Verhinderungspflege: Pflegen Sie einen Angehörigen? Auch Sie haben gesetzlichen Anspruch auf Urlaub
VonChristoph Gschoßmann
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Der Staat muss die Vertretung zahlen, wenn Sie Urlaub von Ihrem Pflegedienst nehmen wollen. Kürzlich wurde die Maximaldauer sogar verlängert.
Frankfurt – Wer einen Angehörigen pflegt, für den ist Zeit oft knapp bemessen. Doch es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Erholung und Urlaub, und bezahlt werden kann eine Vertretung dabei von der Pflegekasse. Dies nennt man, wie das Gesundheitsministerium informiert, „Verhinderungspflege“, welche auch im Krankheitsfall des Pflegers oder der Pflegerin greift. Bis zu acht Wochen Urlaub pro Kalenderjahr sind hierbei möglich.
Höchstdauer der Verhinderungspflege von sechs auf acht Wochen verlängert
Wie hoch ist der Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege? Das hängt davon ab, wen Sie als Ersatzpfleger engagieren. Wenn sich statt Ihnen Verwandte bis zweiten Grades um den Patienten kümmern, übernimmt die Pflegekasse höchstens das Doppelte des Pflegegeldes. Laut Sozialgesetzbuch ist dabei Voraussetzung, dass die Vertretung die Pflege nicht erwerbsmäßig ausführt. Wenn eine erwerbsmäßig tätige Person übernimmt, sind Kosten bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags erstattungsfähig, welcher aktuell bei 3539 Euro pro Jahr liegt.
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Die Höchstdauer wurde im Juli 2025 von sechs auf acht Wochen verlängert. Zudem kann die Leistung nun ohne einen Vorlauf von sechs Monaten Pflege daheim beansprucht werden. Bei der Kurzzeitpflege geht es darum, für begrenzte Zeit in ein Pflegeheim zu kommen, beispielsweise bei Problemen bei der Betreuung zu Hause oder nach Klinikaufenthalten.
Ressortchefin Nina Warken (CDU) aus dem Bundesgesundheitsministerium sagte: „Wer Angehörige pflegt und dabei eine Auszeit benötigt, soll sich nicht noch mit komplizierten Rechenmodellen für Pflegeleistungen befassen müssen.“ Der neue gemeinsame Jahresbetrag vereinfache den Zugang und ermögliche, flexibel zwischen beiden Leistungen zu wählen. Bisherige Übertragungsregelungen fallen weg. Die Änderung zum 1. Juli geht noch auf eine Reform der Ampel-Koalition von 2023 zurück.
Pflege von Angehörigen: Bis zu 3539 Euro pro Jahr Verhinderungspflegegeld möglich
Der gemeinsame Gesamtbetrag kann flexibel für verschiedene Pflegeleistungen eingesetzt werden. Abhängig ist die Höhe auch von der Pflegestufe. So werden bei Pflegegrad 2 694 Euro übernommen, bis zum Pflegegrad 1198 Euro, bis zum Pflegegrad 4 1600 Euro und bis zum Pflegegrad 5 1980 Euro. Neben der Aufwandsentschädigung können weitere Aufwendungen wie Verdienstausfälle, Übernachtungskosten oder Fahrtkosten geltend gemacht werden, um den Maximalbetrag von 3539 Euro auszuschöpfen.
Ein paar Tage wegfahren, um aufzutanken: Pflegende Angehörige müssen auch auf ihr eigenes Wohlergehen achten. Dann muss Ersatz gefunden - und finanziert - werden.
Für die Verhinderungspflege sind verschiedene Nachweise erforderlich. Heben Sie also Rechnungen von professionellen Dienstleistern oder Fahrtkosten auf, wie auch Abrechnungsformulare für Privatpersonen und Belege für Verdienstausfälle wie Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheide.
Verhinderungspflege kann nicht ausgezahlt werden
Wer Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, dem wird das Pflegegeld in diesem Zeitraum zu 50 Prozent weiter ausgezahlt, außer, wenn weniger als acht Stunden am Tag gepflegt wird. Angesetzt werden pro Kalendermonat dabei immer 30 Tage. Der erste und letzte Tag der Verhinderungspflege werden immer voll ausgezahlt. Auch eine mehrmalige Beantragung von Verhinderungspflege ist möglich, solange der Maximalbetrag nicht mehr als 3539 Euro und die Höchstdauer nicht mehr als ach Wochen pro Jahr beträgt. Gezählt wird dabei die tatsächliche Abwesenheit, nicht die Vertretungsdauer.
Ausgezahlt werden kann die Verhinderungspflege nicht: Da sie eine zweckgebundene Erstattungsleistung ist, muss die pflegende Person nachgewiesen verhindert sein. Auch aufs nächste Jahr lässt sich der Anspruch nicht übertragen.
Angebote für Verhinderungspflege sind Mangelware
Nach Angaben der Deutschen Stiftung Patientenschutz sind Angebote für eine Verhinderungspflege und Kurzzeitpflegeplätze allerdings deutschlandweit Mangelware. Vorstand Eugen Brysch hatte der Deutschen Presse-Agentur mit Blick auf das neue Budget gesagt: „In der Praxis wird sich nichts daran ändern, dass der allergrößte Teil der Pflegebedürftigen das Geld nicht in Anspruch nehmen kann.“ (cgsc mit dpa)