Ein Energieversorger aus Berlin darf den monatlichen Abschlag nicht ohne Weiteres erhöhen, wenn er mehr Geld für die Beschaffung des Stroms zahlen muss. Das hat jetzt das Berliner Landgericht entschieden.
Berlin ‒ Das Landgericht Berlin hat dem Energieversorger EnStroGa untersagt, Abschlagszahlungen seiner Kunden während des Abrechnungszeitraums einseitig anzuheben, wenn vorher keine „wirksame Preiserhöhung“ vorlag. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen drastische Erhöhungen der monatlichen Abschläge durch den Stromanbieter geklagt. Laut Geschäftsbedingungen hätte das Unternehmen zunächst den Strompreis wirksam anheben müssen und dann den Abschlag anpassen können, erklärte das Berliner Landgericht in seinem jetzt veröffentlichten Urteil.
Damit eine Preiserhöhung bei Energie wirksam ist, muss sie rechtzeitig angekündigt werden. Kunden haben dann ein Sonderkündigungsrecht. Einige der Betroffenen in den strittigen Fällen hatten auch einen Vertrag mit eingeschränkter Preisgarantie abgeschlossen. Dort sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass nur höhere staatliche Abgaben an den Kunden weitergegeben werden durften, nicht aber höhere Beschaffungspreise am Markt. Dies bestätigte das Gericht nun.
Gestiegene Beschaffungskosten rechtfertigen keinen Vertragsbruch durch einen Energieanbieter. An Preisgarantien müssen sich die Anbieter ebenso halten wie an die vereinbarten Regeln zur Höhe der Abschlagszahlungen. Dieses Rechtsprinzip können Unternehmen auch nicht mit Verweis auf eine Energiepreiskrise aushebeln.
Strompreis: Erhöhung der Abschlagszahlungen rechtswidrig
Dass der Energieversorger dennoch per E-Mail eine höhere Abschlagsforderung angekündigt hatte, hätte Kunden dazu veranlassen können, trotz fehlender Verpflichtung mehr Geld abbuchen zu lassen. Das Gericht verurteilte den Versorger darum dazu, die Abschläge in solchen Fällen nicht mehr einseitig zu erhöhen. Das Berliner Landgericht schloss sich nun der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass die Erhöhung der Abschlagszahlungen rechtswidrig war.
Das war zuvor passiert: Die EnStroGa AG hatte ihren Stromkunden per E‑Mail im Oktober 2021 eine drastische Erhöhung der Abschlagszahlungen angekündigt. Statt 60 Euro sollte eine Kundin plötzlich 84 Euro im Monat zahlen – ein Anstieg von 40 Prozent. Begründung: Die alten Beträge seien nicht ausreichend, „um den für Ihren Zählpunkt benötigten Energieeinkauf sicherzustellen.“
Eine Anpassung der Abschläge sei zwar grundsätzlich zulässig, wenn sich der zu zahlende Strompreis während des Abrechnungszeitraums erhöht. Die EnStroGa habe sich aber nicht an den vereinbarten Anpassungsmechanismus gehalten und damit vertragswidrig gehandelt, heißt es im Berliner Urteil.
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Die Verbraucherschützer empfehlen von Preiserhöhungen betroffenen Verbrauchern, sich an die Verbraucherzentralen zu wenden. Diese können im Einzelfall bewerten, ob eine Preisanhebung rechtmäßig ist. /AFP/sth
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