Corona-Regeln

ÖPNV-Nutzer aufgepasst: Das gilt ab jetzt in Bus und Bahn

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Am 2. April endet die Übergangszeit bezüglich der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes. Welche Corona-Regeln dann in Bus und Bahn gelten, lesen Sie hier.

München - Maske ade? Das ist die Frage, die die Bürgerinnen und Bürger momentan beschäftigt, wenn es um die ab Samstag, 2. April, geltenden Änderungen im Infektionsschutzgesetz geht. Während sich aufgrund der momentanen Corona-Impfquote die Debatte um Zugangsbeschränkungen weitgehend beruhigt hat, spaltet die Mund-Nasen-Bedeckung die Bevölkerung.

Corona-Regeln: Das ändert sich ab 2. April 2022 bei Maskenpflicht und Co.

Das neue Infektionsschutzgesetz, das seit dem 20. März 2022 bereits einige Änderungen bei den Corona-Schutzmaßnahmen mit sich gebracht hat, sorgt ab 2. April 2022 für weitere Neuerungen. Das Bundesgesetz regelt dann nämlich vordringlich nur noch einen sogenannten Basisschutz. „Dazu gehören Maskenpflichten in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens, in bestimmten Gemeinschaftsunterkünften sowie im Öffentlichen Personennahverkehr. Auch umfasst der Basisschutz Testpflichten in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Schulen und Kindertagesstätten und anderen Einrichtungen“, so das Bundesgesundheitsministerium.

Den Ländern bleibt in abgestecktem Rahmen also selbst überlassen, inwieweit sie die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie treffen wollen. „In Hotspots, also in Regionen mit bedrohlicher Infektionslage, können zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Maskenpflichten, Abstandsgebote, Nachweispflichten oder Hygieneauflagen angeordnet werden“, heißt es weiter, „Hotspot-Regeln können beschlossen werden, wenn eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten droht.“ Daneben definiert das Infektionsschutzgesetz nun die Begriffe „Impfnachweis“, „Genesenennachweis“ und „Testnachweis“.

Bus und Bahn: Das gilt ab 02. April 2022 bundesweit bei der Maskenpflicht

Im Luft- und Personenfernverkehr sieht der Basisschutz vor, die Maskenpflicht beizubehalten. Danach bleibt es also auch in Bus und Bahn weiter bei der Mund-Nasen-Bedeckung. „Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, nur benutzt werden, wenn diese Personen während der Beförderung eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen“, so § 28b Absatz 1 Satz 1 IfSG.

Ab April ändern sich die Corona-Regeln - Was gilt im ÖPNV?

Mindestens eine der bekannten „blauen Masken“ muss es für Fahrgäste also sein. Eine Ausnahme gilt für die folgenden Personengruppen:

  • Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Wer noch nicht sechs Jahre alt ist, braucht also keine Maske zu tragen.

    Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können.

    Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen.

„Solange ein Land von der Ermächtigung in § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b keinen Gebrauch gemacht hat, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 auch in diesem Land für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs“, so das neue Infektionsschutzgesetz weiter, „längstens bis zum Ablauf des 2. April 2022.“ Sprich - bis Samstag gilt die Maskenpflicht in ÖPNV definitiv von Bundesseite her - danach greift nur noch der Basisschutz. Die Länder haben jedoch eigene Regelungen getroffen, die zum Teil sogar strengere Anforderungen stellen. So gilt beispielsweise in Bayern im ÖPNV die Pflicht nicht nur zur Mund-Nasen-Bedeckung, sondern sogar zur FFP2-Maske in Bus und Bahn. (askl)

Rubriklistenbild: © Julio Rodriguez Westend61/imago

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