnellweg
Ein grünes Schild mit einem weißen Fahrrad kennzeichnet sogenannte Radschnellwege – unabhängig von der Beschaffenheit der Straße. Auch bei sandigen Straßen beispielsweise, soll dadurch kenntlich gemacht werden, dass es sich um einen Radschnellweg handelt. © Panthermedia/Imago
Schild Sackgasse Durchgang für Radfahrer und Fußgänger
Das Sackgassen-Schild dürften die meisten Verkehrsteilnehmer kennen – doch es gibt auch eine besondere Variante, die nicht so oft zu sehen ist. Für Kraftfahrzeuge ist in diesem Fall Schluss – doch für Fußgänger und Radler gibt es in dieser Sackgasse einen Durchgang. © Christian Ohde/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Verwechslungsgefahr! Wenn man Autofahrer fragt, welches Verkehrsschild an einer Spielstraße zu sehen ist, dürfte man wohl von nahezu jedem die gleiche Antwort bekommen: Ein blau-weißes Rechteck, auf dem ein Erwachsener und ein Kind abgebildet sind, die Fußball spielen – dazu ein sich näherndes Auto. Doch das ist falsch: Dieses Schild weist auf einen verkehrsberuhigten Bereich hin. Hier sind Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt. Trotz des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme müssen Autos und Radfahrer besonders vorsichtig fahren und notfalls auch anhalten. Zudem ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Gerichten zufolge sind das zwischen 5 und 15 km/h. © Michael Gstettenbauer/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Und hier ist das „echte“ Spielstraßen-Schild: Es besteht aus einem Verbotsschild für Fahrzeuge aller Art, darunter ist ein Zusatzschild mit einem Fußball spielenden Kind angebracht. „Hier dürfen weder motorisierte Fahrzeuge noch Fahrradfahrer fahren und parken. Die Spielstraße ist allein für spielende Kinder und Fußgänger gedacht“, erklärt der ADAC auf seiner Homepage. © Carsten Koall/dpa
Grünpfeil an roter Ampel
Der Grünpfeil (nicht: Grüner Pfeil) an Ampeln erlaubt allen Fahrzeugen das Abbiegen nach rechts trotz roten Lichtzeichens. Allerdings nur, wenn diese zuvor an der Haltelinie angehalten haben und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. © Martin Müller/Imago
Verkehrsschild grüner Pfeil für Radfahrer
Vom Grünpfeil-Schild gibt es auch noch eine spezielle Variante: In diesem Fall ist es nur Radfahrern erlaubt, bei Rotlicht rechts abzubiegen. Natürlich nur unter den Voraussetzungen, die auch für den „normalen“ Grünpfeil gelten. © Rüdiger Wölk/Imago
Verkehrsschild Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Das Verkehrszeichen für das „normale“ Überholverbot dürfte allen Autofahrern bekannt sein. Dieses Schild ist eine Abwandlung davon. Es schreibt explizit ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen vor. Das bedeutet in Straßenabschnitten, die mit diesem Verkehrszeichen ausgeschildert sind, dürfen mehrspurige Fahrzeuge (Autos, LKWs) keine Motorräder oder Fahrräder überholen. © Michael Gstettenbauer/Imago

Übrigens ist es auch in Deutschland verboten, den Motor „unnötig“ laufen zu lassen – das ist in § 30 StVO festgehalten. Allerdings wird im Gesetzestext die Klimaanlage nicht explizit erwähnt. Und deutlich günstiger als in Italien ist das Vergehen bei uns auch noch: 80 Euro Bußgeld werden fällig.

Rubriklistenbild: © Pond5/Imago

Kommentare