Ab Januar 2025

Verbot von Kaminöfen unbedingt beachten – Verstoß in NRW kann teuer werden

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Ein NRW-Landesamt weist auf die Verbote hin. Wer ab 2025 die Grenzwerte nicht einhält, riskiert ein saftiges Bußgeld. Beim Heizen mit Holz gelten Vorschriften.

Hamm – Mit dem Einbruch der kalten Jahreszeit und fallenden Temperaturen, starten viele Menschen ihre Heizsysteme erneut. Holzöfen und Kamine sind besonders gefragt, da sie nicht nur Wärme liefern, sondern auch eine behagliche Stimmung erzeugen. Allerdings gibt es spezielle Regeln für das Heizen mit Holz, da die Holzverbrennung schädlichen Feinstaub produziert und die negativen Auswirkungen des Klimawandels drastisch verschärft. Die einzuhaltenden Grenzwerte sind im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) verankert. Eine bedeutende Frist für ältere Anlagen endet Ende 2024.

NRW-Landesamt mit Hinweis auf neue Kaminofen-Regeln: Verstoß kann sehr teuer werden

„Bei der Verbrennung von Holz können größere Mengen an Feinstaub und anderer Stoffe entstehen, die die Gesundheit belasten. Auch aus Sicht des Klimaschutzes ist das Nutzen von Holz als Brennstoff nicht unbedenklich“, schreibt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Lanuv) in einer Mitteilung und weist auf die neue Gesetzeslage ab 2025 hin.

Beim Verbrennen entstehen „neben Treibhausgasen auch gesundheitsgefährdende Luftschadstoffe wie Staub, organische Kohlenwasserstoffe wie Polyzyklisch Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs), Stickoxide, Kohlenstoffmonoxid und Ruß“, konkretisiert das Umweltbundesamt (UBA) auf seiner Webseite. Die Gefährlichkeit von Feinstaub und PAKs wird weiterhin untersucht. Eine aktuelle Studie des Leibniz-Instituts für Troposphärenforschung kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die schädlichen Auswirkungen bisher unterschätzt wurden. Insbesondere das Risiko durch PAKs wird von den Wissenschaftlern auf eine Stufe mit Verkehrsunfällen gestellt.

Einhaltung von Grenzwerten für Kamine und Öfen: Wichtige Hinweise

Um die Feinstaubbelastung und die Emission von Treibhausgasen zu minimieren, sind die Bestimmungen des BImSchG zu beachten. Dieses Gesetz legt die Anforderungen für Kamine und Öfen fest, die sowohl von den Betreibern als auch von den Schornsteinfegern eingehalten werden müssen. Die Anforderungen sind:

  • Kamine und Öfen, die nach dem 22. März 2010 installiert wurden, müssen die Grenzwerte der Stufe 1 erfüllen.
  • Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2014 aufgestellt wurden, gelten die strengeren Grenzwerte der Stufe 2.
  • Seit 2018 müssen auch ältere Anlagen, die nach dem 22. März 2010 installiert wurden, die Vorgaben der Stufe 2 einhalten.
Beim Heizen mit Holz gelten bestimmte Vorschriften, um die Feinstaubbelastung zu reduzieren. Wer die Grenzwerte nicht einhält, riskiert ab 2025 ein saftiges Bußgeld. (Symbolbild)

Für Anlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, gibt es Übergangsfristen, um die Grenzwerte der Stufe 1 zu erreichen. Die Fristen sind:

  1. Für Anlagen mit einem Typschild bis zum 31. Dezember 1974: Umrüstung bis 31. Dezember 2014
  2. Für Anlagen mit einem Baujahr zwischen 1. Januar 1975 und 31. Dezember 1984: Umrüstung bis 31. Dezember 2017
  3. Für Anlagen mit einem Baujahr zwischen 1. Januar 1985 und 31. Dezember 1994: Umrüstung bis 31. Dezember 2020
  4. Für Anlagen mit einem Baujahr zwischen 1. Januar 1995 und 21. März 2010: Umrüstung bis 31. Dezember 2024

Diese letzte Frist endet in Kürze. Wer nach dem Jahreswechsel trotz des Verbots einen alten Kamin betreibt, der die Grenzwerte nicht einhält, muss mit einem Bußgeld rechnen, da solche Anlagen ab 2025 als illegal gelten. Wer bis dahin keinen Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte erbringt, der riskiert in NRW Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Die Höhe des Bußgeldes ist im „Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Umwelt für das Land Nordrhein-Westfalen“ festgelegt.

Die Vorschriften betreffen sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen, darunter fallen Kamine, Kaminöfen, Kachelöfen sowie Holzkamine, die mit Holzscheiten, Pellets, Hackschnitzeln oder Kohle betrieben werden.

Neue Regeln ab 2025: Ausnahmen für bestimmte Kamine und Öfen

Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen von diesen Vorschriften. Offene Kamine sind zum Beispiel nicht betroffen, da sie nur gelegentlich genutzt werden. Ebenso sind denkmalgeschützte Kamine und Öfen von den Regelungen ausgenommen. Heizkessel, die feste Brennstoffe verwenden und auch zur Warmwasserbereitung dienen, unterliegen anderen Fristen und Anforderungen. Diese müssen alle zwei Jahre von einem Schornsteinfeger überprüft werden und die Grenzwerte der Stufe 2 einhalten.

In der nachfolgenden Tabelle sind die Grenzwerte der Stufe 1 und 2 dargestellt:

Tabelle Grenzwerte Stufe 1

Art der HeizungCO in g/m³Staub in g/m³Mindestwirkungsgrad in %
Raumheizer mit Flachfeuerung2,00,07573
Raumheizer mit Füllfeuerung2,50,07570
Speichereinzel­feuerstätten2,00,07575
geschlossene Kamineinsätze2,00,07575
Kachelofen mit Flachfeuerung2,00,07580
Kachelofen mit Füllfeuerung2,50,07580
Herde3,0 0,07570
Heizungsherde3,50,07575
Pelltöfen mit Wassertasche0,400,0390
Pelletöfen ohne Wassertasche0,400,0585

Tabelle Grenzwerte Stufe 2 (Mindestwirkungsgrad bleibt unverändert):

Art der HeizungCO in g/m³Staub in g/m³
Raumheizer mit Flachfeuerung1,250,04
Raumheizer mit Füllfeuerung1,250,04
Speichereinzel­feuerstätten1,250,04
geschlossene Kamineinsätze1,250,04
Kachelofen mit Flachfeuerung1,250,04
Kachelofen mit Füllfeuerung1,250,04
Herde1,500,04
Heizungsherde1,500,04
Pelltöfen mit Wassertasche0,250,02
Pelletöfen ohne Wassertasche0,250,03

Für die Kontrolle der Kamine ist der Schornsteinfeger der richtige Ansprechpartner. Nicht alle Anlagen müssen stillgelegt werden, aber in einigen Fällen könnte eine Abschaltung finanziell sinnvoller sein als eine kostspielige Nachrüstung. Eine Nachrüstung kann je nach Aufwand über 1000 Euro kosten.

Rubriklistenbild: © Thomas Trutschel/photothek.de/Imago

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