Triftige Gründe

Bürgergeld: Wann ein Termin beim Jobcenter abgesagt werden darf

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Das Jobcenter setzt Termine an, die unbedingt wahrgenommen werden müssen. Doch es gibt Ausnahmen, die eine Verschiebung erlauben.

München – Wer Sozialhilfe erhält, muss auch gewissen Pflichten nachkommen. So sind bei Bürgergeld-Bezug Termine beim Jobcenter immer wahrzunehmen. Denn diese Termine haben eine sogenannte Meldepflicht. Im schlimmsten Fall drohen sogar Sanktionen, wenn Beziehende nicht erscheinen.

Bürgergeld: Wann das Jobcenter einen Termin ansetzt

Doch wozu muss man überhaupt beim Amt erscheinen? Folgende Beispielgründe nennt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Website:

  • Überprüfung der Voraussetzungen für das Bürgergeld oder finanzielle Unterstützung
  • Fragen zu einem Antrag oder fehlende Nachweise
  • Vorbereitungen auf eine anstehende Weiterbildung oder Umschulung
  • Gespräche über die berufliche Zukunft oder die Verbesserung von Jobchancen
  • Voraussetzungen für Einstiegsgeld

Wer zu dem gesetzten Termin aber doch keine Zeit hat, kann diesen auch verlegen. Das sollte unbedingt zeitnah gemacht werden. Außerdem braucht es einen triftigen Grund dafür, wie beispielsweise Krankheit. Dann müssen Beziehende eine Krankschreibung vorlegen.

Wenn kurzfristig Termine dazwischenkommen, wie beispielsweise eine Beerdigung, so können Betroffene um eine Terminverlegung bitten. Am Ende obliegt die Entscheidung aber dem Jobcenter. Neu ist nun aber: Auch aus religiösen Gründen können Termine nun verschoben werden. Das berichtet die Bild. Dies gilt aber nur, wenn der betroffene Bürgergeld-Beziehende „glaubhaft vorträgt, an einem vorgesehenen Termin aus religiösen Gründen an der Wahrnehmung des Termins gehindert zu sein“. Das geht aus einer neuen Weisung hervor, wie die Zeitung zitiert.

Wer einen Termin beim Jobcenter absagt, muss dafür einen triftigen Grund vorlegen. (Symbolfoto)

Bürgergeld: Termine dürfen aus religiösen Gründen verschoben werden

Zu den religiösen Gründen zählen zum Beispiel „religiöse Feiertage, die den Religionsangehörigen bestimmte Verhaltensweisen auferlegen/vorgeben“, die die Wahrnehmung des Termins verhindern. „Hierdurch wird der grundgesetzlich garantierten Freiheit der Religionsausübung im Rahmen des Bürgergeldes angemessen Rechnung getragen“, erklärte eine Sprecherin des Arbeitsministeriums gegenüber Bild.

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Aber auch hier gilt, wie so oft: Es gibt keine konkrete Regelung. Ob der religiöse Grund zutreffend ist und der Weisung entspricht, sollen die Jobcenter je Einzelfall entscheiden. (ph)

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