- VonUte Lauknerschließen
Eine Steuererklärung für Rentnerinnen und Rentner ist auf jeden Fall verpflichtend, wenn ein gewisser Hinzuverdienst innerhalb der Rente erworben wird.
Berlin – Verfügt eine Rentnerin oder ein Rentner zur Rente über weitere Einkommensquellen, so gibt das die Politik vor, müssen diese ab einer gewissen Hinzuverdienstgrenze innerhalb einer Steuerklärung für Rentner angegeben werden. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen zum Beispiel um die nachfolgenden Einkünfte wie Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Vermietung, Kapitaleinnahmen und sonstige Nebeneinkünfte.
Rentnerinnen und Rentner sind grundsätzlich zur Abgabe einer Steuerklärung verpflichtet, wenn das erzielte Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet. Dieser Grundfreibetrag liegt im Jahr 2022 bei 9984 Euro. Bei verheirateten Rentnern gilt bei einer gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer der doppelte Wert – also von 19.968 Euro.
| Steuerklärung für Rentner mit Hinzuverdienst bei: | |
|---|---|
| Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit | Kapitaleinnahmen |
| Einkünfte aus Vermietung | Sonstige Nebeneinkünfte |
Steuererklärung als Rentner: Welche Steuerfreibeträge es für Rentner gibt
Bei der Steuerklärung für Rentnerinnen und Rentner gibt es auf jeden Fall einiges zu beachten. Dazu zählen zum Beispiel gewisse Steuerfreibeträge, von denen die Rentner profitieren. Der Freibetrag bestimmt innerhalb der Steuerrechnung für die Rentner die Summe, die bei der Steuerklärung nicht berücksichtigt wird. Wie hoch dieser Betrag liegt, hängt vom ersten Jahr des jeweiligen Rentenbezugs ab.
Wer zum Beispiel im Jahr 2021 in den Ruhestand ging, profitiert von einem Steuerfreibetrag für Rentner in Höhe von 19 Prozent. Demnach bleibt dieser Betrag steuerfrei und es werden lediglich 81 Prozent innerhalb der Rentensteuererklärung veranlagt. Als Berechnungsgrundlage des Freibetrages wird die Jahresbruttorente genommen.
Da ein Großteil der Bevölkerung im ersten Jahr nicht den gesamten Rentenbetrag bezieht, wird dieser Wert meistens erst in den Folgejahren ermittelt. Der Wert des Freibetrages bleibt anschließend über die gesamte Rentenbezugsdauer unverändert.
Zusätzlich zum regulären Steuerfreibetrag gibt es den sogenannten Altersentlastungsbetrag. Der im Jahr 2021 bei 14,4 Prozent liegt und nach Vollendung des 64. Lebensjahres allen Steuerzahlern vom Finanzamt automatisch angerechnet wird. Von diesem zusätzlichen Freibetrag profitieren zum Beispiel Rentner, die zusätzlich Einkünfte aus Vermietung, Kapitalerträge oder einen Arbeitslohn vorweisen können.
Steuerklärung im Ruhestand: Was kann in der Steuererklärung für Rentner alles abgesetzt werden
In der Steuererklärung für Rentnerinnen und Rentner gelten für die Ruheständler grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das bedeutet also, dass die Rentner in ihrer Steuerklärung zum Beispiel außergewöhnliche Belastungen absetzen dürfen. Dazu zählen unter anderem solche Ausgaben, die für eine Pflegeeinrichtung, für Krankheitskosten oder dem Hinterbliebenen-Pauschbetrag aufgewendet werden müssen.
Darüber hinaus dürfen Rentnerinnen und Rentner in ihrer jährlichen Steuerklärung sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen beispielsweise die Reinigung der Wohnung oder auch die Versorgung von Haustieren. Außerdem dürfen Dienstleistungen von Handwerkern mit einem jährlichen Betrag von maximal 6.000 Euro problemlos steuerlich geltend gemacht werden.
Weiterhin lässt sich der steuerpflichtige Betrag ebenso mit der Geltendmachung von Sonderausgaben senken. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung oder auch von Geldspenden. Alle Ruheständler dürfen innerhalb der Steuerklärung als Rentnerin und Rentner außerdem jene Werbungskosten geltend machen, die den gültigen Pauschbetrag von 1.000 Euro überschreiten.
Bei der Geltendmachung sämtlicher Ausgaben ist es wichtig, alle Belege und Rechnungen des zu versteuernden Jahres aufzuheben und diese der Steuererklärung beizufügen. Nur so kann das jeweils zuständige Finanzamt wirklich nachvollziehen, welche Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen wurden.
Rentensteuererklärung: Welche speziellen Renten nicht steuerpflichtig sind
Verglichen mit der Regelaltersrente gibt es diverse Rentenarten, auf die keine Steuern abzuführen sind und somit auch keine Steuererklärung für Rentner verpflichtend ist. Dazu zählen zum Beispiel Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber auch auf Rentenansprüche, die im Rahmen der Wiedergutmachung aus der Zeit der DDR oder des Nationalsozialismus geleistet werden, sind keine Steuern abzuführen.
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