Multinationale Konzerne im Visier

„Neue Ära der Unternehmensbesteuerung“ – EU greift Steueroasen an

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Hohe Gewinne einfahren und sich dann in Ländern mit niedrigen Steuersätzen ansiedeln – ab sofort soll diese Praxis der Vergangenheit angehören. Um sogenannten Steueroasen den Riegel vorzuschieben, hat die EU die Unternehmenssteuer angepasst. Ab sofort gilt ein Mindeststeuersatz.

Brüssel – Die Europäische Kommission spricht von nicht weniger als einer „bahnbrechenden“ neuen EU-Vorschrift, die pünktlich zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Multinationale Unternehmen, die in EU-Mitgliedstaaten tätig sind, müssen ab sofort einen Mindeststeuersatz von 15 Prozent zahlen.

Höhe des Mindeststeuersatzes15 Prozent
Mindestumsatzerlös betroffener Unternehmen750 Millionen Euro im Jahr
Teilnehmende Länder und Gebiete140 weltweit

EU führt neue Mindestbesteuerung ein

Mit der nun in Kraft getretenen Regelung sollen die Rahmenvorschriften in der Steuerlandschaft der EU nicht nur gerechter und stabiler werden, sondern auch „moderner und besser geeignet für die heutige globalisierte, digitale Welt“. Laut der EU-Kommission handelt es sich bei den neuen Vorschriften um formelle Umsetzung der zweiten Säule eines größeren Pakets, das die effektive Mindestbesteuerung regeln soll. Die EU-Mitgliedstaaten hatten diese Neuregelungen bereits 2022 beschlossen – einstimmig.

In der Vergangenheit lieferten sich Länder ein regelrechtes Rennen um die niedrigste Besteuerung, um Investitionen anzulocken. Eine neue Regelung der EU soll sogenannte Steueroasen weniger attraktiv machen.

Die neuen Vorschriften für eine Mindestbesteuerung fügen sich wiederum in die globale Vereinbarung über die internationale Steuerreform vom Jahr 2021 ein. Weltweit hatten sich 140 Länder und Gebiete diesen Regeln angeschlossen. Wie die EU-Kommission weiter berichtete, nimmt die EU bei ihrer Umsetzung in verbindliche Rechtsvorschriften nun eine Vorreiterrolle ein.

Die zweite Säule der Unternehmensbesteuerung im Überblick

Konkret verfolgt die „zweite Säule“ dieser Vorschriften das Ziel, Unternehmen die Anreize dafür zu senken, ihre Gewinne in Niedrigsteuergebiete auszulagern. Diese Maßnahmen sollen dem „Wettlauf nach unten“ ein Ende setzen, den sich Staaten liefern, um mit einem möglichst niedrigen Körperschaftssteuersatz Investitionen anzulocken. „Die zweite Säule führt bereits zu Ergebnissen“, teilt die EU-Kommission mit: Eine Reihe von Nullsteuergebieten habe bereits eine Körperschaftssteuer angekündigt, die für in den Anwendungsbereich der Regeln fallenden Unternehmen gilt.

Darunter fallen alle multinationalen Unternehmensgruppen und große inländische Konzerne in der EU mit kombinierten Umsatzerlösen von mindestens 750 Millionen Euro pro Jahr. Diese müssen weiterhin mit ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sein.

„Es beginnt eine neue Ära bei der Besteuerung“

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich somit auf ein gemeinsames Regelwerk für die Berechnung und Anwendung einer „Zusatzsteuer“ geeinigt. Diese wird in einem bestimmten Land geschuldet, sollte der effektive Steuersatz unter 15 Prozent liegen. Falls eine Tochtergesellschaft in einem Land ansässig ist, wo sie nicht dem effektiven Mindeststeuersatz unterliegt, die Muttergesellschaft jedoch schon, so wendet der Mitgliedstaat auch auf die Tochtergesellschaft eine Zusatzsteuer an.

Außerdem soll die Richtlinie in Fällen, in denen eine Muttergesellschaft in einem Niedrigsteuerland außerhalb der EU sitzt, eine effektive Besteuerung gewährleisten. Das gilt auch dann, wenn dieses Land keine gleichwertigen Vorschriften anwendet. „Mit diesem Jahr beginnt eine neue Ära bei der Besteuerung großer multinationaler Unternehmen. In Europa und Ländern rund um den Globus tritt eine historische Reform in Kraft und bringt uns einer gerechten Unternehmensbesteuerung einen großen Schritt näher“, sagt Paolo Gentiloni, Wirtschaftskommissar der EU, dazu.

Neue Regelung steht auf zwei Säulen

Diese „historische“ Rechtsvorschrift ist dabei nur ein Teil der beiden Arbeitsbereiche der globalen OECD-Vereinbarung. Die sogenannte Säule 1 hat die teilweise Neuzuweisung von Besteuerungsrechten zur Aufgabe. Diese soll auf internationaler Ebene regeln, wie die Besteuerungsrechte an den Gewinnen der größten und rentabelsten multinationalen Unternehmen zwischen den Ländern verteilt werden. So will die EU auf wandelnde Geschäftsmodelle reagieren – zum Beispiel können Unternehmen aktuell an einem Ort tätig sein, ohne dort eine physische Präsenz aufzubauen.

„Ich möchte alle Unterzeichner der globalen Steuervereinbarung auffordern, nun Taten folgen zu lassen und diese entscheidende Reform schnell umzusetzen. Sie hat das Potenzial, jährlich zusätzliche Steuereinnahmen in Höhe von 220 Milliarden US-Dollar zu generieren, die den Ländern überall auf der Welt helfen können, unbedingt erforderliche Investitionen und hochwertige öffentliche Dienste zu finanzieren“, erklärt Gentiloni.

Nationale Umsetzung

Laut einem Sprecher des Bundesministeriums der Finanzen ist das „Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ (Mindeststeuergesetz – MinStG) im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. Dezember 2023 verkündet und bereits in Kraft getreten. „Die globale Mindestbesteuerung ist ein steuerpolitischer Meilenstein im Kampf gegen aggressive Steuergestaltungen. Gewinnverschiebungen in Niedrigsteuerländer werden dadurch verhindert – ein wichtiger Beitrag zur internationalen Steuerfairness. So sollen zukünftig Nachversteuerungsregelungen eine globale Mindestbesteuerung sicherstellen und schädlichem Steuerwettbewerb entgegenwirken“, teilte das Ministerium auf Anfrage hin mit.

Rubriklistenbild: © IMAGO / ABACAPRESS

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