Diese Optionen bestehen bei der Haftung

Wer haftet bei Impfschäden? Staat, Arzt, Hersteller – Diese Ansprüche haben Betroffene

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Im Zuge der Corona-Impfungen häufen sich die Fälle von Anträgen wegen Impfschäden. Doch wie aussichtsreich ist es um die Gesuche bestellt?

München – Über 63 Millionen Menschen sind in Deutschland mittlerweile mindestens ein Mal mit einem Wirkstoff gegen Corona beziehungsweise eine schwere Erkrankung durch das Virus geimpft worden. Wie das RKI mitteilt, schlägt sich dieser Umstand auf die Infektionszahlen nieder. Doch, wie bei jeder Impfung, kommt es auch im Zuge der pandemie-bekämpfenden Impfkampagne zu Schadensfällen; teilweise sind Betroffene monatelang von heftigen Beschwerden geplagt und in ihrem Alltag stark eingeschränkt. Ob die Symptome wieder vergehen oder überstandene Krankheitszeichen wiederkehren, ist oftmals ungewiss. Sowohl die öffentliche Hand, als auch der Privatsektor kann grundsätzlich für Impfschäden in Haftung genommen werden. Die verschiedenen Möglichkeiten, sowie deren Voraussetzungen, finden Sie im Folgenden näher erläutert.

Impfschaden: Staat, Arzt, Hersteller – Diese Optionen bestehen bei der Haftung

Ein Impfschaden ist als Verletzung der körperlichen Integrität und damit Rechtsgutsverletzung zu beurteilen. Bei der Frage, wer für hieraus entstehende Schäden haftet, muss grundsätzlich zwischen den allgemeineren Haftungsregimen des Zivilrechts und dem Anspruch unterschieden werden, den das Infektionsschutzgesetz speziell für Corona-Impfschäden bereitstellt.

Laut § 60 Abs.1 Nr. 1a des Infektionsschutzgesetzes haftet nämlich der Staat für Impfschäden, die „durch eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ erfolgt sind. Dies bedeutet, dass der Staat grundsätzlich jedem, der sich mit einem, für seine Personengruppe zugelassenen – nicht notwendigerweise aber auch empfohlenem – Impfstoff hat impfen lassen, Ersatz für etwaige, daraus resultierende Schäden zu leisten hat.

Des Weiteren besteht – zumindest theoretisch – die Möglichkeit, Ersatz direkt vom Hersteller der Impfung zu verlangen. Allerdings ist laut des Arzneimittelgesetzes hierbei Voraussetzung, dass der Impfstoff ein Schädigungspotential hat, das medizinisch nicht mehr vertretbar ist. Dies wird bei den, gewöhnlich mit einer Impfung einhergehenden Beschwerden nicht der Fall sein; ebenso wenig erkennt die Rechtsprechung Nebenwirkungen als unvertretbar an, die bezüglich des zugelassenen Arzneimittels als bekannt gelten.

Ein Vorgehen gegen den Impfenden persönlich ist schließlich möglich, sofern dieser einen Behandlungsfehler begangen hat oder ein Fehler bei der Aufklärung vorliegt. Die Aufklärung vor einer medizinischen Behandlung hat stets mündlich zu erfolgen. Aufgrund der Tatsache, dass Patienten vielfach vor der Impfung lediglich auf die Einwilligungserklärung verwiesen worden seien, könne man, wie Jochen Beyerlin, Fachanwalt für Medizinrecht aus Regensburg, gegenüber Welt.de statuiert, hier ansetzen: „Man wird klagen müssen – es ist noch unklar, was dabei herauskommt“.

Haftung bei Impfschäden: Staatliche Versorgung mit hohen Voraussetzungen

Wurde bei der Impfung selbst kein Fehler gemacht und kann man auch keine, bis dato unbekannte, durch die Impfung verursachte Nebenwirkung nachweisen, bleibt als Restitutionsquelle letztlich nur noch die staatliche Haftung nach dem Infektionsschutzgesetz. Doch hierbei Ersatz zu erhalten, ist mit einigen Schwierigkeiten verbunden.

Wie das Gesetz statuiert, erhält der Betroffene auf Antrag Versorgung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes. Wie tagesschau.de zusammenfasst, sind demnach beispielsweise die Kosten der Heil- und Krankenbehandlung und gegebenenfalls eine monatliche Rente, sowie ein Ausgleich für berufliche Nachteile umfasst; die Höhe der Ansprüche hängt dabei vom Einzelfall ab.

Wer haftet für Impfschäden nach Verabreichung eines Vakzins gegen Corona? (Symbolbild)

Um diese aber geltend machen zu können, muss ein Impfschaden im Sinne des Gesetzes vorliegen. Dieser besteht laut § 2 Nr. 11 des Infektionsschutzgesetzes, wenn die Gesundheitsschädigung durch die Corona-Impfung über das übliche Maß an Impfreaktionen hinausgeht und dadurch eine gesundheitlich und wirtschaftlich nachteilige Folge eintritt. Wie der Landschaftsverband Rheinland gegenüber Welt.de mitteilte, wäre hierbei jedoch zu bedenken, dass „kurzfristige Impfreaktionen nicht berücksichtigt werden können, sondern der Gesundheitszustand ab sechs Monate nach der Impfung maßgeblich ist“.

Versorgung bei Impfschäden: Staatliche Haftung meist die einzige Option – und trotzdem unbefriedigend

Kurz gesagt bedeutet das: Wer nicht mindestens sechs Monate nach der Impfung noch unter außergewöhnlichen Impfreaktionen leidet, überschreitet die Erheblichkeitsschwelle nicht. Dass diese Einschätzung die Realität bei Weitem verfehlt, ärgert auch die betroffene Berlinerin Margit Jaschke, die infolge der Impfung mit Moderna eine Herzmuskelentzündung bekam und monatelang überhaupt nicht belastbar war. „Mir geht es nicht darum, jetzt Geld zu bekommen“, so Jaschke, die sich trotz des Vorgefallenen ausdrücklich für die Impfung gegen das Coronavirus ausspricht, gegenüber Welt.de. „Aber was, wenn sich mein Zustand wieder verschlimmert, wenn ich nicht mehr arbeiten kann?“

Neben dem bürokratischen Geflecht der Antragsstellung kommt erschwerend hinzu, dass selbst im Fall letztlich bewilligter Anträge die Mühlen der zuständigen Landesämter erschöpfend langsam mahlen. „Die Bearbeitungsdauer hängt davon ab, wie schnell die Ermittlungen abgeschlossen werden können“, so beispielsweise die offizielle Bekanntmachung des Freistaats Bayern. Den kausalen Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden nachzuweisen, bedurfte aber schon vor Pandemiezeiten vieler Monate. Wie sich die Bearbeitungszeiträume nun gestalten, bleibt abzuwarten – mit baldiger Bescheidung können Betroffene leider nicht rechnen. (askl)

Rubriklistenbild: ©  U. J. Alexander/imago

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