Fahrerflucht

Zettel hinter dem Scheibenwischer: Reicht das nach einem Unfall?

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Ein Zettel unter dem Scheibenwischer soll Fahrerflucht vermeiden. Die Realität sieht anders aus. Der ADAC enthüllt strafrechtliche Konsequenzen.

Es ist eine Situation, die wohl jeder Autofahrer fürchtet: Man kommt zu seinem Fahrzeug und stellt einen Unfallschaden fest. Der Verursacher ist jedoch weit und breit nicht zusehen. Unter dem Scheibenwischer klemmt aber ein Zettel mit dessen Namen und der Rufnummer. Doch reicht das?

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Zettel reicht nicht aus: Fahrerflucht wird hart bestraft

Diese Geste ist zwar gut gemeint, aber reicht nicht aus. Der Grund: Sie können nicht sicherstellen, dass die Nachricht den Besitzer des Fahrzeugs erreicht. Wer nur einen Zettel hinterlässt, begeht damit Unfallflucht und das ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB).

Der Zettel mit den Kontaktdaten reicht nach einem Unfall nicht aus.

„Je nach Schadenshöhe drohen bei Unfallflucht neben einer Geldstrafe mindestens zwei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unter sechs Monaten“, betont der ADAC. Zudem droht Ärger mit der Kfz-Versicherung. Zwar zahlt die Haftpflicht zunächst den Schaden des anderen, aber sie holt sich bis zu 5.000 Euro zurück. Wurde Alkoholeinfluss festgestellt, steigt die Summe auf bis zu 10.000 Euro.

Bußgeldkatalog: Mit welchen Geldstrafen Verkehrssünder rechnen müssen

Streit um Tempolimit für Ortsdurchfahrt
Zum 9. November 2021 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Wer innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt statt wie früher 35 nun 70 Euro. © Sebastian Gollnow/dpa
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder.
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder. © Uwe Anspach/dpa
 Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. M
Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. (Symbolbild) © Arne Dedert/dpa
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläuterte.
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläutert hatte. Dies gelte dann, wenn Radfahrer vorschriftswidrig auf einem Gehweg fahren.  © Paul Zinken/dpa
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)  © Swen Pförtner/dpa
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen.
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. (Archivbild/Symbolbild) © Sebastian Gollnow/dpa
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder die sogar selbst zum schnelleren Vorankommen mit dem Auto nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.  © Patrick Seeger/dpa
Polizei-Kontrollaktion zu Drogen und Alkohol
Lkw-Fahrer, die gegen die neu eingeführte Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten. (Archivbild/Symbolbild)  © Julian Stratenschulte/dpa
Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Auto-Poser aufgepasst: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.  © Patrick Pleul/dpa

Auto beschädigt: Wie Sie sich nach dem Unfall richtig verhalten

Wie also verhält man sich richtig, wenn man ein anderes Auto angefahren hat, dessen Besitzer aber nicht in der Nähe ist? Das hat der Gesetzgeber klar geregelt:

  • Sie müssen eine „angemessene Zeit“auf den Fahrer des beschädigten Fahrzeugs warten, ehe sie sich vom Unfallort entfernen dürfen. Eine genaue Dauer hat der Gesetzgeber hier jedoch nicht definiert. In der Regel reichen aber bis zu 60 Minuten aus. Nachts im Wohnviertel sieht die Lage aber wohl anders aus. Einheitlich ist die Rechtssprechung hier aber nicht, wie die Augsburger Allgemeine berichtet.
  • Erscheint der Fahrer nicht, muss der Unfall der Polizei gemeldet werden – auch wenn diese bei Bagatellen oftmals nicht mehr ausrückt.

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Wer dennoch Fahrerflucht begeht und vom schlechten Gewissen heimgesucht wird, hat angeblich 24 Stunden Zeit, um sich bei der Polizei zu melden. Zumindest wird das oft behauptet, stimmt aber nicht. Es kann aber sein, dass man besser davon kommt, wenn man sich innerhalb von 24 Stunden meldet (“tätige Reue“). Das gilt aber nur dann, wenn die Polizei einen nicht schon vorher mithilfe von Zeugen ermittelt hat.

Rubriklistenbild: © Karina Hessland/Imago

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