Wintereinbruch

Wegen Eis und Schnee zu spät zur Arbeit: Abmahnung droht – diese Rechte gelten

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Ein Wintereinbruch sorgt meist für Verkehrschaos auf deutschen Straßen. Was droht Arbeitnehmern, wenn sie aufgrund von Eis und Schnee zu spät zur Arbeit kommen?

Ein Schnee-Sturm fegt über die Straßen, Eisregen sorgt für eine spiegelglatte Fahrbahn. Bei solchen Wetterbedingungen ist das Verkehrschaos auf deutschen Straßen quasi vorprogrammiert – selbst für diejenigen, die auf das eigene Auto verzichten und stattdessen lieber Bus und Bahn nehmen.

Die meisten würden bei solchen Wetterverhältnissen wohl lieber nicht vor die Tür gehen. Wer jedoch einen Job hat und zum Beispiel ins Büro oder in die Werkhalle muss, sollte jedoch trotzdem nicht einfach so zu Hause bleiben. Was Arbeitnehmer bei in einer solchen Situation wissen müssen, erklärt echo24.de.

Wintereinbruch: Arbeitnehmer dürfen nicht einfach zu Hause bleiben

Glück hat, wer bei solchem Wetter auch einfach und bequem von zu Hause arbeiten kann. Das geht aber natürlich nicht bei jedem. Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht, erklärt gegenüber der „Deutschen Presse-Agentur“: „Home-Office ist nur im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin möglich“. Zumal es in vielen Berufen, wie etwa als Krankenpfleger oder Werksarbeiterin auch überhaupt nicht umsetzbar ist. Ein generelles Recht auf Homeoffice gibt es also gar nicht – auch dann nicht, wenn das Wetter den Weg zur Arbeit erschwert.

Was also, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Glatteis und Schneefall zu spät zur Arbeit kommt? Zumindest bei gleitenden Arbeitszeiten kann die Verspätung meistens problemlos nachgearbeitet werden. Das gilt vor allem dann, wenn beim Arbeitgeber ein Zeitkonto oder Überstundenkonto geführt wird. Die ausgefallenen Stunden werden dann als Minusstunden verbucht und können zu einer späteren Zeit nachgeholt werden.

Verspätung wegen Eis und Schnee: Arbeitnehmern droht im schlimmsten Fall eine Abmahnung

Allerdings kann der Arbeitgeber niemanden zwingen, die morgens ausgefallenen Stunden am Abend nachzuholen, wie die „Industriegewerkschaft (IG) Metall Bocholt“ mitteilt. Besonders dann nicht, wenn zum Beispiel das Kind von der Schule abgeholt werden muss.

Generell gilt dann allerdings das Prinzip: „Ohne Arbeit kein Lohn.“ Heißt konkret: Wer wegen Eis und Schnee zu spät zur Arbeit kommt, hat für den Zeitraum der nicht geleisteten Arbeit keinen Anspruch auf Bezahlung. Sogar eine Abmahnung ist bei einer wetterbedingten Verspätung zulässig, da der Arbeitnehmer die Verantwortung für die pünktliche Arbeitsaufnahme trägt.

Das Auto ist eingeschneit – auf den Straßen herrscht Verkehrschaos. Was passiert, wenn Arbeitnehmer wegen Eis und Schnee zu spät zur Arbeit kommen?

Am besten sollten Arbeitnehmern also schon vor Beginn der Fahrt zur Arbeit das Wetter im Blick behalten und sich rechtzeitig auf den Weg machen. Auch die richtige Wetterausrüstung – wie etwa Winterreifen am Auto – ist Pflicht.

Eis und Schnee auf dem Arbeitsweg: Das gilt bei einem Unfall

Was also, wenn der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeit trotz Wetter-Chaos auf sich nimmt – und dabei zum Beispiel auf einer Eispfütze ausrutscht oder gar einen Unfall baut? Aus rechtlicher Sicht gilt dasselbe, was auch sonst auf dem Weg zur Arbeit gilt: Ein Unfall auf dem Arbeitsweg gilt als Arbeitsunfall.

Die Behandlungskosten übernimmt somit die Berufsgenossenschaft, gegebenenfalls zahlt diese auch eine Verletztenrente. Der Versicherungsschutz gilt jedoch lediglich für den direkten Weg zur Arbeitsstelle. Bei Eis und Schnee können jedoch unter Umständen auch Umwege mitversichert werden – etwa dann, wenn der übliche Weg zur Arbeit zu gefährlich oder blockiert ist.

Rubriklistenbild: © Kay Nietfeld

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