Geld für Arbeitnehmer

3000 Euro steuerfrei dank Inflationsausgleich – doch nicht alle bekommen ihn

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Fast jeder würde gerne den steuerfreien Inflationsausgleich in Höhe von 3000 Euro bekommen. Aber nicht jeder kann ihn erhalten. Es gibt Regeln – und Fristen.

Hamm - Lebensmittel, Strom, Gas, Benzin – das und noch viel mehr wurde 2022 plötzlich unfassbar teuer. Verbraucher litten unter der hohen Inflation, die Bundesregierung schnürte deshalb mehrere Entlastungspakete, um die rasant steigenden Kosten abzufedern. Ein zentrales Element: die Inflationsausgleichsprämie (IAP).

3000 Euro steuerfrei dank Inflationsausgleich – doch nicht jeder bekommt ihn

Einfach formuliert, erlaubt es der Inflationsausgleich Arbeitgebern, ihren Beschäftigten eine Prämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro zu zahlen – und zwar steuerfrei und sozialabgabenfrei. Aufwenden muss das Geld der Arbeitgeber selbst, aber auch der Staat verzichtet dadurch auf Einnahmen. Wichtige Einschränkung: Niemand hat einen Anspruch auf Zahlung der Inflationsprämie. Wie viel Geld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fließt und ob überhaupt – das ist allein Sache der Chefs. Es handelt sich um eine freiwillige Zahlung.

Viele Unternehmen haben diese Prämie bereits überwiesen. Beschäftigte, die noch keinen Inflationsausgleich bekommen haben, müssen nicht nervös werden. Denn was nicht ist, kann noch werden. In weiser Voraussicht und in Erwartung einer besseren wirtschaftlichen Gesamtlage hat die Bundesregierung das Ende der Befristung auf den 31. Dezember 2024 festgesetzt. Unternehmen, denen die Preissteigerungen aktuell noch zusetzen, könnten im kommenden Jahr deutlich besser dastehen – und die Prämie zahlen.

Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne

Aber wer kann den steuerfreien Inflationsausgleich überhaupt bekommen? Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums kommen dafür nur Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne infrage, zum Beispiel:

  • Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit
  • kurzfristig Beschäftigte
  • Minijobber
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
  • Auszubildende
  • Arbeitnehmer im entgeltlichen Praktikum (nicht nur, aber auch Studierende)
  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld
  • Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind

    ehrenamtlich Tätige, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist
  • Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist
  • Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit
  • Beziehende von Vorruhestandsgeld
  • Versorgungsbeziehende

Der Inflationsausgleich muss übrigens auch nicht am Stück ausgezahlt werden, sondern kann beliebig gestückelt werden. Entscheidend für die Steuerfreiheit ist allerdings, dass die Beträge bis zum Ende des sogenannten Begünstigungszeitpunkts (31.12.2024) beim Arbeitnehmer ankommt.

Inflationsausgleich: Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit die gezahlte Prämie steuerfrei ist. Begünstigt sind:

  • Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber
  • in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024
  • in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen
  • zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
  • bis zu einem Betrag von 3.000 Euro

Auch Pensionäre erhalten eine Inflationsausgleichsprämie. Beamte im Ruhestand können mit bis zu 2152,50 Euro rechnen. Die rund 21 Millionen „normalen“ Rentnerinnen und Rentner gehen leer aus. Die konnten sich im Juli 2023 immerhin über eine Erhöhung ihrer Bezüge freuen. Eine Tabelle zeigt, um wie viel der Betrag pro Monat gestiegen ist. Trotz der Rentensteigerung verloren 650.000 Rentner jedoch sogar Geld.

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