Im Ruhestand nochmal heiraten: Das sind die Folgen für die Witwenrente
VonMarkus Hofstetter
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Eine Witwenrente kann nach dem Tod des Ehepartners für Sicherheit im Alter sorgen. Diese fällt jedoch weg, wenn man noch einmal heiraten will.
München - Auch im letzten Lebensabschnitt kann die Liebe noch einmal zuschlagen. Doch ist es für Ruheständler dann ratsam, noch einmal zu heiraten?
Das kann auch davon abhängen, ob man eine Hinterbliebenenrente bezieht. Das ist entweder die Witwen-/Witwerrente der Deutschen Rentenversicherung oder die Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz, das sogenannte Witwengeld. Beide Ansprüche entfallen bei einer Wiederheirat.
Auswirkungen einer Heirat auf die Witwenrente: Bei erneuter Eheschließung fällt der Anspruch weg
Im sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI) heißt es in § 46 Abs. 1: „Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.“ Demnach verlieren Hinterbliebenenrentner bei einer erneuten Heirat ab dem Folgemonat ihre Witwen-/Witwerrente. Gleiches gilt für Hinterbliebene von Pensionären.
Eine Heirat darf nicht verschwiegen werden, da die Deutsche Rentenversicherung über jede Änderung der persönlichen Verhältnisse informiert werden muss. Dies gilt auch für Eheschließungen im Ausland.
Auswirkungen auf die Witwenrente: Abfindung in Höhe des 24-fachen der monatlichen Zahlung
Der Wegfall der Hinterbliebenenleistung wird jedoch versüßt. Man erhält eine Abfindung für die bisher bezogene Witwen-/Witwerrente. Sie beträgt bei der ersten Wiederheirat das 24-fache der monatlichen Rente (§ 107 Abs. 1 SGB VI). Zugrunde gelegt wird der durchschnittliche Bruttobetrag der Witwen-/Witwerrente der letzten zwölf Kalendermonate.
Im Gegensatz zur Hinterbliebenenrente ist die Abfindung der Hinterbliebenenrente steuerfrei. Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 3a Einkommensteuergesetz. Für Ruhestandsbeamte gilt das Gleiche wie für Rentner. Dies ist in § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes geregelt.
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Heirat im hohen Alter zur finanziellen Absicherung: Anspruch greift erst nach einem Jahr
Im umgekehrten Fall kann die Heirat eine Form der Absicherung sein, wenn der Ehepartner noch keine Hinterbliebenenrente erhält. Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente erst nach einem Jahr Ehe besteht (§ 46 Abs. 2a SGB VI).
Die Rentenversicherung zahlt also keine Hinterbliebenenrente, wenn man kurz vor dem Tod noch heiratet, um den anderen finanziell abzusichern. Man spricht dann von einer Versorgungsehe. Eine Ausnahme besteht dann, wenn nicht davon auszugehen ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, z.B. nach einem Unfall.