Lärm ist unvermeidlich

Bauarbeiten im Haus: Hat Ihr Vermieter sie rechtzeitig angekündigt?

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Bauarbeiten im Haus oder in der Nachbarschaft nerven viele Anwohner. Wann diese angekündigt werden müssen – und wann eine Mietminderung gerechtfertigt ist.

Wenn morgens um 7 Uhr der Presslufthammer dröhnt, liegen bei den Anwohnern bereits die Nerven blank. Besonders unangekündigte Baustellen werden oft als Zumutung wahrgenommen. Doch egal, ob die Rohre im Miethaus oder das Haus auf dem Nachbargrundstück erneuert werden – für Bauarbeiten gelten bestimmte Regeln, an die sich Hausbesitzer und Baufirmen halten müssen.

Wie lange müssen Bauerabeiten im Haus angekündigt werden?

Baustellen am und im Haus können jede Menge Lärm und Dreck verursachen – sehr zum Ärger der Bewohner.

Modernisierungsmaßnahmen im oder am Haus müssen vom Vermieter immer drei Monate vorher ankündigt werden, und zwar in Schriftform (laut § 555 c BGB). Darin sollen unter anderem Art und Umfang der Modernisierungsmaßnahme, sowie
deren voraussichtlicher Beginn und die voraussichtliche Dauer enthalten sein. Diese Frist gilt jedoch nur für Modernisierungsmaßnahmen. „Sonstige Bauarbeiten am Hause oder in der Wohnung [müssen] nur insoweit angekündigt werden, als sich der Mieter darauf einstellen können muss“, informiert der Berliner Mietverein auf seiner Website. Notreperaturen müssen ohnehin nicht angekündigt werden. Bei Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung droht auch eine Mieterhöhung – diese ist jedoch nur in bestimmten Fällen erlaubt.

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Haben Bewohner ein Recht auf Mietminderung?

Bei Bauarbeiten entsteht oft jede Menge Lärm und Dreck. In diesem Fall kann eventuell die Miete gekürzt werden. Um wie viel, hängt jedoch davon ab, wie stark die Wohnqualität eingeschränkt wird und wie häufig Mieter unter den Bauarbeiten leiden, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund aus Berlin in einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa). „Der Vermieter sollte zunächst immer schriftlich über die Mängel informiert werden“, heißt es in dem Bericht weiter. „So hat er nachweislich die Gelegenheit bekommen, den Mangel zu beheben. Das ist Voraussetzung dafür, dass die Miete gemindert werden darf.“ Auch bei einem Heizungsausfall kann ein Mietmangel vorliegen.

