Zettel hinter dem Scheibenwischer: Reicht das nach einem Unfall?
VonSimon Mones
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Ein Zettel unter dem Scheibenwischer soll Fahrerflucht vermeiden. Die Realität sieht anders aus. Der ADAC enthüllt strafrechtliche Konsequenzen.
Es ist eine Situation, die wohl jeder Autofahrer fürchtet: Man kommt zu seinem Fahrzeug und stellt einen Unfallschaden fest. Der Verursacher ist jedoch weit und breit nicht zusehen. Unter dem Scheibenwischer klemmt aber ein Zettel mit dessen Namen und der Rufnummer. Doch reicht das?
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Zettel reicht nicht aus: Fahrerflucht wird hart bestraft
Diese Geste ist zwar gut gemeint, aber reicht nicht aus. Der Grund: Sie können nicht sicherstellen, dass die Nachricht den Besitzer des Fahrzeugs erreicht. Wer nur einen Zettel hinterlässt, begeht damit Unfallflucht und das ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB).
„Je nach Schadenshöhe drohen bei Unfallflucht neben einer Geldstrafe mindestens zwei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unter sechs Monaten“, betont der ADAC. Zudem droht Ärger mit der Kfz-Versicherung. Zwar zahlt die Haftpflicht zunächst den Schaden des anderen, aber sie holt sich bis zu 5.000 Euro zurück. Wurde Alkoholeinfluss festgestellt, steigt die Summe auf bis zu 10.000 Euro.
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Auto beschädigt: Wie Sie sich nach dem Unfall richtig verhalten
Wie also verhält man sich richtig, wenn man ein anderes Auto angefahren hat, dessen Besitzer aber nicht in der Nähe ist? Das hat der Gesetzgeber klar geregelt:
Sie müssen eine „angemessene Zeit“auf den Fahrer des beschädigten Fahrzeugs warten, ehe sie sich vom Unfallort entfernen dürfen. Eine genaue Dauer hat der Gesetzgeber hier jedoch nicht definiert. In der Regel reichen aber bis zu 60 Minuten aus. Nachts im Wohnviertel sieht die Lage aber wohl anders aus. Einheitlich ist die Rechtssprechung hier aber nicht, wie die Augsburger Allgemeine berichtet.
Erscheint der Fahrer nicht, muss der Unfall der Polizei gemeldet werden – auch wenn diese bei Bagatellen oftmals nicht mehr ausrückt.
Wer dennoch Fahrerflucht begeht und vom schlechten Gewissen heimgesucht wird, hat angeblich 24 Stunden Zeit, um sich bei der Polizei zu melden. Zumindest wird das oft behauptet, stimmt aber nicht. Es kann aber sein, dass man besser davon kommt, wenn man sich innerhalb von 24 Stunden meldet (“tätige Reue“). Das gilt aber nur dann, wenn die Polizei einen nicht schon vorher mithilfe von Zeugen ermittelt hat.