- VonSophia Lavcanskischließen
Der Umzug in eine möblierte Wohnung bringt einige Rechte und Pflichten mit sich, die Mieter kennen und beachten sollten.
Ein Umzug bringt viel Stress mit sich: von der Wohnungssuche über rechtliche Fragen bis hin zur Organisation des Umzugs, kann die Zeit bis zum Einzug ganz schön anstrengend sein. Zumindest beim Umzug kann man sich einiges an Arbeit sparen, wenn in eine bereits möblierte Wohnung gezogen wird. Dennoch sollten Mieter aufmerksam sein: auch in (teil-)möblierten Wohnungen gibt es einige wichtige Dinge zu beachten.
Möblierte Wohnung: Das bedeutet die Bezeichnung
Wann genau eine Wohnung als möbliert gilt, ist gesetzlich nicht genau definiert. Der Mindeststandard ist der Zustand, den ein Vermieter erwarten kann, wenn es keine besondere Vereinbarung zur Ausstattung gibt. Dazu zählen Dinge wie WC-Becken, Heizkörper oder Türen. Küchen gehören dazu nicht, solange erforderliche Versorgungsanschlüsse gegeben sind.
Einrichtungsgegenstände, die der Vermieter über den Mindeststandard hinaus zur Verfügung stellt, zählen als Möblierung der Wohnung. „So z. B. Bett, Sofa, Schränke, Tische und Stühle, Garderobe, Sitzgruppe im Wohnzimmer, Lampen, Küche, Waschvorrichtungen: Waschmaschine etc.“, erklärt mietrecht.org.
Vermieter dürfen „Möblierungszuschlag“ verlangen
Auch Möbel kosten einiges an Geld – weshalb viele Vermieter zusätzlich zur normalen Miete auch einen Möblierungszuschlag fordern können. Wie hoch dieser ausfällt, ist unterschiedlich, zulässig ist er jedoch nur, wenn er zuvor ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde.
Gesetzliche Vorschriften zur Berechnung des Möblierungszuschlags gibt es zwar keine, Vermieter können jedoch auf verschiedene Modelle wie das Hamburger oder das Berliner Modell zurückgreifen. Die beiden Modelle berechnen auf verschiedene Weisen basierend auf dem Anschaffungspreis der Möbel eine monatliche Zuschlagshöhe. „Je höher die Qualität und je neuer die Möbelstücke, desto größer fällt der Möblierungszuschlag aus“, so mieterengel.de.
Gebrauchsgewährungspflicht: Das müssen Mieter wissen
Die Gebrauchsgewährungspflicht ist für Mieter, die in eine möblierte Wohnung ziehen möchten, sehr wichtig. Laut mieterengel.de bedeutet sie, „dass der Vermieter verpflichtet ist, während der Mietzeit die Nutzung der Wohnung in der vertraglich vereinbarten Form sicherzustellen“. Das heißt, dass alle vereinbarten Möbel auch in der Wohnung vorhanden sein müssen.
Ist dies nicht der Fall oder Möbelstücke sind beschädigt, ist der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt und der Mieter kann seine Ansprüche geltend machen, was bis zu einer Mietminderung führen kann. Klauseln, die den Mieter im Mietvertrag zur Reparatur von Möbeln verpflichten sollen, sind unwirksam.
Beschädigte Möbel: Wann Mieter haften
Gerade in möblierten Wohnungen, in denen gelebt wird, kommt es natürlich auch immer wieder zu Schäden. Wie mieterengel.de erklärt, „sind Mieter nur dann zur Übernahme von Kosten für Reparaturen oder Ersatz verpflichtet, wenn sie die gemieteten Gegenstände vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit beschädigt haben“.
Wenn an einigen Möbeln bereits bei Einzug Schäden zu finden sind, kann der Vermieter vom neuen Mieter keinen Ersatz fordern. Mieter, die in möblierte Wohnungen einziehen, sollten vorher alle Schäden feststellen und bei der Übergabe ein Protokoll mit genauem Zustand der Einrichtungsgegenstände dokumentieren. Auch Fotos können dabei helfen, wenn es später zu falschen Anschuldigungen kommt.
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