VonMarcel Guboffschließen
Glatteis, Schnee oder Sturm – extreme Witterungen sorgen für Gefahren auf dem Schulweg. Fällt die Schule in solchen Fällen in NRW aus? Es gibt Regeln.
Hamm - Wenn es nass ist und friert, kann es schnell gefährlich werden. Glatteis führt schnell zu vielen Unfällen mit Blech- und auch Personenschäden. Daher warnen Behörden oder Kommunen umgehend die Bevölkerung, vorsichtig zu sein oder sogar – je nach der Gefahrenlage – direkt zu Hause zu blieben. Aber klar, Glatteis oder andere Wetter-Lagen wie Schnee und Sturm sind erst einmal kein Freifahrtschein, um etwa nicht zur Arbeit zu gehen. Aber wie sieht das mit den Schulen in NRW aus – müssen Kinder trotzdem hin, auch wenn der Schulweg extrem schwierig werden könnte?
Glatteis in NRW – muss mein Kind trotzdem in die Schule?
In Nordrhein-Westfalen gibt es dafür eine klare Regelung. Grundsätzlich gilt – wie auch in den anderen Bundesländern – für alle Kinder im schulfähigen Alter (in NRW ab sechs Jahren) erst einmal die Schulpflicht.
Aber anders als zum Beispiel im benachbarten Niedersachsen, können in NRW „im Falle des plötzlichen Eintritts extremer Witterungsverhältnisse oder eines nicht vorhersehbaren Ausfalls des öffentlichen Nahverkehrs die Eltern entscheiden, ob der Schulweg für ihre Kinder zumutbar ist“, erläutert die Bezirksregierung Münster. Sind die Schülerinnen und Schüler volljährig, entscheiden sie selbst. So ist es im Runderlass zur „Teilnahme am Unterricht und an sogenannten Schulveranstaltungen“ des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt.
Weiter heißt es: „Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis, die wegen extremer Witterungsverhältnisse das Berufskolleg nicht erreichen können, arbeiten an diesen Tagen im Ausbildungsbetrieb, soweit dieser zumutbar erreicht werden kann.“
In NRW entscheidet Schulleitung zusammen mit der Stadt über Unterrichtsausfall
Im schlimmsten Witterungsfall – ganz gleich ob Schneefall, Eisglätte oder ein zu erwartender Sturm – kann eine Schule sogar ganz geschlossen bleiben. Darüber entscheidet die Schulleitung in Absprache mit dem Schulträger, also der Stadt oder Gemeinde, denn: „Der Schulträger ist für die Sicherheit der Schulgebäude und Schulanlagen verantwortlich und für die Schülerbeförderung zuständig.“
Bei der Entscheidung, ob die Schule bei Glatteis, Schnee oder Sturmwarnungen ausfällt, sei „die konkrete örtliche Situation zu berücksichtigen und eine Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen“. Dazu zählen:
- Sicherheitsfragen das Schulgebäude und das Schulgelände betreffend
- Fragen der Schülerbeförderung
- Fragen der Vermeidung von Unterrichtsausfall
- Fragen des bestehenden Betreuungsbedarfes inbesondere für jüngere Schülerinen und Schüler berufstätiger Eltern
Generell wird empfohlen, „für alle Schulen einer Kommune eine einheitliche Entscheidung anzustreben“.
Neben Glätte und Kälter gibt es auch das andere Extrem. Auch für die Frage, wann es in den Schulen wegen extrem heißer Klassenzimmer hitzefrei gibt, gibt es in NRW klar formulierte Regeln.
Rubriklistenbild: © K. Schmitt/Imago

