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Den Ausweis als Pfand zu hinterlegen, ist gängige Praxis, doch diese Vorgehensweise ist in Deutschland mittlerweile schon des Längeren nicht mehr erlaubt. Lesen Sie hier, wie Sie alles richtig machen.
München – Jeder kennt es und die meisten haben es auch schon einmal getan: Häufig wird der Personalausweis oder Reisepass als Pfand hinterlegt. Dieses Vorgehen scheint nachvollziehbar, gibt es dem Gegenüber doch eine vermeintliche Sicherheit. Warum das tatsächlich aber nicht der Fall ist und wie Sie sich verhalten sollten, wenn Ihr Ausweis gefordert wird, lesen Sie im Folgenden.
Ausweis als Pfand: So ist die Rechtslage in Deutschland
Deutsche Gesetze müssen sich oft dem Vorwurf aussetzen, verwirrend zu sein. Das Personalausweisgesetz (PAuswG) hingegen ist in seinem § 1 Absatz 1 Satz 3 eindeutig: „Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben.“
Das heißt konkret: Den Personalausweis z.B. bei Freizeitverleihen oder Tankstellen als Pfand zu hinterlegen, ist nicht erlaubt. Einerseits darf ein solches Vorgehen vom Ausweisinhaber nicht verlangt werden, andererseits muss dieser, wie § 27 Absatz 3 PAuswG statuiert, sicherstellen, dass der elektronische Identitätsnachweis, den ein Personalausweis heutzutage ermöglicht, nur in sicherer Umgebung erfolgen kann. In ebendieser Funktion liegt nämlich der Grund, aus dem das Ausweishinterlegungsverbot eingeführt wurde. Der Bundestag befürchtete, ein Aus-der-Hand-Geben des modernen Personalausweises würde die Gefahr, dass die Identifikationsfunktion bzw. der Signaturschlüssel missbraucht werden könnte, signifikant steigern.
Ausweis als Pfand hinterlegen: So verhalten Sie sich richtig
Der Personalausweis ist gemäß § 4 Absatz 2 PAuswG, wie auch der Reisepass gemäß § 4 II Absatz 1 PassG, Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Allerdings ist letzterer nicht von dem Hinterlegungsverbot umfasst. Daher bietet es sich an, wenn man zur Hinterlegung des Ausweises aufgefordert wird, schlichtweg den Reisepass als Pfand zu hinterlassen. Alternativ kann man auch andere Ausweise, wie beispielsweise den Führerschein, zu treuen Händen übergeben – all das erfolgt allerdings auf eigene Gefahr.
Haben Sie Ihren Ausweis schon einmal jemandem „ausgeborgt“? Verraten Sie es uns:
Wer daher auf Nummer Sicher gehen und seine Papiere bei sich behalten will, sollte dem Verlangen nach dem Ausweis den Hinweis entgegensetzen, dass eine In-Pfandnahme nicht nur zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen kann, sondern auch dem Gewerbeamt erlaubt, zu prüfen, ob der Verlangende die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Aussicht, potenziell die eigene Gewerbezulassung zu gefährden, ist sicherlich auch nicht im Interesse des Gegenübers, sodass ein Bestehen auf der Aushändigung des Ausweises nicht wahrscheinlich ist. Wie immer gilt jedoch: Bleiben Sie höflich und suchen Sie eine konstruktive Lösung. (askl)
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