Sozialgericht entscheidet

Weil er sich nicht auf jedes Jobangebot bewarb: Amt streicht Bürgergeld-Empfänger die Leistungen

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Bei 13 Jobvorschlägen hat sich ein Bürgergeld-Empfänger auf einen nicht beworben. Das Jobcenter sanktioniert dies mit einer Leistungskürzung. Der Fall geht vor Gericht.

München – Um Bürgergeld empfangen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Es gilt unter anderem ein Mindestalter von 15, die Betroffenen müssen erwerbsfähig und entsprechend hilfebedürftig sein – also ohne Hilfe nicht ausreichend für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Aber auch wenn das Bürgergeld bereits genehmigt wurde, kann der Anspruch erlöschen. Etwa dann, wenn sich ein Empfänger nicht auf Jobs bewirbt.

Das Jobcenter will einem Bürgergeld-Empfänger die Leistung um 30 Prozent streichen – weil er sich auf ein Angebot nicht beworben hat.

Empfänger von Bürgergeld müssen „zumutbar alles unternehmen“, um einen Job zu bekommen

Das bekam ein Bürgergeld-Empfänger schmerzlich zu spüren. Der Betroffene bezog Bürgergeld mit einem vorläufigen Bewilligungsbescheid, wie das Portal gegen-hartz.de berichtet. Das Jobcenter soll dem Mann 13 potenzielle Jobs vorgeschlagen haben. Ein Angebot habe der Bürgergeld-Empfänger demnach nicht angenommen – woraufhin das Jobcenter ihm den Regelsatz um 30 Prozent habe streichen wollen.

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Webseite erläutert, erstellt das Jobcenter gemeinsam mit dem Empfänger einen sogenannten Kooperationsplan. Darin werden Ziele festgelegt, darunter auch, welche Jobs für den Betroffenen infrage kommen. Dieser müsse dann „soweit zumutbar alles unternehmen, um seinen Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen“, heißt es auf der Seite. Dazu zählt auch, den Bewerbungsaufforderungen Folge zu leisten. Zuletzt verlangte ein anderes Jobcenter von einem Bürgergeld-Empfänger, mehr zu arbeiten als nur zwei Stunden – dieser weigerte sich jedoch.

Betroffener Bürgergeld-Empfänger legt Widerspruch gegen die Sanktionierung des Jobcenters ein

Hält sich der Empfänger nicht daran, drohen Leistungskürzungen bis zu 100 Prozent des Regelsatzes, informiert das Portal bürgergeld.org. Dennoch legte der betroffene Bürgergeld-Empfänger, der sich lediglich auf ein Angebot nicht bewarb, Widerspruch gegen den Beschluss ein – und bekam recht.

Denn die Regel greift nur, wenn sich die Bezieher der Sozialleistung auf mehrere Vorschläge des Jobcenters nicht bewirbt. Das Sozialgericht Speyer hat hierzu ein wichtiges Urteil gefällt: Sanktionen seien demnach nicht gerechtfertigt, wenn sich Bürgergeld-Empfänger bei zig Angeboten des Jobcenters auf ein paar wenige nicht bewerben, schreibt bürgergeld.org. Das Gericht hatte das betroffene Jobcenter im Fall des Bürgergeld-Empfängers in die Schranken gewiesen und auf die restriktive Auslegung der Regel hingewiesen.

Strafen trotz Bewerbungen auf fast alle Angebote „ganz offensichtlich rechtswidrig“

Das Gericht führte aus: „Würde der Leistungsempfänger 100 Offerten in Händen halten und sich auf eine davon nicht bewerben, wäre es ganz offensichtlich rechtswidrig, ihn wegen dieser einen Unterlassung mit einer Minderung zu belegen. Im umgekehrten Fall (Bewerbung auf eines von 100 Angeboten) scheine es andererseits fernliegend, von einer Sanktion abzusehen.” Da sich der Kläger aber auf fast alle Jobvorschläge beworben hatte, dürfe sein Regelsatz nicht gekürzt werden.

Manchmal kommt es vor, dass Jobcenter zu viel zahlen. Aus diesem Grund wurde ein ehemaliger Empfänger von Bürgergeld zur Kasse gebeten. Er spricht von einem „Skandal“. (tt)

Rubriklistenbild: © Martin Schutt/dpa

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