Service

Steuer-Tipps für Rentner: So klappt der Sprung vom Job in den Ruhestand

+
Ein älteres Ehepaar auf einer Parkbank: Mit diesen Tipps können frischgewordene Ruheständler noch ordentlich Geld sparen.

Muss ich Steuern zahlen oder nicht? Diese Frage stellen sich jedes Jahr rund 1,4 Millionen Neu-Rentner. Was gilt.

Der Start in die Rente

Berufstätige, die im Laufe des Jahres in Rente gehen, müssen so gut wie sicher für dieses Übergangsjahr eine Steuererklärung abgeben. Denn sie ist Pflicht, wenn man neben den Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit mehr als 410 Euro Rente bekommt. Diese Grenze wird meist schon mit den Altersbezügen im ersten Monat überschritten.

Das erste Jahr im Ruhestand

Anders sieht das aus, sobald man als Rentner in einem Kalenderjahr keinen Lohn oder kein Gehalt mehr bekommt. Dann ist die Abrechnung beim Finanzamt für alle steuerpflichtigen Einkommen oberhalb des aktuellen Grundfreibetrages Pflicht. Der liegt heuer bei 10.908 Euro, (2022: 10.347 Euro). Für Ehepaare gilt der doppelte Betrag.

Was muss versteuert werden?

Da der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente für Neurentner von Jahr zu Jahr steigt, trifft die Steuerpflicht vor allem immer mehr Jüngere. Das gilt im Übrigen auch bei Pensionen und Zusatzrenten, denn auch hier schrumpfen die Ermäßigungssätze. Am einfachsten stellt sich die Frage nach der Steuerpflicht, wenn die gesetzliche Rente die einzige Einnahme im Alter ist: Dann bestimmt das Jahr des Renteneintritts die Höhe des steuerfreien Anteils. Bei allen, die 2022 in Rente gingen, liegt er bei 18 Prozent, bei allen, die heuer in Rente gehen nur noch bei 17 Prozent usw.

Ein Beispiel

Single Maria S. ist im letzten Jahr in Rente gegangen. Das heißt, 82 Prozent ihrer Rente sind steuerpflichtig. In diesem Jahr darf sie mit 13.400 Euro Rente rechnen. 82 Prozent davon sind 10.988 Euro. Davon kann sie pauschal 102 Euro Werbungskosten abziehen, damit bleiben 10.886 Euro steuerpflichtiges Einkommen. Da sie damit unter dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro liegt, muss sie keine Steuererklärung abgeben.

Steuerfreibetrag

Nach Ablauf des ersten vollen Jahres in Rente ermittelt das Finanzamt einen persönlichen Steuerfreibetrag. Für Maria S. sind das 18 Prozent von ihren 13.400 Euro gesetzlicher Rente – also 2412 Euro. Dieser Steuerfreibetrag gilt im Regelfall auf Dauer. Wichtig: Dieser Freibetrag ändert sich auch nicht, wenn die Renten steigen. Das heißt: Das Plus aus der meist jährlich anstehenden Erhöhung ist voll steuerpflichtig. Eine Erhöhung kann also dazu führen, dass auch Rentner, die bis dahin nicht steuerpflichtig waren, in die Abgabepflicht rutschen.

Finanztest rät deshalb Senioren, nach jeder Rentenerhöhung zu prüfen, ob sie abgabenpflichtig geworden sind. Aber auch, wenn man über den Freibeträgen liegt, kann das Finanzamt leer ausgehen, wenn man über eine Steuererklärung eigene Ausgaben steuerlich geltend macht, wie z. B. Spenden, Gesundheitskosten oder Ausgaben für Handwerker und Haushaltshilfen. Steuerermäßigungen stehen außerdem auch jenen zu, die ihren Ehepartner oder die Eltern pflegen.

Und hier noch Antworten auf organisatorische Fragen

Ich gehe in Kürze in Rente, muss ich das Finanzamt informieren? Nein. Die Rentenversicherung meldet dem Finanzamt, was ausgezahlt wird.

Kümmert sich die Rentenkasse darum, dass Steuern für meine Rente bezahlt werden? Nein, die Rentenversicherung zieht von der Bruttorente keine Steuer ab, sondern nur Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Schreibt das Finanzamt zu Rentenbeginn, ob man eine Steuererklärung machen muss? Nein, das muss man selbst abklären – und dann, wenn nötig, eine Steuererklärung abgeben. Kommt dabei heraus, dass man nichts zahlen muss, dann weiß das Finanzamt Bescheid und man kann sich den Aufwand für die kommenden Jahre eventuell sparen.

Wie viel darf man zur Rente noch dazu verdienen? Für Bezieher eine Altersrente gibt es, im Gegensatz zu Vorruheständlern, keine Hinzuverdienstgrenze. Je nach Einkommen fallen aber Steuern an.

Tipp: Finanztest bietet unter test.de/rentenbesteuerung einen kostenlosen Rechner an, mit dem Sie Ihre Steuerbelastung im Ruhestand überschlagen können.

Autor: Wolfgang De Ponte

Kommentare