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Arbeitseinkommen dürfen gegenüber leistungslosen Kapitaleinkünften nicht länger diskriminiert werden. Ein Gastbeitrag von Rudolf Hickel.
Bremen – Noch ist kein Kompromiss im Streit über die künftige Steuerpolitik in den Koalitionsverhandlungen erkennbar. Der Forderung nach einer ansatzweise stärkeren Besteuerung der Vermögen und Kapitalerträge durch die SPD steht das Ziel der CDU/CSU gegenüber, Vermögende steuerlich weiterhin zu schützen und die Unternehmenssteuern zu senken.
Beispielhaft für diesen Streit über die Frage, wie die Steuerlast künftig gerechter zu verteilen wäre, ist die Zukunft der Kapitalertragsteuer. Während die SPD zumindest eine Erhöhung dieser Abgeltungsteuer für die Kapitalerträge von 25 auf 30 Prozent fordert, verweigern die CDU/CSU die Gefolgschaft. Dabei muss klar sein, hier geht es nicht nur um mehr Steuereinnahmen. Vielmehr soll eine seit 2009 durch den damaligen SPD-Finanzminister Peer Steinbrück forcierte Ungerechtigkeit der Steuerlastverteilung zurückgenommen werden.
So wurden Kapitalerträge früher versteuert
In der Zeit vor diesem Sündenfall unterlag der Ertrag aus Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen genauso wie die Einkommen aus abhängiger Arbeit und Selbstständigkeit der allgemeinen Einkommensteuer mit dem steuerfreien Grundfreibetrag, dem ab 14 Prozent startenden, linear steigenden Grenzsteuersatz bis zum heutigen Spitzensteuersatz von 42 Prozent bzw. dem Reichensteuersatz mit 45 Prozent. Dagegen sind ab 2009 die Kapitalerträge aus dieser synthetischen Einkommensbesteuerung für die sieben Einkunftsarten herausgenommen und mit 25 Prozent abgegolten worden. Bürokratisch allerdings einfach erfolgt die Abführung anonym von den Banken bzw. Brokern an den Fiskus.
Die Begründung dieser Demontage der zuvor synthetischen Besteuerung aller Einkunftsarten ist mit dem Verlust von Steuereinnahmen durch die Flucht des Geldkapitals in ausländische Steueroasen begründet worden. Weil er nur „mit der Kavallerie in der damaligen Steueroase Schweiz einzureiten“, drohen konnte, lautete Steinbrücks Rechtfertigungsklausel: „Lieber 25 Prozent von x als 42 Prozent von nix!“ – allerdings ohne Rücksicht auf die dafür in Kauf genommene Steuerungerechtigkeit.
Mittlerweile ist die Gefahr der Steuerflucht mehr oder weniger gebannt. Seit Ende 2017 haben 51 Gründungsstaaten vereinbart, dass mit dem „automatischen Informationsaustausch“ die internationale Steuerhinterziehung bekämpft wird.
Dieses Steuerprivileg bei Kapitaleinkünften ist geblieben
Geblieben ist allerdings die steuerliche Privilegierung der Kapitaleinkünfte durch den Abgeltungssatz von 25 Prozent gegenüber den individuell besteuerten Arbeitseinkommen. In der Spitze der Besteuerung wird ab 68 671 Euro das zu versteuernde Arbeitseinkommen (Single) mit 42 Prozent belastet. Dagegen fließen beispielsweise aus einer Million Euro an Kapitaleinkünften nur 25 Prozent an den Steuerstaat.
Dabei zeigt die tiefgreifende Analyse ein besonderes Muster der Lastverteilung zwischen Kleinanlegern und Millionären. Kleinanleger werden gerechterweise bei der Kapitalertragsteuer geschont. Zum einen wirkt sich der Freibetrag von 1000 Euro für Singles und 2000 Euro für Paare (Splittingtabelle) aus. Zum anderen kann das Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung aufgefordert werden, bei Angabe der Kapitalerträge zu prüfen, ob der individuelle Einkommenssteuersatz, der günstiger ist, auf Kapitalerträge angewendet wird.
Bei einer Differenz zugunsten des zu Besteuernden zahlt das Finanzamt die Differenz zurück. Dagegen sind die Profiteure der Abgeltungsteuer auf leistungsloses Kapitaleinkommen gegenüber den Einkommen aus Arbeitsleistung vor allem diejenigen, die besonders reich mit Kapitalvermögen ausgestattet sind. Je größer der erträgliche Reichtum, umso größer ist der Steuervorteil gegenüber dem Tarif zur Besteuerung der Arbeitseinkommen.
Systematisch unterschiedliche Behandlung von Arbeits- und Kapitaleinkommen
Diese systematisch unterschiedliche Behandlung von Arbeits- und Kapitaleinkommen widerspricht dem verfassungsrechtlich gewollten Prinzip der Besteuerung nach der ökonomischen Leistungsfähigkeit („ability to pay“). Arbeitseinkommen aus erbrachter Leistung werden gegenüber leistungslosen Kapitaleinkünften steuerlich diskriminiert. Dies steht auch im Widerspruch zu der Forderung „Leistung muss sich auch steuerlich lohnen!“
Was folgt daraus: Nach einer gerechten Steuersystematik müssten die Kapitalerträge wieder komplett wie alle anderen Einkommensarten individuell mit demselben Einkommenstarif besteuert werden. Auch der Steinbrück nachfolgende Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) äußerte dafür Sympathien.
Die SPD wagt in den Koalitionsverhandlungen wenigstens den Einstieg in die Reduzierung dieses Steuerprivilegs für Erträge aus Kapital. Dies ist ein Schritt zur Wiederherstellung der Steuergerechtigkeit. Dazu gehört aber auch, die bisherigen internationalen Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung weiter auszubauen.
Rubriklistenbild: © Renate Hoyer

