Frau klagt

Falschparken vor abgesenktem Bordstein – Abschleppen kann rechtmäßig sein

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Falschparken vor einem abgesenkten Bordstein kann zum Abschleppen des Fahrzeugs führen.
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Wer falsch parkt, riskiert entweder ein Ticket oder könnte sogar abgeschleppt werden. Das ist auch beim Falschparken vor einem abgesenkten Bordstein möglich.

Kassel – Viele Autofahrer kennen es: Keine Parkplätze weit und breit, deshalb wird kurzerhand vor einem abgesenkten Bordstein geparkt. Das kann sogar zum Abschleppen des Autos führen – und zwar rechtmäßig.

Das Abschleppen eines Falschparkers vor einem abgesenkten Bordstein kann rechtmäßig sein

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts München, auf das der ADAC hinweist (Az.: M 23 K 21.5650), entschied über das Falschparken vor einem abgesenkten Bordstein. Doch was war passiert? Eine Frau hatte ihr Auto auf der Höhe eines Friedhofes vor einem abgesenkten Bordstein geparkt. Der Bereich wurde zusätzlich durch eine Zickzacklinie markiert. Obwohl es sich um einen abgesenkten Bordstein handelte, lag dort weder eine Einfahrt, noch ein Zugang zum Friedhof.

Die Folge des Falschparkens vor dem abgesenkten Bordstein: Die Polizei ließ das Auto der Frau abschleppen. Die Kosten wurden ihr daraufhin in Rechnung gestellt – sie beliefen sich auf insgesamt 340 Euro. Da sich die Frau nicht im Unrecht sah, akzeptierte sie die Strafe für das Falschparken nicht. Sie war der Meinung, dass das Abschleppen ihres Fahrzeugs unverhältnismäßig gewesen war. Weder hätte sie andere Verkehrsteilnehmer behindert, noch hätte es Park- oder Halteverbotsschilder gegeben. Die Frau klagte gegen das Bußgeld.

Autofahrer aufgepasst: Ein Bußgeld wird auch bei einem veralteten Verbandskasten fällig.

Welche Regelungen gelten beim Parken vor einem abgesenkten Bordstein?

Die Klage der Falschparkerin wurde vom Verwaltungsgericht München abgelehnt. Der Grund: Mit ihrem falsch abgestellten Auto hatte die Frau klar gegen das Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein verstoßen. Wie es aus der Klageschrift heißt, kommt es nicht auf eine konkrete Gefährdung oder Behinderung anderer an. Obwohl es sich bei dem abgesenkten Bordstein nicht um eine Einfahrt handelte, sind diese auch als Übergangshilfe für Rollstuhlfahrer, Menschen mit Gehhilfe oder Kinderwagen gedacht.

Durch das Falschparken ist diese Nutzung des abgesenkten Bordsteins nicht mehr möglich gewesen. Die Polizei ist berechtigt, das Auto nach eigenem Ermessen abschleppen zu lassen. Das Parken vor Bordsteinabsenkungen ist nach Paragraf 12 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVo) grundsätzlich verboten. In diesen Bereichen darf drei Minuten gehalten werden, wenn im Auto geblieben wird und das Fahrzeug jederzeit weggefahren werden kann. In der Regel wird beim Parken vor einer Bordsteinabsenkung ein Bußgeld in Höhe von mindestens zehn Euro fällig. Auch der Verzicht auf Sommerreifen kann teuer werden. (dpa)

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