Gericht urteilt

Winterreifen: Ein Fehler kann für Autofahrer teuer werden

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Wer keine Alljahres-Reifen am Auto montiert hat, muss zweimal im Jahr zum Radwechsel in die Werkstatt - doch einen Fehler sollte man dabei unbedingt vermeiden. (Symbolfoto)
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Zum Winterstart geht es in die Werkstatt zum Radwechsel. Wer aber meint, allein damit alles richtig gemacht zu haben, kann sich irren – mit teuren Folgen.

Kassel - Autofahrer müssen besonders im Winter auf die Verkehrstauglichkeit ihres Fahrzeugs achten. Der ADAC hat eine Checkliste mit den wichtigsten Tipps für die Instandhaltung des Autos im Winter veröffentlicht. Denn: Einige Fehler können zu hohen Schäden am Auto führen. Autofahrer sollten ihr Fahrzeug unbedingt winterfest machen - sonst drohen hohe Bußgelder. Wer beispielsweise mit Sommerreifen erwischt wird, kann kräftig zur Kasse gebeten werden. Dieser Fehler kostet bis zu 60 Euro Strafe. Winterreifen sind Pflicht in der kalten Jahreszeit.

Beim Wechseln der Sommer- und Winterreifen kann ein Fehler sehr teuer werden. Denn: Wenn sich kurz nach dem Reifentausch ein Rad vom Auto löst, können bei resultierendem Unfall hohe Schäden entstehen. Aber wer haftet im Schadensfall? Darüber hat das Landgericht München II im vergangenen Winter ein Urteil verkündet - nach einem fast zweijährigen Verfahren.

Fahrer zieht Winterreifen-Radmuttern nicht nach

Geklagt hatte ein Mercedes-Fahrer, der die Räder in einer Werkstatt wechseln ließ. Etwa 100 Kilometer später löste sich auf der Autobahn das linke Hinterrad. Beim anschließenden Unfall entstand an dem Auto ein Schaden von etwa 13.000 Euro, für den die Vollkaskoversicherung des Autofahrers aufkam.

Allerdings machte der Fahrer weitere, deutlich höhere Kosten geltend: Für Anwaltsgebühren, Transport, Selbstbeteiligung, Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten, neue Felgen und Reifen und Wertminderung am Auto forderte er rund 25.000 Euro von der Werkstatt.

Das Landgericht München II teilte diese Ansicht nicht. Grundsätzlich müsse die Werkstatt zwar für ihre Arbeit haften. Aber: In diesem Fall trage der Kunde ein Mitverschulden von 30 Prozent. Als Begründung nannten die Richter, dass der Fahrer die Radmuttern nach 50 Kilometer Fahrt selbst hätte nachziehen müssen. Darauf habe die Werkstatt zweimal hingewiesen - schriftlich in der Rechnung und mündlich bei der Fahrzeug-Abgabe.

Unfall nach Winterreifen-Wechsel: Kläger erhält nur Bruchteil seiner Forderung

Dennoch hafte auch die Werkstatt, weil die Mitarbeitenden die Schraube nicht fest genug angezogen beziehungsweise nicht ausreichend kontrolliert hätten. Aus diesem Grund trage der Werkstattbetreiber eine Mitschuld am Unfall - aber nicht die gesamte Schuld.

Bußgeldkatalog: Mit welchen Geldstrafen Verkehrssünder rechnen müssen

Streit um Tempolimit für Ortsdurchfahrt
Zum 9. November 2021 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Wer innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt statt wie früher 35 nun 70 Euro. © Sebastian Gollnow/dpa
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder.
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder. © Uwe Anspach/dpa
 Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. M
Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. (Symbolbild) © Arne Dedert/dpa
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläuterte.
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläutert hatte. Dies gelte dann, wenn Radfahrer vorschriftswidrig auf einem Gehweg fahren.  © Paul Zinken/dpa
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)  © Swen Pförtner/dpa
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen.
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. (Archivbild/Symbolbild) © Sebastian Gollnow/dpa
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder die sogar selbst zum schnelleren Vorankommen mit dem Auto nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.  © Patrick Seeger/dpa
Polizei-Kontrollaktion zu Drogen und Alkohol
Lkw-Fahrer, die gegen die neu eingeführte Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten. (Archivbild/Symbolbild)  © Julian Stratenschulte/dpa
Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Auto-Poser aufgepasst: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.  © Patrick Pleul/dpa

Der Kläger erhielt mit 1650 Euro nur einen Bruchteil seiner ursprünglichen Forderung zugesprochen. Eine Wertminderung am Auto sahen die Richter nicht, da es ein Einzelstück und es somit keine Vergleichsmöglichkeit gebe. Auch einen Nutzungsausfall ließen die Richter nicht gelten. Der Autofahrer habe nämlich ein Ersatzauto erhalten. (Jan Wendt)

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