Ausgaben geschickt nutzen

Ausgaben geschickt nutzen: Wie Sie in der Rente keine Steuern mehr zahlen

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Auch in der Rente müssen Menschen ihr Einkommen versteuern. Doch es gibt Möglichkeiten, wie Rentner ihre Ausgaben verrechnen und Steuern sparen können.

Frankfurt – Auch auf die Rente müssen Menschen in Deutschland Steuern zahlen, wenn steuerpflichtige Teil über dem Grundfreibetrag liegt. Bei Rentenerhöhungen oder durch Zusatzeinkünfte über Mini- und Midijobs können die Rentnerinnen und Rentner die Schwelle überschreiten. Doch auch für sie gibt es Möglichkeiten, Steuern zu sparen.

Dabei haben Rentnerinnen und Rentner ähnliche Optionen, wie Erwerbstätige. Sie können über verschiedene Arten von Ausgaben ihr Einkommen so drücken, dass die Steuerlast sinkt oder sie gegebenenfalls unter den Steuerfreibetrag fallen. Verschiedene Arten von Ausgaben lassen sich steuerlich absetzen.

  • Werbungskosten
  • Sonderausgaben
  • Außergewöhnliche Belastungen

So können Sie auch in der Rente Steuern über Werbungskosten sparen

Unter Werbungskosten fallen alle Ausgaben, die für den Erhalt der Rente nötig sind. Dazu zählen etwa Gebühren für die Renten- und Steuerberatung, für Software zum Erstellen der Steuererklärung oder auch Rechtsberatungs- und Prozesskosten, die im Zusammenhang mit dem Rentenantrag stehen und die man selbst übernommen hat. Kontoführungsgebühren für ein Girokonto, auf das die Rente überwiesen wird, fallen ebenfalls unter Werbungskosten. Auch Gewerkschaftsbeiträge zählen dazu, wie Tobias Gerauer, Steuerberater, Diplom-Finanzwirt und Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern in der Wirtschaftswoche erklärt.

Wer eine Mietwohnung hat, kann laut dem Experten die Kosten für eine normale Renovierung als Werbungskosten von der Steuer abziehen. Wenn die Ausgaben höher seien, könnten diese über fünf Jahre verteilt geltend gemacht werden. Sie wirkten damit noch länger steuermindernd. Darunter können etwa notwendige barrierefreie Umbauten fallen.

Wer seine Ausgaben geschickt nutzt, kann Steuern auf die Rente vermeiden. (Montage)

Kosten für Versicherungen fallen unter die Sonderausgaben und lassen sich in der Rente ebenfalls von der Steuer absetzen. Etwa Kfz-, Unfall-, Haftpflicht- oder Zahnzusatzversicherungen zählen dazu. Auch Spenden an gemeinnützige und mildtätige Vereine sowie Parteien und Wählervereinigungen lassen sich absetzen, wobei bei Letzteren eigene Regeln gelten.

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Renten-Beziehende können Kosten für Medikamente und Hilfsmittel bei der Steuer geltend machen

Rentnerinnen und Rentner können auch außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Das sind etwa Kosten, die durch Krankheit und Pflegebedürftigkeit anfallen, also etwa der Eigenanteil an Medikamenten, Hilfsmitteln und die Kosten einer Kur. Wer eine Brille oder ein Hörgerät braucht, kann diese ebenfalls von der Steuer absetzen.

Damit diese Kosten jedoch tatsächlich relevant sind und das zu versteuernde Einkommen von Rentnerinnen und Rentnern drücken, müssen diese die Grenze zu einer zumutbaren Belastung übersteigen. Das Finanzamt ermittelt das individuell über die Höhe des Einkommens, den Familienstand und die Anzahl der Kinder. Steuerberater Tobias Gerauer empfiehlt in der Wirtschaftswoche, die Kosten zu bündeln, damit diese die Grenze überschreiten.

Wer eine ambulante Pflegekraft beschäftigt, kann einen Teil der Kosten bei der Steuer absetzen. Bedingung ist laut Finanztip.de dabei, dass die Dienstleistung im eigenen Haushalt geschieht.

Auch in der Rente: Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben

Wer in der Rente im Kapitalmarkt tätig ist, muss Kapitalertragssteuer zahlen. Die Erträge sollten die Rentnerinnen und Rentner in der Steuererklärung angeben und eine Günstigerprüfung beantragen, empfiehlt Gerauer. Das Finanzamt prüfe dann, ob die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz vorteilhaft sei.

Wer mit seinen Anlagen auf dem Kapitalmarkt Verluste macht, kann diese nicht mit anderen Einkommensarten verrechnen. Diese dürfen laut dem Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern nur mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Aktienverluste dürften etwa nur auf Gewinne aus Aktienverkäufen, nicht jedoch mit Zins- oder Dividendenerträgen verrechnet werden. (ms)

Rubriklistenbild: © Felix Kästle/dpa/Guido Schiefer/Imago

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