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Der NABU hatte gegen die Genehmigung einer Windenergieanlage am Rennweg geklagt. Bis zur Urteilsverkündung dauerte es am Freitag fast fünf Stunden. Was den Senat am Ende zur Abweisung der Klage bewog.
Münster/Warstein - Wenige Minuten vor 10 Uhr, kurz bevor es losgehen sollte, bat Dr. Hans-Joachim Hüwelmeier als Vorsitzender Richter alle Beteiligten und Zuhörer statt in den zweiten in den ersten Sitzungssaal des Oberverwaltungsgerichtes in Münster. Das Zuhörerinteresse war doch größer als anfangs bei der Raumplanung offenbar angenommen. Und jeder sollte Platz finden. Denn bis zur Urteilsverkündung sollten anschließend fast fünf Stunden vergehen
„Wir wollen uns am Ende nicht vorwerfen lassen, nicht alles probiert zu haben“, hatte Paul Köhler vom Vorstand der NABU-Ortsgruppe Warstein im Vorfeld der Verhandlung erklärt. Weil die Bürgerinitiative um Ulrich Cordes nicht klageberechtigt ist, wurde die Klage über den NABU-Landesverband Nordrhein-Westfalen eingereicht. Am Tisch der Kläger im Oberverwaltungsgericht nahmen am Freitagvormittag neben Anwalt Patrick Habor jener Köhler, Cordes und Jürgen Meuth von der Bürgerinitiative Platz, auf der Gegenseite der beklagte Kreis Soest sowie Westfalenwind-Projektleiter Marcel Papenfort mit Anwalt Franz-Josef Tigges. Im Publikum unter anderem Dr. Matthias Kaiser vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (Lanuv) und Martin Kramme vom Sachgebiet Stadtentwicklung der Stadt Warstein.
Windenergieanlage 14 am Rennweg im Mittelpunkt der Klage
Im Mittelpunkt stand die geplante Windenergieanlage 14 am Rennweg. Der NABU hatte im Vorfeld gegen eine vom Kreis Soest erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb jener Windenergieanlage 14 Klage erhoben. Grund sei, so der NABU, dass der Arnsberger Wald – insbesondere der Bereich des entstehenden Windparks – aufgrund eines Schwerpunktvorkommens des Schwarzstorches und anderer Vogelarten ein faktisches Vogelschutzgebiet sei, welches nach den Vorschriften des europäischen Rechts als Schutzgebiet zu melden und auszuweisen sei. Solange das nicht passiere, so der NABU in seiner Klage weiter, greife der europäische Habitatschutz, wonach Beeinträchtigungen, beispielsweise auch durch Windkraftanlagen, verboten seien.
In dem Zusammenhang verwies der Kreis Soest schon im Vorfeld darauf, dass das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (Lanuv) diese Voraussetzungen als nicht gegeben ansehe. Der Schwarzstorch könne wegen seiner flächigen Verbreitung in der Region nicht für die Gebietsbegrenzung herangezogen werden. Sprich: Der Schwarzstorch ist wesentlich weiter verbreitet und auch weit über den Arnsberger Wald hinaus zuhause, als das man deshalb vor Ort ein Vogelschutzgebiet ausweisen könne.
14 bis 16 Brutpaare des Schwarzstorches im Arnsberger Wald
Hochfachlich, aber stets sachlich diskutierte Hüwelmeier als Vorsitzender Richter am Vormittag vor allem mit NABU- und BI-Seite und Dr. Matthias Kaiser vom Lanuv die Grundlagen der Klage. Kreis beziehungsweise Westfalenwind befanden sich eher in der Zuhörerrolle, intervenierten beziehungsweise kommentierten nicht oder nur vereinzelt. Wie oft kommt der Schwarzstorch im betroffenen Arnsberger Wald vor? Wie hoch sind dessen Tötungswahrscheinlichkeiten durch Windenergieanlagen?
Ulrich Cordes sprach von 14 bis 16 Brutpaaren des Schwarzstorches, die im Arnsberger Wald vorkommen. Dies sei aus seiner Sicht ein „Schwerpunkt“, eine „Konzentration“. Dr. Kaiser vom Lanuv erklärte dabei, dass der Schwarzstorch seit 2013 in Nordrhein-Westfalen nicht mehr als kollisionsgefährdet gelte: „Sie kommen an diesen Anlagen vorbei, sie können ausweichen.“ Aus Sicht von Cordes sei aber gerade bei unerfahrenen Jungvögeln das Kollisionsrisiko vorhanden.
Schwarzstorch-Vorkommen genügt nicht für Gebietsabgrenzung
Doch bei der Urteilsverkündung nützten die Einwände am Ende nichts. Die Klage wurde abgewiesen. In der Urteilserläuterung heißt es: „Der Standort der Anlage liegt entgegen der Annahme des NABU NRW nicht in einem faktischen Vogelschutzgebiet, das nach den Vorschriften des europäischen Rechts als Schutzgebiet zu melden und auszuweisen wäre. Dies entspricht der Auffassung der damit bereits befassten und auch im Genehmigungsverfahren intensiv eingebundenen zuständigen Landesbehörden, die durch einen in der mündlichen Verhandlung gehörten Sachverständigen des Landesamtes für Umwelt-, Natur- und Verbraucher-schutz (LANUV) erneut bestätigt wurde. Insbesondere kann der im Arnsberger Wald vorkommende Schwarzstorch aufgrund seiner annähernd gleichmäßigen Verteilung in den nordrhein-westfälischen Mittelgebirgsregionen nicht für die notwendige Gebietsabgrenzung herangezogen werden. Auch die Europäische Kommission hat ein von privater Seite dazu beantragtes Vertragsverletzungsverfahren nicht weiterverfolgt. Eine unzulässige Beeinträchtigung des einstweilig gesicherten Naturschutzgebietes ‘Siepen/ Quellbäche im Stadtgebiet von Warstein’ liegt ebenfalls nicht vor.“ Im Hinblick auf die Schwarzstörche begegne die Errichtung und der Betrieb der Anlage „jedenfalls wegen der vom Kreis Soest verfügten Schutzmaßnahmen (u. a. eine zeitweise Abschaltung der Windenergieanlage) keinen durchgreifenden artenschutzrechtlichen Bedenken“. Revision ließ das Oberverwaltungsgericht nicht zu, der klagende NABU kann nun eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen, über die dann das Bundesverwaltungsgericht entscheiden wird.
„Wir konnten alle unsere Punkte vorbringen“, schilderte Ulrich Cordes nach der Verhandlung, Lob gab es auch von Rechtsanwalt Patrick Habor für die gute fachliche Vorbereitung des Senats um den Vorsitzenden Richter Hüwelmeier. „Wir sind betrübt, aber wir haben alles versucht“, so Köhler: „Wie heißt es so schön: Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.“