Rasenmähen, Grillen, Müll entsorgen: Bußgelder rund um Haus und Garten

Frau schläft zur Nachtruhe mitten in der Nacht
Ruhezeit: Ab 22 Uhr bis um 6 Uhr am Folgetag muss Lärm so weit wie möglich vermieden werden. Fernseher, Musik oder Spielekonsolen sollten dann auf Zimmerlautstärke heruntergeregelt werden. Damit ist eine Lautstärke gemeint, die man außerhalb der eigenen Wohnung kaum oder gar nicht mehr hören kann. Bei Verstößen kann es bis zu 5.000 Euro Strafe geben. © Imago
Junge Frau hat Nagel in die Wand
Lautes Werkeln nur tagsüber: Auch Hämmern und Bohren und andere laute Handwerksarbeiten sind nach 22 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen streng verboten. Bilder aufhängen oder Regale anbringen sollten Sie am besten immer tagsüber, und nur außerhalb der Nachtruhe. © Imago
Mann saugt Staub in der Wohnung
Haushaltstätigkeiten: Das gleiche gilt übrigens für laute Aktivitäten wie Staubsaugen, Möbelschieben, Wäschewaschen oder Geschirr spülen in der Maschine. Bei Verstößen kann es sogar zu Abmahnungen oder Mietkündigungen kommen.  © Imago
Alter Mann mäht Rasen
Rasen mähen: Den Rasen sollte man aus Rücksicht ebenfalls nicht während der Ruhezeit mähen, also nicht nachts und nicht mittags zwischen 13 und 15 Uhr. Am Sonntag ist das Rasenmähen tabu, sonst kann es bis zu 50.000 Strafe geben.  © Imago
Ältere Dame schneidet Hecke
Heckenschneiden im Sommer: Ebenfalls im Garten verboten ist das Schneiden von Hecken während der Brutzeit. Diese dauert von März bis Ende September an. Wer in dieser Zeit seine Hecken radikal schneidet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.  © Imago
Baum wird gefällt und gesägt
Bäume fällen: Wer ohne Genehmigung einen Baum fällt, riskiert bis zu 50.000 Euro Strafe. Bäume unterliegen in Deutschland einem besonderen Schutz und dürfen nicht einfach umgesägt werden.  © Imago
gartenabfälle in einem Korb
Gartenabfälle entsorgen: Der eigene Gartenmüll gehört auf den Kompost oder in die Bio-Tonne, allerdings in keinem Fall auf das Feld vom Nachbarn. Wer seine Gartenabfälle dort oder auch in der freien Natur entsorgt, muss mit Geldstrafen von 300 bis 2.500 Euro rechnen. © Imago
Wespennest nicht alleine entfernen
Wespennester: Auch wenn die Wespen stören, Wespennester dürfen nicht einfach entfernt oder umgesiedelt werden. Zum einen ist das für Ungeübte gefährlich, zum anderen braucht es dafür die Einschätzung eines Experten. Wer das auf eigene Faust versucht, wird nicht nur gestochen, sondern muss auch mit einer Strafe von 5.000 bis 50.000 Euro rechnen. © Imago
Älterer Herr grillt auf dem Balkon
Grillen zu Hause: Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse ist in Deutschland laut Deutschem Mieterbund (DMB) erlaubt, es sei denn, es ist im Mietvertrag ausdrücklich verboten. Hier gilt aber, dass man Rücksicht auf Nachbarn nehmen und deshalb Ruhezeiten einhalten, Rauch und Funkenflug vermeiden sollte. Wird dagegen verstoßen, kann die Strafe zwischen 100 und 5.000 Euro liegen.  © Imago
Pärchen grillt am Strand oder im Park
Grillen in der Öffentlichkeit: Wenn man dagegen an öffentlichen Plätzen den Grill anwirft, wo es nicht erlaubt ist, muss mit bis zu 5.000 Euro Strafe rechnen.  © Imago
Feuer im Kamin mit Schuhen davor
Kaminfutter: Apropos Feuer: Auch im hauseigenen Kamin darf man nicht alles verbrennen, was man will. Trockene naturbelassene Hölzer sind in Ordnung, lackiertes Holz, Zeitungs- und Altpapier, Hausmüll, giftige Stoffe wie Gummi und Gartenabfälle wegen der Luftverschmutzung jedoch nicht. Dafür kann es bis zu 100.000 Euro Strafe geben.  © Imago
Verschenken-Kartons sind verboten
Nichts „Zu verschenken“: Es scheint eine nette Geste zu sein, einen Karton mit alten Spielsachen, Büchern oder anderen Gegenständen auf die Straße zu stellen und „Zu verschenken“ dranzuschreiben. Allerdings kann ein solcher Karton als Ordnungswidrigkeit und illegale Müllablagerung geahndet werden und bis zu 5.000 Euro Strafe einbringen. © Imago
Chaotische Garage mit viel Zeug
Mehr als Autos in der Garage: Heutzutage werden in Garagen weit mehr als Autos gelagert: Gartenstühle, Autoreifen, Grill, Gartenwerkzeuge. Theoretisch ist das aber verboten oder bedarf einer Sondergenehmigung. Bußgelder, wenn sich etwa ein Vermieter beschwert, können bis zu 500 Euro hoch sein.  © Imago

Wie lange müssen Anwohner Baustellenlärm aus der Nachbarschaft hinnehmen?

Bei Bauarbeiten in der Nachbarschaft, etwa auf dem Grundstück nebenan, sieht es dagegen meist anders aus, denn Baustellenlärm muss in der Regel geduldet werden. Allerdings gelten auch hier Lärmschutzregeln, an die sich Bauherren und -firmen halten müssen.

So gelten für Handwerker die ortsüblichen Ruhezeiten – vornehmlich zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr früh. In der Baunutzungsverordnung wird jedoch zwischen Wohn-, Gewerbe- und Mischgebieten unterschieden. Eine Mittagsruhe gibt es nicht. Und wenn die Bauarbeiter bereits morgens um 7 Uhr vor dem Schlafzimmer loslegen, müssen Anwohner in der Regel damit leben. Allerdings ist laut Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) der Dauerschallpegel auf maximal 55 Dezibel begrenzt, mit einer Toleranz von fünf Dezibel.

Rubriklistenbild: © Frank Hoermann/SVEN SIMON/Imago

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