Das kann teuer werden

Bis zu 500.000 Euro Strafe: In welchen Fällen Vermietern ein Bußgeld droht

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Bei Verstößen gegen geltende Gesetze winkt Vermietern ein saftiges Bußgeld. Doch es kann noch schlimmer kommen. Bei Mietwucher droht sogar Gefängnis.

Vermieter tragen nicht nur die Verantwortung gegenüber ihrer Immobilie, sondern haben auch gegenüber ihren Mietern und der Allgemeinheit gewisse Pflichten. Diese sind gesetzlich genau festgelegt. Vermieter, die sich nicht an diese Regeln halten, müssen mit empfindlichen Bußgeldern bis hin zu Freiheitsstrafen rechnen.

Bußgeld für unzulässige Mietüberhöhung bzw. Freiheitsstrafe für Mietwucher

Vermieter müssen sich an bestimmte Regeln halten, sonst droht ein Bußgeld (Symbolbild).

Damit Mieter nicht den willkürlichen Forderungen ihrer Vermieter ausgesetzt sind, hat der Gesetzgeber verschiedene Regularien geschaffen, welche den Mietpreis begrenzen. Verstöße können für Vermieter teuer werden. Bei einer unzulässigen Mietpreisüberhöhung droht etwa ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro. Als unzulässig gelten Mieten, die mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz) – immer vorausgesetzt, es liegt ein geringes Angebot an vergleichbaren Wohnungen vor. Auch für Mieterhöhungen gelten gewisse Grenzen, an die sich Ihr Vermieter halten muss – ebenso wie für die Häufigkeit der Mietpreiserhöhung.

Noch härter ahndet der Gesetzgeber Fälle von Mietwucher. Liegt der Mietpreis einer privat genutzten Immobilie mehr als 50 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, handelt es nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern sogar um eine Straftat (nach § 291 Strafgesetzbuch), für die Vermieter mehrere Jahre ins Gefängnis wandern können. Zudem muss der Vermieter eine besondere Notlage wie Krankheit oder Sucht des Mieters ausnutzen, damit eine Klage Erfolg hat.

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Bußgeld für Vermieter bei Verstoß gegen das Meldegesetz

Seit 2015 müssen Mieter, die eine neue Wohnung oder ein Haus beziehen, bei der Ummeldung eine sogenannte Vermieterbescheinigung vorlegen. Diese enthält etwa die Namen der eingezogenen Personen, die Adresse sowie das Einzugsdatum. Mehr als zwei Wochen sollten sich Mieter dafür nicht Zeit lassen, sonst droht ihnen ein Bußgeld für die verspätete Ummeldung. Versäumen es Vermieter, diese Bescheinigung innerhalb von 14 Tagen auszustellen, ist eine Geldstrafe von bis zu tausend Euro möglich. „Da ansonsten ein Bußgeld droht, sollte sich der Vermieter von seinem Mieter gegenzeichnen lassen, dass er die Vermieterbescheinigung erhalten hat“, rät Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin im Gespräch mit SZ.de.

Noch tiefer in die Tasche greifen müssen Vermieter, die Dritten eine Wohnanschrift anbieten, ohne dass diese tatsächlich dort einziehen. In diesem Fall wird ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro fällig.

