Der gesetzliche Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Das kann im Extremfall bedeuten, dass eine Immobilie verkauft werden muss, um ihn zu begleichen.
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VonCorinna Maierschließen
Alles über den Pflichtteil: Wer Anspruch auf ein Erbe in Ihrem Testament hat – und in welchen Fällen eine Enterbung doch noch möglich ist.
München – Wer etwas zu vererben hat, kann nicht ganz frei entscheiden, wer etwas bekommen soll und wer nicht. Das deutsche Erbrecht sieht einen Pflichtteil für nahe Verwandte vor, der die Testierfähigkeit des Erblassers einschränkt. Wer von dieser Regelung profitiert und wie man Ansprüche möglichst gering halten kann, besprachen wir mit dem Münchner Fachanwalt für Erbrecht, Anton Steiner, der auch Präsident des deutschen Forums für Erbrecht ist.
Es gibt in Deutschland einen gesetzlichen Pflichtteil für enge Verwandte. Was hat sich der Gesetzgeber dabei gedacht?
Gute Frage. Eine Mindestbeteiligung von Söhnen und Töchtern ist bei uns vorgesehen und wird auch vom Bundesverfassungsgericht als selbstverständlich betrachtet. Ich persönlich teile diese Auffassung von Familiensolidarität nicht unbedingt. Warum sollte jemand, dessen Vater Millionär ist, Anspruch auf ein Millionenerbe haben? In Großbritannien oder den USA zum Beispiel gibt es keinen Pflichtteil. Bill Gates und Warren Buffett können daher mit ihrem Vermögen wirklich machen was sie wollen. Ihr Nachwuchs wird nicht zwangsbeteiligt. Bei uns ist das aber nun mal anders.
Wer hat denn überhaupt Anspruch auf einen Pflichtteil?
Der Kreis ist klein: Kinder haben Anspruch auf einen Pflichtteil, bei kinderlos Verstorbenen sind es die Eltern, falls diese noch leben. Ansonsten nur noch Enkelkinder, falls deren Eltern schon verstorben sind. Und natürlich der Ehegatte. Das sind aber auch schon alle. Geschwister zum Beispiel haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Das ist im Normalfall die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Haben Sie ein Beispiel?
Nehmen wir einen Witwer mit zwei Söhnen, Kain und Abel. Wenn der Mann stirbt und per Testament Abel zum Alleinerben macht, kann Kain dennoch ein Viertel des vererbten Vermögens beanspruchen. Ohne Testament wäre es die Hälfte, der Pflichtteil ist wiederum die Hälfte davon. Dabei ist zu beachten: Der Pflichtteil ist keine dingliche Beteiligung, sondern ein Geldanspruch.
Das sorgt ja auch gelegentlich für Probleme, wenn ein Pflichtteil ausbezahlt werden muss und das Geld nicht vorhanden ist.
Stimmt. Es kann zu Liquiditätsproblemen kommen, denn der Erbe muss Cash bereitstellen. Ich hatte unlängst sogar den Extremfall, dass ein Nachlass wegen eines Pflichtteilsanspruchs in die Insolvenz ging. Auf der anderen Seite ist es aber auch oft ganz gut, dass es sich um einen Geldanspruch und nicht um einen Anspruch zum Beispiel auf einen Firmenanteil handelt, was zu weiteren Streitigkeiten führen würde.
Wie kann denn verhindert werden, dass ein Kind beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil verlangt?
Das kann insbesondere passieren, wenn die Eltern ein Berliner Testament hatten, sie sich also gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Damit werden die Kinder beim ersten Erbfall enterbt, weil der überlebende Ehepartner alles bekommt. Dann könnten Kinder ihren Pflichtteil verlangen. Damit sie das nicht tun, gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten: Am besten ist ein notarieller Pflichtteilsverzicht, den Kinder erklären können, um ihren Eltern Ängste zu nehmen. Das ist eine schöne Lösung, die das Problem an der Wurzel packt. Wenn das nicht geht, kann man testamentarisch vorsorgen.
Lieblosigkeit und Undankbarkeit reichen nicht für eine völlige Enterbung.
Wie geht das?
