VonUrsula Knappschließen
Das Bundesverfassungsgericht befasst sich mit dem Einspruch von sechs FDP-Bundestagsabgeordneten. Die Begründungspflichten für die Abgabe könnten vom Zweiten Senat verschärft werden.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Dienstag (12. November) über den Fortbestand des Solidaritätszuschlags verhandelt. Das Urteil wird zwar erst in einigen Monaten erwartet, aber in der mündlichen Verhandlung zeichnete sich ab, dass der Zweite Senat die Begründungspflichten für den Zuschlag verschärfen will. Womöglich müssen die Gründe für den Solidaritätszuschlag auch in zeitlichen Abständen überprüft werden.
FDP-Abgeordnete klagten gegen den Soli
Sechs Bundestagsabgeordnete der FDP hatten 2020, damals noch in der Opposition, Verfassungsbeschwerde gegen die Fortführung des Solidaritätszuschlags eingelegt. Über die wurde nun vier Jahre später verhandelt. Die Kläger argumentieren, dass der Solidarpakt II, der nach der Wiedervereinigung die Lebensbedingungen in Ost und West angleichen sollte, 2019 auslief. „Damit ist 2019 Normallage eingetreten“, sagte der Prozessvertreter der klagenden FDP-Abgeordneten, Henning Berger, in Karlsruhe. Der Grund für eine Ergänzungsabgabe bestehe nicht mehr.
Seit 2021 ist allerdings für 90 Prozent der Steuerpflichtigen der Solidaritätszuschlag entfallen, denn er wird nur noch für Besserverdienende erhoben. Nur wer mindestens 18.100 Euro Einkommensteuer bezahlt (Verheiratete mindestens 36.200 Euro), muss den Aufschlag von 5,5 Prozent noch entrichten. Auch das wird von den klagenden FDP-Abgeordneten angegriffen, es stelle eine Ungleichbehandlung dar und verzerre den Einkommenssteuertarif.
Verfassungsgericht will prüfen, ob der Staat die Steuer wirklich noch braucht
Vizepräsidentin Doris König kündigte bereits in ihrer Einführung an, in welche Richtung der Zweite Senat tendiert. Man wolle prüfen, ob der Bund ausreichend dargelegt hat, dass auch Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung noch immer ein besonderer Finanzbedarf bestehe. Dabei spiele ein Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) und des Ifo-Instituts aus dem Jahr 2020 eine „wichtige Rolle“, so König. In diesem Gutachten hatten DIW und Ifo allerdings den Solidaritätszuschlag für noch gerechtfertigt erklärt. Die vereinigungsbedingten Mehrausgaben würden noch fortbestehen und etwa den Betrag ausmachen, den der Solidaritätszuschlag einbringt, gegenwärtig also zwölf Milliarden Euro.
So hatte es auch der Bundesfinanzhof 2023 in einem anderen Verfahren gesehen, er lehnte eine Klage gegen den Solidaritätszuschlag ab. Etwa für die Ost-Renten würden Steuerzuschüsse weiterhin gebraucht.
Soli vor dem Aus? Urteil vor einem Jahr könnte Hinweis liefern
Das Bundesverfassungsgericht will aber auch noch andere Sachverständige zum Finanzbedarf hören. Bei Redaktionsschluss waren sie noch nicht an der Reihe. Voraussichtlich wird es auf deren Aussagen ankommen. Das Bundesverfassungsgericht könnte auch ein Urteil für die Zukunft fällen, den aktuellen Zustand also für noch verfassungsgemäß erklären, aber für die Zukunft weitere Begründungpflichten verlangen. Das würde dann der neuen Regierung hohe Rückzahlungen ersparen.
Gegenüber einem früheren Grundsatzurteil würde es jedoch eine Verschärfung darstellen. 1972 hatte das Bundesverfassungsgericht in einem ähnlichen Fall – damals noch unter Gerichtspräsident Ernst Benda – entschieden, dass Ergänzungsabgaben nicht befristet werden müssen, dass sie aus sozialen Gründen nur für Besserverdienende erhoben und ihr Verwendungszweck sogar verändert werden kann.
Genau vor einem Jahr hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Haushaltsurteil aber klar gemacht, dass es sich in die Einzelheiten des Finanzbedarfs des Staates viel stärker einmischt als früher.
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