VonMarvin Köhnkenschließen
Privates Feuerwerk zu Silvester erhitzt Jahr für Jahr die Gemüter. Die einen liebes es, die anderen wollen es am liebsten aus Deutschland verbannen. So oder so gelten klare Regeln.
Weyhe – In Deutschland beginnt am Samstag, 28. Dezember, der Verkauf von Silvesterfeuerwerk. Aus diesem Grund weist unter anderem die Gemeinde Weyhe noch einmal auf die in diesem Zusammenhang geltenden Regelungen hin.
Privatpersonen dürfen nach den sprengstoffrechtlichen Vorschriften nur Kleinstfeuerwerke und Kleinfeuerwerke erwerben und abbrennen. Bei den Kleinstfeuerwerken (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1) handelt es sich zum Beispiel um Tischfeuerwerke, Wunderkerzen, Zimmerfontänen beziehungsweise Knallerbsen. Unter Kleinfeuerwerken (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2) sind beispielsweise Raketen, Knaller, Böller, Fontänen oder Batterien zu verstehen. Diese werden in diesem Jahr nur in der Zeit vom 28. bis zum 31. Dezember verkauft.
Silvester-Feuerwerk darf nur an Personen ab 18 Jahren verkauft werden
Die Abgabe darf nur an Personen ab 18 Jahren erfolgen. Auf dem Artikel befindet sich ein CE-Kennzeichen. Die CE-Kennzeichnung bedeutet, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde. Hinter dem CE-Kennzeichen ist eine vierstellige Nummer, die für die benannte Stelle steht, die die Überwachung der Qualitätssicherung beim Hersteller durchführt (zum Beispiel 0589-F1-XXXX oder 0589-F2-XXXX für die BAM). Die Abkürzung BAM steht für Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Hier kann darauf vertraut werden, dass diese den Sicherheitsanforderungen entsprechen, was bei billigeren illegalen Importen oft nicht der Fall ist, heißt es in der Mitteilung der Gemeinde.
Das Abbrennen ist nur am 31. Dezember und 1. Januar und nur durch Personen ab 18 Jahren erlaubt. In unmittelbarer Nähe zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Pflegeheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen ist das Abbrennen wiederum verboten. Bremen hatte zuletzt versucht, ein Verbot von privatem Feuerwehr durchzusetzen – und ist vorerst gescheitert.
Sicherheitsregeln beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern sind zu beachten
Neben diesen besonderen Vorschriften sollten im eigenen Interesse und im Interesse anderer auch die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Sicherheitsregeln beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern beachtet werden, um Unfälle und Sachschäden zu vermeiden:
- Gebrauchsanweisung und Altersbeschränkung beachten
- Kontrolle der Zündschnur – ist sie lang genug?
- Raketen niemals aus der Hand abfeuern, sondern immer aus leeren Glasflaschen. Für das Abbrennen von Raketen sind Sektflaschen gut geeignet, da sie nicht ganz so leicht umkippen. Nach dem Anzünden sollte man sich umgehend von der Rakete entfernen, mindestens sechs Meter
- Böller nach dem Anzünden sofort wegwerfen und dabei darauf achten, dass genügend Sicherheitsabstand zu Zuschauenden, Fahrzeugen und brennbaren Gegenständen eingehalten wird
- Knallkörper nie in geschlossenen Behältern detonieren lassen. Durch die entstehenden Druckkräfte können gefährliche Splitter entstehen
Darüber hinaus warnt die Gemeinde Weyhe davor, nicht zugelassene pyrotechnische Gegenstände zu verwenden, da schon der Besitz strafbar ist und Lebensgefahr beim Abrennen besteht. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass das Schießen mit SRS-Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen) außerhalb des eigenen Grundstücks verboten ist – auch an Silvester und auch, wenn man einen Kleinen Waffenschein besitzt.
Feuerwerk abseits von Silvester abzubrennen kann Bußgeld bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen
Einige Einwohnerinnen und Einwohner haben in den vergangenen Jahren auch außerhalb von Silvester Feuerwerkskörper abgebrannt. Die Vermutung liegt nahe, dass Feuerwerkskörper von Silvester für Anlässe wie Geburtstage, Hochzeiten oder Straßenfeste oder Ähnliches aufbewahrt werden, um diese dann abzubrennen, da der Kauf von Feuerwerkskörpern außerhalb von Silvester ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht möglich ist, heißt es in der Mitteilung. Daher der Hinweis: Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern vom 2. Januar bis 30. Dezember eines jeden Jahres ist verboten und kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro bestraft werden. Sollte doch ein Feuerwerk gewünscht sein, sind professionelle Pyrotechniker gerne dabei behilflich und beraten die Einwohnerinnen und Einwohner.
Bürgermeister Frank Seidel appelliert an die Weyherinnen und Weyher, sich in der Silvesternacht verantwortungsvoll zu verhalten: „Ich würde mich freuen, wenn mit Vorsicht, Umsicht und Rücksicht gefeiert wird. Und wenn die Knallerei, sofern nicht darauf verzichtet werden kann, im Rahmen bleibt. Den Mitmenschen zuliebe, nicht zuletzt aber auch für die Umwelt und die Tiere.“ Er ruft zudem dazu auf, insbesondere in der Nähe von Fachwerkhäusern oder Häusern mit Reetdach, aber auch von Schuppen oder Stallungen achtsam zu sein. Und er würde sich wünschen, dass pyrotechnischer Müll gleich am nächsten Tag selbst unaufgefordert aufgesammelt wird.
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