VonLisa Mayerhoferschließen
Wer zu viel Rente erhält, muss diese zurückzahlen. Das gilt allerdings nicht immer, wie unter anderem der Fall einer verwitweten Rentnerin zeigt.
München – Die Rente zurückzahlen zu müssen: Für viele Rentner und Rentnerinnen in Deutschland ist das eine Schockvorstellung. Das ist aber tatsächlich einer verwitweten Rentnerin passiert: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) verlangte von ihr eine überzahlte Rente zurück. Und zwar rückwirkend für 20 Jahre.
Urteil: Witwe muss zu viel gezahlte Rente nicht zurückzahlen
Dagegen wehrte sich die Witwe. Zur Rückforderung von 28.000 Euro kam es folgendermaßen: Der Rentenbescheid des verstorbenen Mannes war zwar schon seit dem Jahr 2000 gültig. Doch 2011 hob die DRV den Bescheid rückwirkend zum Rentenbeginn vor elf Jahren auf. Der Grund: Der Mann hatte neben der Altersrente schon viel länger eine Unfallrente aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen.
Diese hätte er der DRV melden müssen, aber wohl vergessen. So konnte die Unfallrente nicht mit der Altersrente verrechnet werden – und die DRV so jahrelang zu viel Rente ausgezahlt. Von der Unfallrente erfuhr die DRV erst, nachdem die Frau im Jahr 2011 einen Antrag auf Witwenrente gestellt hatte.
Der Rückforderung wollte sie aber nicht nachkommen und sie wehrte sich vor Gericht. Das Verfahren ging über viele Jahre hinweg über mehrere Instanzen – in denen die Witwe immer Recht bekam (Az: B 15 R 19/19 R).
Aufhebung des Rentenbescheids unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Die höchste Instanz, das Bundessozialgericht, entschied schließlich: Eine Aufhebung des Rentenbescheids für die Zukunft ist jederzeit möglich, wenn sich die Gesetze oder die Tatsachen ändern. Eine Rücknahme des Rentenbescheids, die sich auf die Vergangenheit erstreckt, gilt aber nur bei bestimmten Voraussetzungen.
Diese sind zum einen erfüllt, wenn innerhalb von zwei Jahren die DRV von Umständen erfährt, die eine Rücknahme möglich machen. Danach ist nur noch eine Aufhebung für die Zukunft möglich. Zum anderen gilt eine Frist von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bescheides, wenn der Versicherte falsche Angaben gemacht oder wichtige unterlassen hat. Diese grobe Fahrlässigkeit hätte man in dem oben beschriebenen Fall geltend machen können, doch da die Frist verstrichen war, bekam die Witwe Recht.
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Überzahlte Rente wird zurückgebucht
Tatsächlich kann es häufiger zu einer Überzahlung der Rente kommen – meist aus traurigem Anlass: Weil die Person, die diese Rente bezieht, verstorben ist und der zuständige Rentenversicherungsträger die Rente aber schon für den Folgemonat überwiesen hat. „Dieser zu viel gezahlte Rentenbetrag gehört nicht zum Nachlass und kann deshalb nicht von den Erben verwendet werden – etwa für die Beerdigungskosten“, betont die DRV. Die Rentenversicherung bucht dann den überzahlten Betrag „schnellstmöglich“ zurück.
Rubriklistenbild: © Jan Woitas/dpa/Archivbild

