Warnblinker: Ist das Einschalten am Autobahn-Stauende Pflicht?
VonSebastian Oppenheimer
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Auf der Autobahn nutzen Verkehrsteilnehmer häufig den Warnblinker, um andere vor einem Stauende zu warnen. Aber: Ist das tatsächlich vorgeschrieben?
Fast jeder Autofahrer kennt wahrscheinlich folgendes Szenario: Nach einer Kurve oder einem Hügel staut sich auf der Autobahn plötzlich der Verkehr. Um einen Zusammenstoß zu verhindern, muss man unerwartet stark bremsen. In solchen Fällen aktivieren viele Autofahrer ihre Warnblinkanlage, um andere zu warnen. Insbesondere wenn mehrere Fahrzeuge ihre Warnblinkanlage einschalten, ist dies ein klares Zeichen für den nachfolgenden Verkehr. Doch stellt sich die Frage: Ist es gesetzlich vorgeschrieben, die Warnblinkanlage am Ende eines Staus zu aktivieren?
Hätte ein schwerer Unfall durch einen eingeschalteten Warnblinker verhindert werden können?
Das Landgericht Hagen hat sich vor einiger Zeit mit genau dieser Frage auseinandergesetzt und ein Urteil (Az.: 1 O 44/22) gefällt. Der Fall war folgender: Ein Mann war mit seinem Lada auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h auf einen Lkw aufgefahren. Der Unfall im Jahr 2019 führte zu sehr schweren Verletzungen des Lada-Fahrers, der anschließend ins Koma fiel. Trotz mehrerer Operationen erholte sich der Verunfallte nicht vollständig und wurde pflegebedürftig. Im Gerichtsverfahren ging es um die Übernahme der Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung (insgesamt etwa 170.000 Euro).
Der Lkw-Fahrer hatte vor dem Unfall seine Warnblinkanlage nicht aktiviert. Die Frage war nun, ob er dies hätte tun müssen. Die Klage wurde jedoch abgewiesen. Laut Urteil hatte der Lkw-Fahrer vor dem Unfall seine Geschwindigkeit von „nur“ 62 km/h innerhalb von 29 Sekunden auf 11 km/h reduziert – bei erlaubten 100 km/h. Daher könne nicht von einer „abrupten und nicht vorhersehbaren Staubildung“ gesprochen werden. Der Fahrtenschreiber zeigte dem Gericht zufolge stattdessen „eine kontinuierliche und gemächliche Reduzierung der Geschwindigkeit“ des Lkw.
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Urteil: Warnblinker am Stauende nur in Gefährdungslagen verpflichtend
Das Gericht ging von einem groben Verschulden des Lada-Fahrers aus. Aufgrund des Sichtfahrgebots müsse ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich auch auf Autobahnen damit rechnen, seine Geschwindigkeit gegebenenfalls plötzlich bis zum Stillstand reduzieren zu müssen. Wenn es, wie auf stark befahrenen Strecken üblich, regelmäßig zu Staus oder – wie in diesem Fall - zu Rückstaus an Autobahnausfahrten komme, sei in der Regel keine besondere Warnung erforderlich.
Laut Landgericht besteht also keine allgemeine Pflicht, die Warnblinkanlage am Ende eines Staus einzuschalten. Dies sei nur dann notwendig, wenn die Situation eine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr darstellt. Eine Warnung könne daher angebracht sein, wenn das Stauende schlecht sichtbar sei – beispielsweise hinter einer Kurve oder einer Kuppe – und wenn hohe Geschwindigkeitsunterschiede zu erwarten seien.