VonAmy Walkerschließen
Marcel Reichschließen
Die Rente mit 63 ist ein weit verbreitetes Missverständnis. Erfahren Sie, wer wirklich vorzeitig in den Ruhestand gehen darf.
München – Trotz des Mangels an qualifizierten Arbeitskräften und staatlicher Anreize, länger im Berufsleben zu bleiben, entscheiden sich viele Deutsche für einen vorzeitigen Ruhestand. Laut der Deutschen Rentenversicherung (DRV) traten 2021 etwa 30 Prozent der neuen Rentner und Rentnerinnen vorzeitig in den Ruhestand ein, was etwa 250.000 Menschen entspricht, die sich aus dem Arbeitsleben zurückzogen. Daher gibt es immer mehr Forderungen, die sogenannte „Rente mit 63“ abzuschaffen und eine vorzeitige Rente nur noch mit Abschlägen zu ermöglichen.
Das steckt hinter der Rente mit 63
Es gibt jedoch einige Missverständnisse bezüglich dieser Rentenform. Der umgangssprachliche Begriff „Rente mit 63“ führt viele Menschen zu der Annahme, dass sie mit 63 Jahren in den Ruhestand treten können. Dies ist jedoch nicht der Fall, daher lautet der korrekte Name „Rente für besonders langjährig Versicherte“.
Die „Rente mit 63“ wurde 2014 eingeführt und ermöglichte es damals vielen Menschen, nach Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand zu gehen. Mit der Anhebung der Regelaltersgrenze wird die „Rente für besonders langjährig Versicherte“ jedoch aktuell auf 65 Jahre angehoben. Wer zwischen 1953 und 1963 geboren wurde, kann mit 64 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand treten. Alle späteren Jahrgänge müssen bis 65 warten.
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Um von der „Rente für besonders langjährig Versicherte“ profitieren zu können, muss man jedoch zunächst die sogenannte Wartezeit von 45 Jahren erreicht haben. Das bedeutet, man muss mindestens 45 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben, um vorzeitig in den Ruhestand treten zu können. Wer dies erreicht hat, darf ohne Abschläge in Rente gehen.
Wer Abschläge bei der Rente hinnehmen muss
Es gibt jedoch ein Missverständnis, dass man nach 45 Jahren Beitragszahlung abschlagsfrei in Rente gehen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall: Beide Bedingungen müssen erfüllt sein: 45 Jahre Wartezeit und das Erreichen des 64. oder 65. Lebensjahres. Wer nur eine der beiden Bedingungen erfüllt, kann noch nicht in den Ruhestand treten, ohne Abschläge zu zahlen.
Wer jedoch frühzeitig in den Ruhestand gehen möchte, kann dies tun, wenn er oder sie Abschläge akzeptiert. Wer 35 Jahre lang Beiträge gezahlt hat, kann von der Rente für langjährig Versicherte profitieren. Dies ermöglicht es zukünftigen Rentnern und Rentnerinnen, mit 64 oder 65 Jahren aufzuhören zu arbeiten, wenn sie dafür eine geringere Rente akzeptieren. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent pro Monat, den man vorzeitig in den Ruhestand geht. Wer also nach 35 Arbeitsjahren mit 64 in Rente gehen möchte (drei Jahre früher als eigentlich vorgesehen), erhält 10,8 Prozent weniger Rente.
Maximal sind 14,4 Prozent an Abschlägen möglich, was vier Jahren entspricht. Wer also eigentlich erst mit 67 in Rente gehen dürfte, kann frühestens mit 63 aufhören zu arbeiten, muss dann aber erhebliche Einbußen hinnehmen. Es ist nicht möglich, vorher eine Altersrente zu beziehen. Wer jedoch über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, kann natürlich jederzeit aufhören zu arbeiten.
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