Rasenmähen, Grillen, Müll entsorgen: Bußgelder rund um Haus und Garten

Frau schläft zur Nachtruhe mitten in der Nacht
Ruhezeit: Ab 22 Uhr bis um 6 Uhr am Folgetag muss Lärm so weit wie möglich vermieden werden. Fernseher, Musik oder Spielekonsolen sollten dann auf Zimmerlautstärke heruntergeregelt werden. Damit ist eine Lautstärke gemeint, die man außerhalb der eigenen Wohnung kaum oder gar nicht mehr hören kann. Bei Verstößen kann es bis zu 5.000 Euro Strafe geben. © Imago
Junge Frau hat Nagel in die Wand
Lautes Werkeln nur tagsüber: Auch Hämmern und Bohren und andere laute Handwerksarbeiten sind nach 22 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen streng verboten. Bilder aufhängen oder Regale anbringen sollten Sie am besten immer tagsüber, und nur außerhalb der Nachtruhe. © Imago
Mann saugt Staub in der Wohnung
Haushaltstätigkeiten: Das gleiche gilt übrigens für laute Aktivitäten wie Staubsaugen, Möbelschieben, Wäschewaschen oder Geschirr spülen in der Maschine. Bei Verstößen kann es sogar zu Abmahnungen oder Mietkündigungen kommen.  © Imago
Alter Mann mäht Rasen
Rasen mähen: Den Rasen sollte man aus Rücksicht ebenfalls nicht während der Ruhezeit mähen, also nicht nachts und nicht mittags zwischen 13 und 15 Uhr. Am Sonntag ist das Rasenmähen tabu, sonst kann es bis zu 50.000 Strafe geben.  © Imago
Ältere Dame schneidet Hecke
Heckenschneiden im Sommer: Ebenfalls im Garten verboten ist das Schneiden von Hecken während der Brutzeit. Diese dauert von März bis Ende September an. Wer in dieser Zeit seine Hecken radikal schneidet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.  © Imago
Baum wird gefällt und gesägt
Bäume fällen: Wer ohne Genehmigung einen Baum fällt, riskiert bis zu 50.000 Euro Strafe. Bäume unterliegen in Deutschland einem besonderen Schutz und dürfen nicht einfach umgesägt werden.  © Imago
gartenabfälle in einem Korb
Gartenabfälle entsorgen: Der eigene Gartenmüll gehört auf den Kompost oder in die Bio-Tonne, allerdings in keinem Fall auf das Feld vom Nachbarn. Wer seine Gartenabfälle dort oder auch in der freien Natur entsorgt, muss mit Geldstrafen von 300 bis 2.500 Euro rechnen. © Imago
Wespennest nicht alleine entfernen
Wespennester: Auch wenn die Wespen stören, Wespennester dürfen nicht einfach entfernt oder umgesiedelt werden. Zum einen ist das für Ungeübte gefährlich, zum anderen braucht es dafür die Einschätzung eines Experten. Wer das auf eigene Faust versucht, wird nicht nur gestochen, sondern muss auch mit einer Strafe von 5.000 bis 50.000 Euro rechnen. © Imago
Älterer Herr grillt auf dem Balkon
Grillen zu Hause: Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse ist in Deutschland laut Deutschem Mieterbund (DMB) erlaubt, es sei denn, es ist im Mietvertrag ausdrücklich verboten. Hier gilt aber, dass man Rücksicht auf Nachbarn nehmen und deshalb Ruhezeiten einhalten, Rauch und Funkenflug vermeiden sollte. Wird dagegen verstoßen, kann die Strafe zwischen 100 und 5.000 Euro liegen.  © Imago
Pärchen grillt am Strand oder im Park
Grillen in der Öffentlichkeit: Wenn man dagegen an öffentlichen Plätzen den Grill anwirft, wo es nicht erlaubt ist, muss mit bis zu 5.000 Euro Strafe rechnen.  © Imago
Feuer im Kamin mit Schuhen davor
Kaminfutter: Apropos Feuer: Auch im hauseigenen Kamin darf man nicht alles verbrennen, was man will. Trockene naturbelassene Hölzer sind in Ordnung, lackiertes Holz, Zeitungs- und Altpapier, Hausmüll, giftige Stoffe wie Gummi und Gartenabfälle wegen der Luftverschmutzung jedoch nicht. Dafür kann es bis zu 100.000 Euro Strafe geben.  © Imago
Verschenken-Kartons sind verboten
Nichts „Zu verschenken“: Es scheint eine nette Geste zu sein, einen Karton mit alten Spielsachen, Büchern oder anderen Gegenständen auf die Straße zu stellen und „Zu verschenken“ dranzuschreiben. Allerdings kann ein solcher Karton als Ordnungswidrigkeit und illegale Müllablagerung geahndet werden und bis zu 5.000 Euro Strafe einbringen. © Imago
Chaotische Garage mit viel Zeug
Mehr als Autos in der Garage: Heutzutage werden in Garagen weit mehr als Autos gelagert: Gartenstühle, Autoreifen, Grill, Gartenwerkzeuge. Theoretisch ist das aber verboten oder bedarf einer Sondergenehmigung. Bußgelder, wenn sich etwa ein Vermieter beschwert, können bis zu 500 Euro hoch sein.  © Imago

Bußgeld bei Zweckentfremdung

Wohnraum ist gerade in Großstädten wie München oder Berlin knapp und sollte deshalb nur an die Einwohner vermietet werden. Wer seine Immobile stattdessen auf Plattformen wie Airbnb dauerhaft als Ferienwohnung anbietet, muss mit Ärger von Seiten der Behörden rechnen. Die Stadt München etwa hat den Bußgeldrahmen für illegale Zweckentfremdung in den letzten Jahren deutlich angehoben. So droht nun Vermietern, die ihre Immobilien für mehr als acht Wochen im Jahr an Touristen vergeben, ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro je Verstoß. Auch Leerstand stellt rechtlich gesehen eine Zweckentfremdung dar, wenn Wohnraum ohne zulässigen Grund länger als drei Monate lang leer steht.

Auch Mietern droht übrigens ein saftiges Bußgeld, etwa wenn sie nachts für Lärm sorgen oder sich zum Bräunen auf den Balkon legen.

Rubriklistenbild: © Marco Zangger/Imago

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