Klimaziele

Steht das Ziel der Klimaneutralität 2045 bald im Grundgesetz?

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Eine Demonstration für mehr Klimaschutz am Brandenburger Tor im Februar.
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Ob Staatsziel oder nicht, die angestrebte Änderung hat keine weitreichenden verfassungsrechtlichen Folgen.

Im Kern ist wohl SPD-Generalsekretär Matthias Miersch an der Diskussion schuld. Ohne moderne Infrastruktur und eine starke Wirtschaft werde Deutschland weder sicher noch klimaneutral, sagte Miersch der Süddeutschen Zeitung. „Erstmals steht unser Ziel der Klimaneutralität 2045 im Grundgesetz.“ Mit den 100 Milliarden Euro, die in den Klima- und Transformationsfonds fließen sollen, werde der klima㈠freundliche Umbau der Wirtschaft gestärkt.

So weit zu behaupten, das Ziel der Klimaneutralität 2045 stehe nun im Grundgesetz, ging Katharina Dröge nicht, die Fraktionsvorsitzende und Chefverhandlerin der Grünen. Beim Sondervermögen sei der Haushalts-Titel so geändert worden, dass nicht nur die Finanzierung von Infrastruktur, sondern auch die Finanzierung von Investitionen in Klimaschutz klar verabredet sei, fasste Dröge die Einigung mit Union und SPD zusammen. „Wir haben im Grundgesetz verankert, dass diese Investitionen dem Ziel der Klimaneutralität 2045 dienen sollen.“

Grundgesetz: Neuer Absatz in Artikel 143 geplant

Die Einigung sieht vor, in den Artikel 143 des Grundgesetzes noch einen Absatz 143h einzufügen. In dem soll stehen: Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für „zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045“ mit bis zu 500 Milliarden Euro errichten. Zusätzlichkeit liege dabei vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht werde.

Welcher rechtliche Stellenwert sich daraus für das Klimaneutralitätsziel ableitet – genau darum dreht sich die Debatte. Klimaneutralität 2045 sei „definitiv“ kein Staatsziel, erklärte CSU-Chef Markus Söder am Sonntag im ZDF. Klimaneutralität 2045 sei bereits gesetzliches Ziel von Deutschland und daher nicht als Staatsziel in der Verfassung zu definieren.

Tatsächlich legt das geltende Klimaschutzgesetz fest, dass die Treibhausgasemissionen so weit zu mindern sind, dass 2045 Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Das muss nicht bedeuten, dass gar keine Treibhausgase mehr ausgestoßen werden. Vielmehr müssen sich weitere menschengemachte Emissionen die Waage halten mit entsprechenden natürlichen oder technischen CO₂-Senken.

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Nach allgemeiner juristischer Auffassung ergibt sich aus dem Grundgesetz, dass der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ein Staatsziel ist (Artikel 20a). Gleiches gilt für die Verwirklichung eines vereinten Europas sowie die Verpflichtung zur internationalen Zusammenarbeit und zur Völkerverständigung. Ohne Klimaschutz sind die natürlichen Lebensgrundlagen nicht zu erhalten. Das leuchtet ein.

Im deutschen Verfassungsrecht sei der Klimaschutz deswegen in Artikel 20a des Grundgesetzes als Staatsziel verankert, betont das gestern veröffentlichte Gutachten „Rote Linien des Rechts im Klimaschutz“, das im Auftrag der Klima-Union erstellt wurde, eines Zusammenschlusses von Umweltpolitiker:innen aus CDU und CSU. Diese Norm im Artikel 20a verpflichte den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen „im Bewusstsein der Verantwortung für künftige Generationen“ zu schützen, heißt es im Gutachten.

Die Frage ist allerdings, wie konkret sich aus der Norm auch zeitliche Vorgaben für künftige Klimapolitik ableiten lassen. Solange sich die Erderwärmung und auch die maßgeblichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und technischen Möglichkeiten nicht ändern, sei laut Gutachten der Staat verpflichtet, einen effektiven rechtlichen Klimaschutz zu errichten und durchzusetzen.

Diese Pflicht ist Deutschland spätestens mit der Ratifizierung der 1992 beschlossenen UN-Klimarahmenkonvention eingegangen. Deren Ziel ist es, die Treibhausgaskonzentration auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche Störung des Klimasystems verhindert. Daraus leitet sich noch nicht das Ziel der Klimaneutralität und noch weniger ein Zieljahr 2045 ab. Beides ergab sich erst mit dem Pariser Klimaabkommen von 2015. Mit Blick auf dieses Abkommen müsse das nationale Recht einen Pfad zur Treibhausgasneutralität bis zur Mitte des Jahrhunderts definieren, betont das Gutachten der Klima-Union.

Die Klimawissenschaft fordert Netto-Null-Emissionen um 2050, um wenigstens unter zwei Grad, möglichst aber unter 1,5 Grad globaler Erwärmung zu bleiben. Darauf aufbauend hat die EU in ihrem „Green Deal“ 2050 als Zieljahr für die Klimaneutralität festgeschrieben. Dass Deutschland sich am Jahr 2045 orientiert, ist insofern tatsächlich eine besondere Verpflichtung. Diese resultiert daraus, dass Deutschland der größte Emittent in Europa ist. Geht die Bundesrepublik beim Klimaschutz nicht voran, wird Europa kaum zur Mitte des Jahrhunderts klimaneutral sein.

Die FDP wollte diesen Fünf-Jahres-Spielraum mit dem Verweis auf die europarechtliche Lage nutzen und das Klimaneutralitätsziel auf 2050 verschieben. Diese Möglichkeit wird die neue Regierung womöglich nicht mehr haben, wenn jetzt die Klimaneutralität zusammen mit der Jahreszahl 2045 in der Verfassung steht.

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Jedenfalls hat die angestrebte Änderung des Grundgesetzes mit dem 143h keine weitreichenden verfassungsrechtlichen Folgen. Der neue Artikel schaffe kein neues Staatsziel „Klimaneutralität“, sondern enthalte lediglich einen neuen Kreditrahmen, erklärte der Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins, Ulrich Karpenstein, den Tageszeitungen der Funke Mediengruppe. „Erreicht Deutschland 2045 trotz Nutzung der zusätzlichen Finanzmittel keine Klimaneutralität, verletzt dies nicht das Grundgesetz.“

Derzeit verfehlt Deutschland das Ziel der Klimaneutralität 2045 deutlich. Angesichts der notwendigen Klimagelder wirkt die Debatte über das Staatsziel fast überflüssig. Die 100 Milliarden Euro sollen über zwölf Jahre in den Klima- und Transformationsfonds fließen. Das sind pro Jahr nur etwas mehr als acht Milliarden. Die würden nicht einmal reichen, um die Stromkosten – wie im Sondierungspapier vereinbart – um etwa fünf Cent pro Kilowattstunde abzusenken und so die Dekarbonisierung der Industrie und des Verkehrs zu fördern. Allein das kostet laut Berechnungen zehn bis elf Milliarden Euro – und das über mehrere Jahre.

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