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Wer noch einen alten Führerschein hat, muss ihn bald umtauschen. Die Frist läuft Anfang 2024 für viele Jahrgänge in Deutschland ab. Erstmals auch für Autofahrer unter 60.
Hamm - Sie mögen ihren Ihren Führerschein? Sie wissen schon: den lappigen mit dem schrecklich alten Porträtfoto, dessen Vorzeigen zu vorgerückter Stunde auf jeder Party die Stimmung hebt? Dann haben sie Pech, denn die alten Führerscheine werden in Deutschland Stück für Stück durch neue Exemplare ersetzt. So will es eine EU-Richtlinie.
Die grauen oder rosafarbenen „Lappen“ aus Papier (ausgestellt bis Ende 1998) sowie die zwischen dem 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013 ausgegeben Scheckkartenführerscheine müssen weg und gegen einen EU-Führerschein getauscht werden. Da es in Deutschland um gut 43 Millionen Dokumente geht, erfolgt der Umtausch über Jahre und gestaffelt nach Geburtsjahrgängen.
Führerschein-Umtausch: Frist für Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 endet
Am 19. Januar 2024 endet eine weitere wichtige Frist für eine große Altersgruppe – für Menschen, die in den Jahren 1965 bis einschließlich 1970 geboren wurden. Damit trifft es zum ersten Mal auch Führerschein-Inhaber unter 60 Jahren. Wer also 1965, 1966, 1967, 1968, 1969 oder 1970 zur Welt kam und noch keinen neuen Führerschein nach EU-Standard hat, sollte bald tätig werden, denn wer aus dieser Altersgruppe nach dem 19. Januar 2024 bei einer Kontrolle nur den alten Lappen zeigen kann, muss mit einem Verwarngeld von 10 Euro rechnen.
Die ersten Jahrgänge, die zum Umtausch aufgerufen wurden, waren jene von 1953 bis 1958. Für sie endete die Frist am 19. Juli 2022. Für alle folgenden Jahrgänge endet sie stets im Januar. Die Übersicht für die Jahrgänge:
| Geburtsjahr | Umgabe-Frist |
|---|---|
| vor 1953 | 19. Januar 2033 |
| 1953 bis 1958 | 19. Juli 2022 |
| 1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
| 1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
| 1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Führerschein umtauschen: Auch bestimmte EU-Scheckkarten betroffen
Danach müssen aber auch die Auto- und Motorradfahrer ihren Führerschein umtauschen, die ihn schon im Scheckkartenformat im Portemonnaie haben. Maßgeblich für die Frist, bis wann der Umtausch geschehen sein muss, ist dann das Ausstellungsjahr (und nicht mehr das Geburtsjahr des Inhabers):
| Ausstellungsjahr 1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
| 2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
| 2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
| 2008 | 19. Januar 2029 |
| 2009 | 19. Januar 2030 |
| 2010 | 19. Januar 2031 |
| 2011 | 19. Januar 2032 |
| 2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Alle Führerscheine, die nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen vorerst nicht erneuert werden. Der Grund: Diese Führerscheine sind bereits zeitlich begrenzt – und grundsätzlich nur 15 Jahre gültig. Sie müssen also ohnehin erneuert und umgetauscht werden.
Führerschein umtauschen: So viel kostet der Umtausch
Der Führerschein-Umtausch funktioniert vor Ablauf der Frist in der Regel recht reibungslos. Die betroffenen Personen müssen zur Führerscheinstelle des zuständigen Straßenverkehrsamtes gehen und dort einen Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis für Motorrad- und Pkw-Klassen stellen. Einige Städte und Kreise bieten den Service auch online an. Es ist ratsam, sich nicht erst auf den letzten Drücker um einen Termin zu bemühen; im Januar ist der Andrang meist groß.
Für den Fall, dass der alte Papierführerschein nicht am aktuellen Wohnort ausgestellt wurde, benötigt man eine sogenannte „Karteikartenabschrift“ der ursprünglichen Behörde. Diese kann online, telefonisch oder per Post beantragt und an die aktuelle Führerscheinstelle geschickt werden.
Der Umtausch in der örtlichen Führerscheinstelle kostet im Normalfall etwa 25 Euro. Dazu kommen natürlich die Kosten für das biometrische Passfoto. Ein solches benötigen die Bürgerinnen und Bürger beim Führerscheinumtausch zwingend. Ein freiwilliger Umtausch des Führerscheindokumentes ist übrigens jederzeit möglich, also auch vor dem in der Umtauschtabelle festgeschriebenen Datum.
Muss die Fahrprüfung für den Führerscheinumtausch wiederholt werden?
Bei der Aktion wird der Führerschein lediglich umgetauscht, die Fahrerlaubnis bleibt also bestehen. Zusätzliche ärztliche Untersuchungen (Ausnahme Lkw-Führerschein der alten Klasse 2 und 3) oder sonstige Prüfungen wie eine Wiederholung der Fahrprüfung sind damit nicht verbunden.
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