Verordnung tritt in Kraft

Neue Regeln beim Heizen mit Holz: Ende 2024 müssen Millionen Kaminöfen ausgeschaltet werden

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Ein Gesetz aus dem Jahre 2010 tritt Ende dieses Jahres in Kraft. Millionen Holzöfen, die noch nicht umgerüstet werden, müssen dann womöglich ausgeschaltet werden.

Berlin – Für alle, die sich in den kalten Monaten gerne vor einen warmen Kamin kuscheln, könnte es bald Zeit sein, den Schornsteinfeger anzurufen. Denn mit dem Jahresende tritt die nächste Stufe einer Verordnung in Kraft, die das Ende für einige Holzheizungen und Kachelöfen bedeuten könnte. Es gibt jedoch eine Lösung: Durch eine Umrüstung können viele Kamine gerettet und auch nach 2025 weiterhin genutzt werden.

Auskunft darüber, wie viel Emissionen der eigene Kaminofen ausstößt, gibt eine Einzelmessung durch den Schornsteinfeger.

Verbot von Holzheizungen: Tabelle zeigt Grenzwerte für 2025

Im Mittelpunkt steht die Feinstaubbelastung, die durch den Einsatz von Holzöfen verursacht wird. Die zulässigen Grenzwerte sind im Bundesimmissionsschutzgesetz, kurz BImSchV, klar definiert. Bisher mussten alle sogenannten Einzelraumfeuerungsanlagen (wie Kamine, Pelletöfen, Kachelöfen, Koksöfen), die vor dem 1. Januar 2015 installiert wurden, schrittweise die Grenzwerte der Stufe 1 erfüllen. Für seit 2015 neu installierte Anlagen galten von Anfang an höhere Grenzwerte, die der Stufe 2.

Gemäß BImSchV müssen ältere Anlagen ab dem 1. Januar 2025 ebenfalls den Grenzwerten der Stufe 2 entsprechen. Wer also ein älteres Gerät weiterhin nutzen möchte, muss in diesem Jahr prüfen, ob eine Umrüstung erforderlich ist. Das gilt insbesondere für Anlagen, die vor 2010 installiert wurden. Hier sind die Grenzwerte mit den entsprechenden Fristen noch einmal zusammengefasst: 

Tabelle Grenzwerte Stufe 1: Für alle Anlagen eingebaut vor 2015

Art der HeizungCO in g/m³Staub in g/m³Mindestwirkungsgrad in %
Raumheizer mit Flachfeuerung2,00,07573
Raumheizer mit Füllfeuerung2,50,07570
Speichereinzel­feuerstätten2,00,07575
geschlossene Kamineinsätze2,00,07575
Kachelofen mit Flachfeuerung2,00,07580
Kachelofen mit Füllfeuerung2,50,07580
Herde3,0 0,07570
Heizungsherde3,50,07575
Pelltöfen mit Wassertasche0,400,0390
Pelletöfen ohne Wassertasche0,400,0585

Tabelle Grenzwerte Stufe 2: Ab 2025 für alle Anlagen, die älter als 2010 sind und für Anlagen, die seit 2015 installiert wurden (Mindestwirkungsgrad bleibt unverändert):

Art der HeizungCO in g/m³Staub in g/m³
Raumheizer mit Flachfeuerung1,250,04
Raumheizer mit Füllfeuerung1,250,04
Speichereinzel­feuerstätten1,250,04
geschlossene Kamineinsätze1,250,04
Kachelofen mit Flachfeuerung1,250,04
Kachelofen mit Füllfeuerung1,250,04
Herde1,500,04
Heizungsherde1,500,04
Pelltöfen mit Wassertasche0,250,02
Pelletöfen ohne Wassertasche0,250,03

Umrüsten oder einen neuen kaufen: Das sind die Optionen nach dem Verbot von Holzheizungen

Wer einen solchen Kamin besitzt, sollte die Grenzwerte in diesem Jahr von einem Schornsteinfeger überprüfen lassen. Stellt dieser später fest, dass diese überschritten werden, muss er den Kamin oder Ofen abschalten.

Öfen, die die Grenzwerte noch überschreiten, können jedoch nachgerüstet werden. Um beispielsweise den Feinstaub zu reduzieren, gibt es sogenannte Partikelabscheider, die den Staub wie ein Staubsauger aus dem Rauch saugen. Ein Schornsteinfeger kann über die Möglichkeiten - und die Kosten - aufklären.

Eine weitere Option könnte natürlich auch sein, den bestehenden Ofen durch einen völlig neuen zu ersetzen. Dies könnte den zusätzlichen Vorteil haben, dass moderne Holzöfen wesentlich effizienter arbeiten als ältere Modelle. Allerdings kann dies auch kostspielig sein: Ein solcher Kamin kann bis zu 10.000 Euro kosten. Eigentümer mit älteren Geräten sollten in jedem Fall nicht mehr allzu lange warten.

Transparenzhinweis: In einer früheren Version des Artikels war nicht klar vermerkt, dass Anlagen, die zwischen 2010 und 2015 eingebaut wurden, weiterhin auch der Stufe 1 entsprechen können. Die Umrüstungspflicht gilt für ältere Anlagen.

Rubriklistenbild: © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn

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