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Das Vermieten der eigenen vier Wände kann ein guter Nebenverdienst sein. Allerdings gibt es Aspekte zu berücksichtigen, um nicht in Schwierigkeiten zu geraten.
München – Bei längeren Urlauben ist es oft günstiger, statt Hotel oder Airbnb auf ein Zimmer zur Untermiete auszuweichen. Auch die Untervermietenden freuen sich über den Zuverdienst. Doch hierbei gibt es einige Regeln, die bei Untervermietung der Zimmer beachtet werden müssen. Einen Überblick gibt Angela Lutz-Plank, Geschäftsführerin des DMB Mietervereins München auf deren Webseite.
Genehmigung des Vermieters für Untervermietung erforderlich
Zunächst sollten Vermietende über die Absicht einer Untervermietung informiert werden und ihre Zustimmung erteilen. Angela Lutz-Plank betont: „Wer ein Zimmer oder die ganze Wohnung untervermieten möchte, braucht die Genehmigung des Vermieters“. Wer diese Regelung missachtet und bei einer unerlaubten Untervermietung erwischt wird, riskiert den Verlust seiner Wohnung. Nach einer Abmahnung können Wohnungsbesitzende das Mietverhältnis fristlos kündigen.
Der Mieterverein München weist auf Anfrage von IPPEN.MEDIA auch auf ethische Aspekte hin. „Wohnraum ist in München äußerst knapp. Deswegen sollten alle mithelfen, dass dem Markt nicht noch mehr Wohnungen entzogen werden“, so Lutz-Plank.
Was versteht man eigentlich unter Untervermietung?
Untervermietung bezeichnet die zeitlich begrenzte Vermietung der Mietwohnung an eine dritte Person. Dies gilt auch für die unbefristete Vermietung eines Teils der Mietwohnung an eine dritte Person. Der Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) stellt klar, dass nicht alle Fälle als Untervermietung gelten:
- Die Aufnahme von nahen Familienangehörigen (Eltern, Ehegatten, Kinder)
- Besucher, die höchstens sechs bis acht Wochen bleiben
- Die Aufnahme von Pflegepersonal oder Hausangestellten
In diesen Fällen können Vermietende nicht widersprechen, es sei denn, die Wohnung wäre überbelegt. Wer nur einen Teil der Mietwohnung untervermieten möchte, hat grundsätzlich ein Recht auf die Erlaubnis des Eigentümers oder der Eigentümerin, dieser muss jedoch informiert werden, so die VLH.
Unterschiedliche Regelungen zur Untervermietung: Hohe Bußgelder drohen
Neben der Erlaubnis des Vermieters oder der Vermieterin sind auch die Vorschriften der Städte und Gemeinden zu beachten. In Berlin ist beispielsweise eine Genehmigung erforderlich, wenn mehr als die Hälfte der eigenen Wohnung untervermietet werden soll, während einige Städte in Nordrhein-Westfalen dies generell bei Kurzzeitmieten verlangen.
Die Stadt München erlaubt die kurzfristige Untervermietung einer Wohnung für bis zu acht Wochen im Jahr. „Wenn eine Wohnung ohne Genehmigung dauerhaft ausschließlich an Touristen vermietet wird, handelt es sich um eine Zweckentfremdung. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die von der Stadt München mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro bestraft werden kann“, warnt Lutz-Plank. Mieter sollten daher immer bei der zuständigen Behörde nachfragen.
Zu Beachten: Einnahmen aus Untervermietung sind steuerpflichtig
Wenn weder die kommunalen Bestimmungen noch der Vermieter oder die Vermieterin einer Untervermietung entgegenstehen, gibt es hinsichtlich der Einnahmen noch wichtige Aspekte zu beachten. Die hohe Anzahl von Untermietenden während des Oktoberfests in München zeigt, dass die Untervermietung der eigenen Wohnung eine profitable Einnahmequelle sein kann.
Aber Achtung! Die VLH (Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.) weist darauf hin, dass Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ab einem Betrag von 520 Euro im Jahr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Überschreiten die Einnahmen diese Grenze, sind sie steuerpflichtig. Allerdings nur, wenn tatsächlich ein Gewinn durch die Untervermietung erzielt wurde. Ausgaben, beispielsweise für Anzeigen oder eine Reinigungskraft, können von den Einnahmen abgezogen werden.
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