Man kann im Testament eine Strafklausel einbauen, nach dem Motto Zuckerbrot und Peitsche. Konkret kann man darin bestimmen, dass ein Kind, das beim Tod des ersten Ehegatten seinen Pflichtteil verlangt, beim Tod des zweiten auch nur den Pflichtteil bekommt. Da setzt man dann auf Abschreckung, was aber nicht so sicher ist wie ein notarieller Verzicht.
Es kommt vor, dass Eltern und Kinder keinen guten Kontakt haben. Und Eltern dann versuchen, den Pflichtteil möglichst klein zu halten. Wie geht man da vor?
Bleiben wir in unserem Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern, eins hat sich seit Langem von der Familie abgewandt. Nun errichtet das Paar ein Berliner Testament. Sie sind gegenseitig Alleinerben, dann soll das gute Kind, nennen wir es wieder Abel, alles erben. Kain könnte laut Gesetz zweimal den Pflichtteil fordern, einmal beim Tod des ersten Elternteils, einmal beim Tod des zweiten. Und dieser Pflichtteil beim Tod des zweiten ist nach dieser Konstruktion unnötig hoch.
Was heißt das konkret?
Nun: Der überlebende Ehegatte hat ja vom Erstverstorbenen geerbt. Wenn dieser Ehegatte dann auch stirbt, bekäme Kain den Pflichtteil aus dem angesammelten Vermögen von beiden Eltern. Und das muss nicht sein.
Können Sie das anhand von Zahlen erklären?
Sagen wir, im ersten Erbfall geht es um eine Million Euro. Die gehen in das Vermögen des Überlebenden über, der selbst vielleicht noch mal 500.000 Euro besitzt. Dann bekommt im zweiten Erbfall das ungeliebte Kind den Pflichtteil, der sich aus 1,5 Millionen Euro errechnet. Das kann man verhindern, indem man Vor- und Nacherbschaft anordnet.
Erklären Sie.
Man bestimmt per Testament, dass der überlebende Ehegatte Vorerbe werden soll und das gute Kind Nacherbe. Dadurch erreicht man zwei getrennte Vermögensmassen. Dann bekommt das böse Kind beim zweiten Erbfall seinen Pflichtteil nur aus den 500.000 Euro, nicht aber nochmal aus der einen Million aus dem ersten Erbfall. Das macht schon eine Menge aus. Aber für Vor- und Nacherbschaft braucht man unbedingt fachmännische Beratung, das schafft man nicht in einem selbstverfassten Testament.
Gibt es weitere, womöglich einfachere Möglichkeiten, den Pflichtteil zu reduzieren?
Eine Möglichkeit sind lebzeitige Schenkungen. Nach dem Gesetz spielt eine Schenkung, die beim Erbfall länger als zehn Jahre zurückliegt, bei der Pflichtteilsberechnung keine Rolle mehr. Aus Schenkungen, die weniger als zehn Jahre zurückliegen, hat der Pflichtteilsberechtigte einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben. Der Wert der Schenkung wird dabei dem Nachlass hinzugerechnet, er schmilzt jedoch für jedes Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall verstrichen ist, um ein Zehntel ab. Nach zehn Jahren wird die Schenkung also nicht mehr berücksichtigt. Aber Vorsicht: Häufig ist das wertvollste zu vererbende Gut eine Immobilie. Doch wenn sich der Schenker daran ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht sichert, was ja richtig und verständlich ist, dann beginnt die Zehn-Jahres-Frist nicht zu laufen. Ebenso läuft die Zehnjahresfrist nicht bei Schenkungen zwischen Ehegatten.
Gibt es denn gar keine Konstellation, in der ein Kind vollständig enterbt werden kann?
Sehr schwierig. Juristisch heißt das Pflichtteilsentziehung, die im Testament ausdrücklich ausgesprochen werden muss. Da muss sich das Kind aber schon einiges zuschulden kommen lassen; körperliche Attacken auf die Eltern, ein schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Erblasser oder Straftat, für die er zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden ist. Lieblosigkeit und Undankbarkeit reichen jedenfalls nicht. In meiner Praxis kommt das höchstens alle zehn Jahre einmal vor.

