VonRomina Kunzeschließen
Ein Mann findet ein Plastikteil in seinem Tiefkühl-Burger. Ein weiteres hat er bereits verschluckt. Die Reaktion des Supermarkts enttäuscht ihn.
Aarau – Über Geschmack lässt sich bekanntlich streiten. Über Lebensmittelsicherheit eigentlich nicht. Doch genau die sorgte für einen ordentlichen Zwist zwischen einem Familienvater aus der Schweiz und dem Supermarkt-Riesen Migros. Nachdem der 26-Jährige einige Bissen von seinem Tiefkühl-Burger genommen hatte, klagte er über Schmerzen beim Schlucken. Kurz danach zog er ein gelbes Plastikteil aus dem Mund, ein weiteres hatte er wohl bereits verschluckt.
Die Reaktion des Supermarktes? Eine mündliche Entschuldigung und die knapp zehn Franken, die er für die Patties bezahlt hatte. „Von einem Millionenkonzern habe ich schon ein wenig mehr erwartet“.
So gefährlich sind Fremdkörper: Mann entdeckt Plastikteile in Burger und landet im Krankenhaus
Im Zuge der Herstellung kommt es häufiger zu Produktionsfehlern. Fremdkörper oder auch ungebetene lebende Gäste können sich in Lebensmittel verirren und zunächst unbemerkt in den Handel gelangen. So auch bei dem 26-Jährigen, der sich für eine Tiefkühlpackung Burger-Patties der Eigenmarke des Schweizer Lebensmittelgiganten Migros entschied. „Während ich aß, hat es plötzlich beim Schlucken furchtbar geschmerzt“, berichtete er 20min.ch. Den Grund dafür hatte er kurz danach in seiner Hand: ein gelbes, hartes Stück Plastik.
Im Laufe des Abends habe er sich zunehmend schlechter gefühlt: zu den Halsschmerzen kamen Magenkrämpfe und Heiserkeit hinzu. Laut dem Online-Gesundheitshandbuch MSD Manual sind dies typische Reaktionen auf Fremdkörper. Je nachdem, wo der Fremdkörper im Körper stecken bleibt, können Krämpfe und Schmerzen, Übelkeit und Erbrechen auftreten.
Wenn das Objekt in der Speiseröhre stecken bleibt, könnte eine gefährliche Schluckstörung (Dysphagie) die Folge sein, die auch dann noch anhält, wenn der Gegenstand den Magen erreicht hat. Durchsticht ein scharfer Gegenstand die Speiseröhre, den Magen oder Darm, könnte es zu lebensgefährlichen Entzündungen oder inneren Blutungen kommen. Dass auch sein Sohn den verunreinigten Burger hätte abbekommen können, will der Mann sich gar nicht vorstellen. „Seine Speiseröhre ist ja viel schmaler als meine.“
Mann von Supermarkt nach Burger-Vorfall „maßlos enttäuscht“
Später untersuchte die Notaufnahme des Kantonsspitals Aarau ihn mit einer speziellen Kamera auf innere Blutungen. Gefunden habe man dabei glücklicherweise keine. Auch einen operativen Eingriff habe es nicht benötigt. Zuvor beklagte er sich bei der Supermarkt-Filiale. „Dort hat man sich entschuldigt und mir den Kaufpreis von 9.20 Franken zurückerstattet“, so der 26-Jährige.
Trotz eines ärztlichen Attests und des vorhandenen Plastikteils blieb es auch bei einem weiteren Treffen mit dem Supermarktleiter ldeiglich bei der Rückerstattung der Kosten für das Produkt. Eine schriftliche Entschuldigung oder eine symbolische Entschädigung gab es laut Aussage des Mannes nicht. „Ich bin maßlos enttäuscht von der Migros“, sagte der Familienvater über den Vorfall Ende März dieses Jahres.
Die Supermarktkette verteidigte sich: Man habe sich schriftlich für den entstandenen Schaden entschuldigt, so eine Stellungnahme gegenüber 20min.ch. Die Forderungen des Kunden könnten jedoch nach Prüfung nicht erfüllt werden, da das von Migros geforderte Schmerzensgeld in der Schweizer Gesetzgebung nicht vorgesehen ist. Nur bei „schweren körperlichen oder psychischen Verletzungen nach einem Unfall“ wird ein solches auf richterliche Anordnung gezahlt, so das Unternehmen.
Supermarkt erklärt sich – und hat Schweizer Recht im Rücken
Der Konzern hat recht. „Tatsächlich gibt es in der Schweiz, anders als in Deutschland, kein Schmerzensgeld. Unser Privatrecht sieht Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung (Schweizer Pendant zum Schmerzensgeld) vor“, erklärt ein Sprecher des Schweizer Konsumentenschutzes auf Anfrage von IPPEN.MEDIA. „Dabei ist der springende Punkt, dass der Konsument den Schaden in beiden Fällen beweisen können muss.“ Unternehmen reagieren oft aus Kulanz mit Entschädigungen.
Besteht in Deutschland berechtigter Verdacht auf persönlichen Schaden durch unsichere Lebensmittel, gibt es Anspruch auf Wiedergutmachung oder Schadensersatz. Allerdings muss die Erkrankung nachweislich auf das Produkt zurückgehen. Die Höhe der Entschädigung wird individuell bemessen. Auf ihrer Homepage rät die Verbraucherzentrale den Kassenbon als wichtigen Nachweis aufzuheben und entsprechende Ämter (Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz, Ordnungsamt) hinzuziehen. Die Untersuchung von Beschwerdeproben ist kostenlos.
Für einen Anspruch auf Genugtuung nach Art. 47 des Obligationenrechts müsste eine Tötung oder Körperverletzung vorliegen. Das Risiko einer Körperverletzung hat sich wohl nicht realisiert, „weshalb ein Anspruch auf Genugtuung wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte“, so der Sprecher des Konsumentenschutzes. (rku)
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