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Eine neue Landesbauordnung in NRW liefert Munition im Kampf gegen Schottergärten. Aber was ändert sich genau? Was ist mit Steinen und Kieseln? Ein Überblick.
Hamm - Schottergärten sind grau, pflegeleicht – und unerwünscht. Umweltschützern sind die Steinwüsten seit langem ein Dorn im Auge, seit 2018 ist diese Art der Gartengestaltung in Nordrhein-Westfalen nicht mehr zulässig. Mit einer Änderung der Bauordnung soll das Verbot konkretisiert, verschärft und besser durchsetzbar werden. Die kommunale Bauaufsicht soll den Rückbau von Schottergärten anordnen können, sagte Kommunalministerin Ina Scharrenbach (CDU). Der Kampf um die Vorgärten geht also in die nächste Runde.
Verbot von Schottergärten: So verschärft NRW die Bauordnung
Der „Entwurf zur Zweiten Änderung der Landesbauordnung BauO NRW 2018“ – so heißt der Gesetzentwurf in seiner ganzen Pracht – geht seit Juni 2023 seinen Weg durch die Instanzen. Am 1. Januar 2024 soll er, alle erforderlichen Beschlüsse vorausgesetzt, in Kraft treten. Aber was steht eigentlich drin? Was ändert sich für Haus- und Gartenbesitzer? Und geht es konkret um Schotter oder auch um Steine und Kies? Oder steckt etwas ganz anderes dahinter?
Zumindest in Neubaugebieten sollten Schottergärten eigentlich längst der Vergangenheit angehören. Denn seit 2018 schreibt die – aktuell noch gültige – Landesbauordnung in Paragraph 8 Absatz 1 vor, dass Grundstücksbereiche, die nicht bebaut sind und auch nicht als Zugangswege oder Garagenplätze genutzt werden, „wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen“ sowie „zu begrünen und zu bepflanzen“ sind.
Diese Regelung soll jetzt durch folgenden Zusatz konkretisiert werden: „Schotterungen zur Gestaltung von Gartenflächen sowie Kunstrasen stellen keine andere zulässige Verwendung nach Satz 1 dar“. In dem Entwurf wird ein „Schottergarten“ als Gartenfläche definiert, die „größtenteils mit Folie oder Vlies und anschließend Schotter, Splitt, Kies oder Mulchmaterialien wie Rindenmulch oder Holzhackschnitzel bedeckt“ werden und „keine oder spärliche Bepflanzung“ aufweist.
Verbot von Schottergärten in NRW: Ein Garten muss grün sein, nicht grau
Ein akkurat getrimmtes Heckenstück oder ein Kübel mit Grünzeug, der mitten in der Steinwüste platziert wird, machen aus einem (unzulässigen) Schottergarten also noch keine begrünte Gartenfläche im Sinne der Bauordnung, auch wenn Verwaltungen in NRW-Städten genau diese Auffassung schon zu hören bekamen. Erst recht ist ein Garten nicht erlaubt, wenn der Grund darunter versiegelt (nicht „wasseraufnahmefähig“) wurde. Denn Versiegelung ist eines der Grundübel.
Sind Steine, Schotter und Kiesel im Garten also ab jetzt tabu? Nein. „Wesentliches Merkmal einer Gartenfläche ist ihr ,natürlicher Charakter‘. Dies schließt Stein-, Schotter- sowie Kieselemente nicht aus, wenn sie eine nur untergeordnete Bedeutung haben“, teilt das NRW-Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung auf Anfrage von wa.de mit. Dabei komme es auf das Gesamtbild an. „Erforderlich ist stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls“, heißt es weiter. Schottergarten oder nicht? Die Entscheidung darüber liegt bei den kommunalen Bauaufsichtsbehörden. Einige Städte gehen bereits gegen die Schottergärten vor.
Der Schottergarten in seiner ganzen Tristesse ist nicht zu verwechseln mit dem klassischen Steingarten, der über eine gute Entwässerung verfügt und bei dem die Vegetation im Vordergrund steht. Der Hintergrund für das immer strengere Vorgehen gegen Schottergärten ist der Naturschutz. Schotterungen von nicht bebauten Flächen und die Verwendung von Kunstrasen sorgen für versiegelte Flächen. Sie verhindern beispielsweise, dass Starkregen abfließen kann, sorgen für höhere Umgebungstemperaturen und bieten zudem Insekten keine Nahrung.
Rubriklistenbild: © Andreas Rother
