Ab 1. Januar

Veränderungen bei Minijobs ab 2025: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer erwartet

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Änderungen bei den Minijob-Regeln werden ab 2025 wirksam. Die Erhöhung der Lohngrenze betrifft Millionen von Arbeitnehmern und deren Arbeitgeber.

Berlin - Die Regelungen für Minijobs werden sich ab dem 1. Januar 2025 ändern. Das bringt erhebliche Konsequenzen für Millionen von geringfügig Beschäftigten und deren Arbeitgeber mit sich. Die Anpassungen betreffen die Anhebung der Einkommensgrenze für Minijobber, die an den neuen Mindestlohn angepasst wird.

Neue Minijob-Regelungen ab 2025: Auswirkungen und Anforderungen

Laut aktuellen Informationen dürfen geringfügig Beschäftigte ab Januar 2025 bis zu 556 Euro monatlich verdienen, was einen Anstieg gegenüber der aktuellen Grenze von 538 Euro darstellt. Diese Anpassung ist eine Folge der Erhöhung des Mindestlohns und bringt einige praktische Änderungen und Anforderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit sich.

Die Einkommensgrenze für Minijobs wird ab dem kommenden Jahr auf 556 Euro pro Monat angehoben, was einem jährlichen Höchsteinkommen von 6.672 Euro entspricht, wie das Handwerksblatt berichtet. Diese Anpassung ist notwendig, da der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde ansteigt. Die Minijob-Zentrale erklärt, dass trotz der Erhöhung des Mindestlohns die maximale monatliche Arbeitszeit nahezu gleich bleibt. Die maximale monatliche Arbeitszeit für Minijobber wird laut Techniker Krankenkasse (TK) auf etwa 43 Stunden festgelegt. Genauer gesagt: 43,37 Stunden.

Die neue Obergrenze ist eine logische Folge der gesetzlichen Anforderung, die Einkommensgrenze für Minijobs an den Mindestlohn zu koppeln. Laut Handwerksblatt soll dadurch sichergestellt werden, dass die geringfügige Beschäftigung durch den Lohnanstieg nicht zu einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit wird. Dies ist keine Neuheit. Auch in der Vergangenheit wurde die Einkommensgrenze in regelmäßigen Abständen angepasst, zum Beispiel im Jahr 2024 auf 538 Euro und im Jahr 2023 auf 520 Euro.

Neue Obergrenze besonders für saisonal arbeitende Minijobber relevant

Die neue Obergrenze für Minijobs ist besonders in Branchen relevant, in denen Minijobber saisonal oder auf Abruf arbeiten, wie zum Beispiel in der Gastronomie oder im Einzelhandel. Arbeitgeber müssen hier die monatliche Arbeitszeit der Minijobber besonders genau dokumentieren, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Laut der Minijob-Zentrale sollten Arbeitgeber bei saisonalen Schwankungen die Einkommen der einzelnen Monate schätzen, zusammenzählen und durch zwölf Monate teilen, um das durchschnittliche Einkommen zu ermitteln, berichtet das Handwerksblatt. Nur wenn dieser Durchschnitt die Einkommensgrenze nicht überschreitet, bleibt die Beschäftigung als Minijob eingestuft.

Mit der Anhebung der Einkommensgrenze für Minijobs gibt es auch Anpassungen im sogenannten Übergangsbereich. Dieser Bereich – oft auch als „Midijob“ bezeichnet – ermöglicht Arbeitnehmern einen sanften Übergang zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Für das Jahr 2025 wurde der Übergangsbereich, laut Techniker Krankenkasse, auf 556,01 Euro bis 2.000 Euro festgelegt. Zum Vergleich: Im Jahr 2024 lag dieser Bereich bei 538,01 Euro bis 2.000 Euro.

Midijobs bieten eine geringere Sozialabgabenbelastung für Arbeitnehmer im unteren Einkommenssegment, was die Attraktivität dieser Beschäftigungsform erhöht. Dabei erfolgt eine gleitende Erhöhung der Sozialabgaben im Einkommensbereich zwischen Minijob- und Midijob-Grenze, wodurch das Nettoeinkommen höher bleibt als bei einer voll sozialversicherungspflichtigen Anstellung.

Strenge Auflagen für Arbeitgeber

Eine weitere wichtige Information für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist die Konsequenz, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird. Laut den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Dezember 2023 führt das Überschreiten der Minijob-Grenze dazu, dass die Beschäftigung als sozialversicherungspflichtig eingestuft wird. Diese Änderung erfolgt nach dem sogenannten Entstehungsprinzip. Das heißt, sobald ein Anspruch auf ein höheres Entgelt besteht, wird die Beschäftigung nicht mehr als geringfügig betrachtet. Arbeitgeber sind dann verpflichtet, eine entsprechende Ummeldung im Meldeverfahren der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen und Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen, informiert die TK.

Für Arbeitgeber gelten strenge Auflagen in Bezug auf die Einhaltung des Mindestlohns und die Kontrolle der Arbeitszeiten. Unternehmen, die Minijobber beschäftigen, sind dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten präzise zu dokumentieren, um bei Kontrollen die Einhaltung der gesetzlichen Einkommensgrenze nachweisen zu können. Daher auch die Initiative der Bundesregierung zur neuen Arbeitszeiterfassung. Ein Verstoß gegen die Mindestlohnregelungen kann, laut Techniker Krankenkasse, Bußgelder von bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen. Arbeitgeber, die vorsätzlich oder fahrlässig weniger als den Mindestlohn zahlen, müssen neben dem Bußgeld dann auch nachträgliche Sozialversicherungsbeiträge leisten.

Rubriklistenbild: © Udo Herrmann/Herrmann Agenturfotografie/IMAGO

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