Wissen zum Renteneintritt

Obergrenze für die Rente: Sonderfall regelt maximale Entgeltpunkte

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Obergrenze für die Rente: Das Fremdrentengesetz regelt die maximalen Entgeltpunkte
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Unter bestimmten Umständen gibt es eine Obergrenze beim Renteneintritt. Eine Gesetzesregelung legt die maximalen Entgeltpunkte für Rentner fest.

Berlin – Wer in Deutschland endlich in den wohlverdienten Ruhestand tritt, hat sich bereits gewöhnlich frühzeitig um das zukünftige Einkommen gekümmert. Häufig ist die Rente in Deutschland nicht gerade üppig, insbesondere wenn es um die Rente für Hausfrauen geht. Bei verheirateten Paaren besteht die Möglichkeit des Rentensplittings, bei dem die Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe oder Lebenspartnerschaft gleichmäßig auf beide Partner verteilt werden können. Der Partner mit den höheren Rentenansprüchen überträgt dabei einen Teil auf seine Partnerin oder seinen Partner. Doch Rentner und Rentnerinnen in Deutschland sollten aufpassen: In einem Sonderfall gibt es eine Deckelung der gemeinsamen Entgeltpunkte.

Obergrenze für die Rente: Fremdrentengesetz regelt Sonderfall für Rentner

„Grundsätzlich gibt es keine Rentenobergrenze für verheiratete Ehepaare“, teilt die Deutsche Rentenversicherung mit. Doch nun zur Einschränkung: Werden bei der Berechnung der Rente Zeiten nach dem sogenannten Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt, gilt eine Sonderregelung. „Nach den Vorschriften des Fremdrentenrechtes darf ein Ehepaar zusammen nicht mehr als 40 Entgeltpunkte für Zeiten nach dem Fremdrentenrecht erhalten. Die Begrenzung auf den gemeinsamen Höchstwert von 40 Entgeltpunkten gilt immer dann, wenn die FRG-Anteile der Renten beider Partner 40 Entgeltpunkte überschreiten“, heißt es weiter von der Rentenversicherung.

Ein Entgeltpunkt entspricht gegenwärtig 36,02 Euro in Westdeutschland und 35,52 Euro in Ostdeutschland. Übrigens schaffen einige Rentner in Deutschland bis zu 3000 Euro zu bekommen.

Wissen für Rentner: Was ist das Fremdrentengesetz?

Das Fremdrentengesetz (FRG) wurde im Jahr 1969 eingeführt, um sicherzustellen, dass auch ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland gearbeitet haben und anschließend in ihre Heimatländer zurückkehren, Anspruch auf eine Rente haben. Das FRG besagt, dass ausländische Arbeitnehmer, die die erforderlichen Voraussetzungen für eine Rente erfüllen, diese auch dann erhalten können, wenn sie nicht mehr in Deutschland leben.

Name:Fremdrentengesetz
Ebene:Bundesgesetz
In Kraft seit:1. April 1952
GrundprinzipEingliederungsgedanke

Das Fremdrentengesetz (FRG) betrifft nicht nur Arbeitnehmer, die in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, sondern auch deren Hinterbliebene sowie ausländische Rentner, die bereits eine Rente aus Deutschland beziehen und ins Ausland umgezogen sind. Im Falle des Ablebens des Ehepartners ist es erforderlich, eine bestimmte Zeitspanne nachzuweisen, um die Rente des verstorbenen Partners beziehen zu können.

Fremdrentengesetz: Voraussetzungen für Rentner und Rentnerinnen in Deutschland

Personen, die als Spätaussiedler oder Vertriebene anerkannt sind, haben gemäß dem Fremdrentengesetz Anspruch auf Rentenzahlungen. Dabei werden folgende Zeiten anerkannt:

  • Rentenrechtliche Zeiten aus dem im Ursprungsland
  • Grundwehrdienstzeiten nach dem 8. Mai 1945
  • Kindererziehungszeiten nach dem 8. Mai 1945
  • Schulausbildung, Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz und Arbeitslosigkeit
  • Dienstzeiten bei der Polizei oder dem Militär

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Der Redakteur hat diesen Artikel verfasst und anschließend zur Optimierung nach eigenem Ermessen ein KI-Sprachmodell eingesetzt. Alle Informationen wurden sorgfältig überprüft. Hier erfahren Sie mehr über unsere KI-Prinzipien.

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